Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hab mal wieder ein Problemchen. Ich soll ein Grundstückskaufvertrag vorbereiteten (entwerfen), wo
der Käufer das Grundstück sofort nach Beurkundung in Besitz nehmen kann, aber erst 3 Monate nach Beurkundung
den Kaufpreis zahlt.
Hierüber muss der Notar doch über Risiken belehren. Hat da jemand vielleicht ganz netterweise ein Muster für mich
Das wäre echt lieb von euch, ich hab da so gar keinen Plan, da wir das in der Form noch nicht gemacht haben.
Vielen Dank für Eure Mühe.
Lg Vivanja
Belehrung zu einer ungesicherten Vorleistung
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Zum Beispiel:
Der Käufer ist berechtigt, ab Übergabe Sanierungs- und Umbauarbeiten am Kaufgegenstand durchzuführen.
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass - sollte dieser Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt oder rückabgewickelt werden - gegenseitig keinerlei Ausgleichspflichten im Hinblick auf erfolgte Sanierungs- und Umbauarbeiten bestehen. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Herstellung des alten Zustandes - der Käufer hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Verkäufer und Käufer wurden vom Notar auf die möglichen Nachteile hingewiesen, die für beide Vertragsparteien dadurch entstehen, dass sie eine Vorleistung erbringen, wenn der Besitz an dem Kaufgegenstand vor vollständiger Belegung des Kaufpreises eingeräumt wird und Investitionen in den Kaufgegenstand getätigt werden ohne Sicherung des lastenfreien Eigentumsüberganges.
Der Notar hat mit den Beteiligten etwaige Sicherungsmöglichkeiten, wie z.B. die Gestellung einer Bürgschaft zugunsten des Verkäufers, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Käufers im Grundbuch, die Einrichtung eines Notaranderkontos etc., erörtert. Beide Vertragsparteien verzichten auf entsprechende Sicherungen und baten gleichwohl um die Beurkundung dieses Vertrages.
Der Käufer ist berechtigt, ab Übergabe Sanierungs- und Umbauarbeiten am Kaufgegenstand durchzuführen.
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass - sollte dieser Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt oder rückabgewickelt werden - gegenseitig keinerlei Ausgleichspflichten im Hinblick auf erfolgte Sanierungs- und Umbauarbeiten bestehen. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Herstellung des alten Zustandes - der Käufer hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Verkäufer und Käufer wurden vom Notar auf die möglichen Nachteile hingewiesen, die für beide Vertragsparteien dadurch entstehen, dass sie eine Vorleistung erbringen, wenn der Besitz an dem Kaufgegenstand vor vollständiger Belegung des Kaufpreises eingeräumt wird und Investitionen in den Kaufgegenstand getätigt werden ohne Sicherung des lastenfreien Eigentumsüberganges.
Der Notar hat mit den Beteiligten etwaige Sicherungsmöglichkeiten, wie z.B. die Gestellung einer Bürgschaft zugunsten des Verkäufers, die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Käufers im Grundbuch, die Einrichtung eines Notaranderkontos etc., erörtert. Beide Vertragsparteien verzichten auf entsprechende Sicherungen und baten gleichwohl um die Beurkundung dieses Vertrages.