Nach Eintragung Vormerkung - Eintragung Sicherungshypothek

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Vivanja
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#1

10.05.2016, 12:03

Hallo Liebe Kollegen.

Ich habe auch ein Problem bezüglich einer oder besser gesagt zweier Sicherungshypotheken. Ich hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen.

Wir sind mit der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages beauftragt. Vormerkung des Käufers ist im Grundbuch bereits eingetragen. KP würde für die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Grundschuld und Sicherungshypothek ausreichen. Jetzt ist aber nach Eintragung der Auflassungsvormerkung eine weitere Sicherungshypothek eingetragen worden. Somit wäre der KP nicht mehr ausreichend. Kann der Käufer diese Sicherungshypothek irgendwie rauskicken oder ablehnen????

Vielen Dank für die Mühe.

LG Vivanja
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Erdbeerliiiebe

#2

10.05.2016, 18:40

Soweit mir bekannt, werden die nachrangig eingetragenen Rechte (zeitlich nach der Eigentumsverschaffungsvormerkung) gegenüber der in Abt. II eingetragenen Vormerkung unwirksam.
Notariatsoldie
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#3

10.05.2016, 21:18

Die im Rang nach der Vormerkung eingetragenen Sicherungshypotheken sind dem Käufer gegenüber unwirksam. Der Käufer hat gegen den Gläubigern einen Anspruch auf Löschung dieser Rechte. Ganz wichtig dabei ist aber dabei: Die Vormerkung darf erst zur Löschung beantragt werden, wenn auch die Sicherungshypotheken gelöscht werden. Wird die Vormerkung vorher gelöscht, hat der Käufer gegen den Gläubiger der Sicherungshypotheken keinen Löschungsanspruch mehr.
ultuna

#4

06.03.2018, 10:57

Hallo zusammen,

ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, da wir zurzeit einen ähnlichen Fall haben:
KV steht unmittelbar vor Vollzug, jetzt ist eine Sicherungshypothek nach der AV eingetragen. Zwangsversteigerungsvermerk kann auch gelöscht werden.

Ist es ratsam, die Umschreibung und Löschung der Rechte Abt. II, III - außer AV natürlich - bereits jetzt zu beantragen oder erst wenn Gläubiger der vorgenannten Sicherungshypothek Löschungsbewilligung erteilt hat? Dieser muss allerdings noch angeschrieben werden und wir wissen nicht, ob er Löschung.-bew. überhaupt erteilt...

Wäre für jeden Tipp dankbar!

LG Ultuna
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Manfred Fisch
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#5

08.03.2018, 10:59

Ohne Löschungsbewilligung des Berechtigten - zu deren Abgabe er gegenüber dem Vormerkungsberechtigten verpflichtet ist - kannst Du keine Löschung vollziehen. Die Vorlasten und die Eigentumsumschreibung hingegen können ganz normal vollzogen werden. Nur darf die AV halt nicht zur Löschung gebracht werden.
mona87
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#6

20.07.2018, 12:54

Hallo zusammen,

ich habe genau den gleichen Fall in der Kanzlei grade. Wir wollten eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Leider wurde vorher bereits eine Auflassungsvormerkung im GB eingetragen. Die Dame vom Grundbuchamt hat uns nun angerufen und gefragt, ob wir unseren Antrag nicht zurück nehmen wollen, da die Eintragung ja wohl nichts bringen würde. Kann mir jemand sagen, in welchem § ich das nachlesen kann? :schock

vielen dank schomal!
...
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#7

20.07.2018, 13:55

§883 II BGB
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