Teilvollzug einer Löschungsbewilligung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Michi-11
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#1

25.02.2016, 16:20

Liebes Forum,

mir liegt die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld vor, die auf zwei Grundbuchblättern eingetragen ist (Gesamtgrundschuld). Es handelt sich einmal um eine Wohnung und einmal um Teileigentum (Doppelparker). Probleme bereitet mir der Doppelparker, da gibt es zwei eingetragene Miteigentumsanteile (der zweite "gehört" zu einer anderen Wohnung). Die Eigentümerzustimmung für die Löschung bei der Wohnung und dem einen Miteigentumsanteil vom Doppelparker habe ich (gehört zu meinem Vorgang). Der andere Miteigentümer vom Doppelparker ist nicht "greifbar". Mir schwebte deshalb eine Art Teillöschung vor (Wohnungsgrundbuch und Miteigentumsanteil am Doppelparker). Geht das (gelesen habe ich dazu u.a. MittBayNot 2001, 484 und RNotZ 2013, 166)?

Vielen Dank schon jetzt für jegliche Hinweise...
Notariatsoldie
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#2

25.02.2016, 22:02

Ist es wirklich so, dass die Grundschuld auf dem gesamten Teileigentum Doppelparker eingetragen ist - wäre ungewöhnlich? Ist es nicht vielleicht so, dass die Grundschuld auf der Wohnung und lediglich auf dem Miteigentumsanteil des Eigentümers des Teileigentums lastet, der auch Eigentümer der belasteten Wohnung ist?
Wenn die Grundschuld nur auf dem Anteil des einen Eigentümers am Doppelparker lastet, so ist auch nur dessen Löschungsantrag erforderlich.
Michi-11
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#3

26.02.2016, 09:14

Es ist - leider - so, dass die Grundschuld auf der Wohnung und dem gesamten Doppelparker, d.h. auf beiden Miteigentumsanteilen lastet. Daher geht mein Gedanke dahin, dass der Bank mit Erteilung der Löschungsbewilligung das Schicksal der Gesamtgrundschuld egal ist und man die Löschungsbewilligung doch in eine Art Pfandfreigabe für den hier betroffenen Miteigentumsanteil umdeuten könnte. Eine Pfandfreigabe des Miteigentumsanteils müsste doch möglich sein. Man kann doch nicht - bei vorliegender Löschungsbewilligung - verlangen, dass die Bank (w/Nichterreichbarkeit des 2. Miteigentümers) zusätzlich eine Pfandfreigabe für den einen Anteil erteilt.

Ist in 20 Jahren das erste Mal, dass ich die Belastung eines Doppelparkers in dieser Art und Weise sehe... :(
Notariatsmann
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#4

07.03.2016, 22:25

Pfandfreigabe und Teil-Löschung sind nicht dasselbe. Bei einer Pfandfreigabe bleibt das Grundpfandrecht in Höhe von X Euro auch nach der Freigabe in Höhe von X Euro existent, nur die Haftungsmasse hat sich verringert. Teil-Löschung bedeutet, dass sich das Recht von X Euro hinterher auf einen Teilbetrag von (zuvor) X Euro reduziert. Gleichwohl akzeptieren einige Rechtspfleger eine (Gesamt-) Löschungsbewilligung auch als Pfandfreigabe für einzelne Grundstücke, auf denen das Recht lastet, sehen die Pfandfreigabe sozusagen als "Minus" zur vollständigen Löschung an. Rechtlich sicher nicht ganz folgerichtig, aber sehr pragmatisch. Also ausprobieren, falls das haftungsneutral für den Notar möglich ist oder Pfandfreigabe vom Gläubiger erfordern.
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