Extrem alte Rechte

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
fury02
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 23.01.2009, 08:14
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#1

28.04.2016, 20:44

Hallo, folgender Sachverhalt:
Im Grundbuch von Halle (Saale) sind in Abt. III eine Reihe von alten Rechten eingetragen und zwar
.....EUR Aufgewertetes Darlehen wegen Kaufgeld zu ..... EUR mit den gesetzlichen ZInsen gemäß Vertrag vom 09.04.1873 und Antrag vom
07.07.1873 eingetragen am 12.8.1873 für ......................als Vorerben. Nacherben sind dessen gesetzliche Erben.

Es existieren etwa 10 Eintragungen im Grundbuch mit dem in etwa gleichen Wortlaut. Der Mandant möchte/muss sein Grundbuch bereinigen. Ich weiss überhaupt nicht, wo ich da ansetzen soll. Ist das möglicherweise eine spezielle Regelung in Ostdeutschland gewesen, kennt einer solche Rechte? Und vor allen Dingen: wie bekomme ich die aus dem Grundbuch heraus. Wäre das möglicherweise über ein Aufgebotsverfahren möglich? Könnte man das Aufgebotsverfahren auch zur Ersetzung der Löschungsbewilligung verwenden?
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

29.04.2016, 06:28

Hilft vielleicht § 1170 BGB weiter? Ansonsten würde ich zunächst den Vertrag aus 1873 beim Grundbuchamt anfordern und dort auch nachfragen, ob ggfs. etwas über die Rechtsnachfolger (Erben, Vorerben, Nacherben) bekannt ist. Dann müsste man wohl nach noch lebenden Erben recherchieren. Ich meine, dass nur dann, wenn die Recherche zu nichts geführt hat, ein Aufgebotsverfahren wegen der Gläubiger betrieben werden kann. Manchmal hilft ein Anruf beim zuständigen Rechtspfleger.

Ist das Darlehen tatsächlich auf Euro-Beträge umgeschrieben worden?
fury02
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 23.01.2009, 08:14
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#3

29.04.2016, 07:59

Danke für den Hinweis, werde ich mal verfolgen :thx
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3309
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

29.04.2016, 08:20

Zu dem Thema Löschung alter dinglicher Rechte gibt es u. a. einige Aufsätze von Prof. Dr. Böhringer, u. a. in Rpfleger 1995, 51; Rpfleger 1995, 139 und Rpfleger 1995, 437.
Ich habe hier mal einige Seminarunterlagen von ihm durchgesehen. Das Thema ist sehr komplex. Prof. Dr. Böhringer verweist für die neuen Bundesländer u. a. auf § 10 GBBerG (Ablöserecht geringwertiger Grundbuchbelastungen, Wertgrenze 6.000,00 €) und auch auf das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB. Ich würde mich - wie larifari schon vorschlug - vorab mit dem zuständigen GBA Kontakt aufnehmen.
Hier nur einige Stichpunkte:
Mit dem Aufwertungsgesetz aus dem Jahr 1925 wurden Ansprüche, die auf vor dem 14.02.1924 begründeten Rechtsverhältnissen beruhten, nach Maßgabe des Aufwertungsgesetzes aufgewertet. Der normale Aufwertungssatz betrug 25%. Da die Aufwertung sich außerhalb des Grundbuchs vollzog, wurde dieses unrichtig und konnte berichtigt werden. Sofern jetzt noch vor dem 14.02.1924 erworbene Rechte zur Löschung kommen sollen, ist zuerst eine fiktive Aufwertung nach den Grundsätzen des Aufwertungsgesetzes vorzunehmen, dann eine Umrechnung (Verhältnis 1 zu 1) in Ostmark und dann im Verhältnis 2 zu 1 in Deutsche Mark und dann die Umrechnung in Euro. Man müsste hier also zunächst klären, welche Währung jetzt aktuell im Grundbuch steht.
fury02
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 23.01.2009, 08:14
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#5

29.04.2016, 08:35

Tatsächlich stehen schon EUR im Grundbuch. Ich habe noch einmal nachgesehen.
Es steht bei der Eintragungsnachricht : Unter Umstellung des Nennbetrages von ...GM auf EUR umgeschrieben
oder
von ...RM umgeschrieben
Da hat das Gericht schon im Rahmen der Bildung eines neuen Grundbuches dran gearbeitet.
Antworten