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Vorsorgevollmacht gem. § 6 Betreuungsbehördengesetz

Verfasst: 18.04.2016, 17:00
von nico86
Hallo liebe Community,

Uns liegt eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vor, in der der Bevollmächtigte auch berechtigt ist, für den Vollmachtgeber Grundstücksgeschäfte abzuwickeln. Diese Vorsorgevollmacht wurde vom hiesigen Kreis gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz öffentlich beglaubigt.

Obwohl in § 29 GBO steht, dass die Eintragungsbewilligung oder sonst. zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen in öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen werden muss, hat mein Chef Zweifel, ob diese Vorsorgevollmacht im Falle eines Falles so ausreichen würde oder ob er als Notar besser die Unterschrift beglaubigt?

Seine Skepsis verwirrt mich und daher wende ich mich an euch in der Hoffnung, jemand kann mir stichhaltig weiterhelfen.

Ich bedanke mich bereits jetzt ganz lieb bei euch und wünsche einen schönen Feierabend! :wink1 :thx

Re: Vorsorgevollmacht gem. § 6 Betreuungsbehördengesetz

Verfasst: 19.04.2016, 16:51
von nico86
Die Frage konnte intern beantwortet werden.

Für jeden, den es interessiert: s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 - 11 Wx 71/15:
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf (transmortalen) Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

LG, nico86 :wink1