Löschungsantrag Eigentümer bei Haftentlassung erforderlich?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Greenhill
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#1

27.07.2016, 11:31

Hallo zusammen!

Uns liegt eine Haftentlassungsbewilligung des Inhabers einer Dienstbarkeit vor. Es sollen verschiedene Flurstücke aus der Mithaft entlassen werden.

Frage:

Reicht es, wenn ich diese Haftentlassungsbewilligung dem GB-Amt zureiche? Oder muss noch ein Löschungsantrag (oder wird es dann "Haftentlassungsantrag" genannt?) des Eigentümers gefertigt werden?

Gruß

Greenhill
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#2

27.07.2016, 20:51

Die Haftentlassung muss natürlich beim Grundbuchamt beantragt werden (es heißt Haftentlassungsantrag). Bei Rechten in Abt. II des Grundbuches können sowohl der Berechtigte, als auch der Eigentümer oder der mit der Angelegenheit befaßte Notar den Haftentlassungsantrag schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes stellen. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nicht erforderlich.

Nur bei Löschungen und Haftentlassungen im Zusammenhang mit Grundpfandrechten ist die Zustimmung bzw. der Antrag von allen Eigentümern in notariell beglaubigter Form erforderlich.

Ich hoffe, die Antwort hilft weiter.
Greenhill
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#3

29.07.2016, 15:35

Ja, dankeschön! Und ein schönes Wochenende!

Gruß Greenhill
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