Guten Tag ihr alle,
ich habe mal wieder eine unangenehme Frage.
Es geht um eine Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteil. Zum Nachlass gehört ausschließlich landwirtschaftliche Fläche, welche im Gesamten 2,7 Hektar groß ist.
Nun möchte einer der Erben seinen 1/3 Anteil an der 2,7 Hektar großen Landwirtschaftsfläche, welche sich in NRW befindet, an einen Dritten verkaufen.
Meine Frage lautet nun, ob der Verkauf dieses 1/3 Anteils, welcher ja eine Fläche unter 1 Hektar (was in NRW genehmigungsfrei wäre) ausmacht, trotzdem genehmigungsbedürftig ist? Ich meine also, wird hier bei der Bewertung der Fläche der 1/3 Anteil von 2,7 Hektar angenommen oder doch die komplette Fläche von 2,7 Hektar, obwohl doch nur 1/3 hiervon veräußert werden?
Genehmigung nach Grundstücksverkehrsgesetz
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Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Es wird die komplette Fläche genommen.
Wenn der Fall der Rd-Nr. 3958 Schöner/Stöber nicht vorliegt, ist keine Genehmigung erforderlich.
Das § 2034 BGB zu beachten ist, bedarf bei der TS keiner gesonderten Erwähnung.
Wenn der Fall der Rd-Nr. 3958 Schöner/Stöber nicht vorliegt, ist keine Genehmigung erforderlich.
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Ich danke vielmals!!!
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nico86 - mir ist nicht ganz klar, welcher Vorgang beurkundet worden ist bzw. beurkundet werden soll.
Wenn eine Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks ist, kann ein Miterbe nur seinen gesamten Erbanteil veräußern, nicht aber seine wirtschaftliche Beteiligung am Grundstück.
Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil mit dinglicher Wirkung an einen Dritten, so vollzieht sich die Eigentumsänderung am Grundstück außerhalb des Grundbuches. Der Erwerber wird im Wege der Grundbuchberichtigung als neues Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Wie Jupp schon geschrieben hat, haben die Miterben in diesem Fall ein Vorkaufsrecht. Zu einer solchen Erbteilsübertragung ist die Genehmigung der Landwirtschaftskammer nicht erforderlich.
Setzt sich die Erbengemeinschaft jedoch zuvor zu einer Bruchteilsgemeinschaft auseinander und verkauft dann ein Miteigentümer seinen Bruchteil am Grundbesitz, so ist eine Auflassung zu erklären und die Genehmigung der Landwirtschaftskammer einzuholen.
Wenn eine Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks ist, kann ein Miterbe nur seinen gesamten Erbanteil veräußern, nicht aber seine wirtschaftliche Beteiligung am Grundstück.
Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil mit dinglicher Wirkung an einen Dritten, so vollzieht sich die Eigentumsänderung am Grundstück außerhalb des Grundbuches. Der Erwerber wird im Wege der Grundbuchberichtigung als neues Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Wie Jupp schon geschrieben hat, haben die Miterben in diesem Fall ein Vorkaufsrecht. Zu einer solchen Erbteilsübertragung ist die Genehmigung der Landwirtschaftskammer nicht erforderlich.
Setzt sich die Erbengemeinschaft jedoch zuvor zu einer Bruchteilsgemeinschaft auseinander und verkauft dann ein Miteigentümer seinen Bruchteil am Grundbesitz, so ist eine Auflassung zu erklären und die Genehmigung der Landwirtschaftskammer einzuholen.