Elektronisches Grundbuch

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Katzenbaer
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2014, 12:50
Beruf: Notarfachreferent/Büroleiter
Software: TriNotar

#1

14.04.2015, 09:18

Hallo Zusammen,

hat schon jemand Erfahrung mit dem elektronischen Grundbuch? Bei uns steht es demnächst an und wir fragen uns gerade Folgendes:

Was passiert z.B. mit einem Grundschuldbrief? Der wird doch auch elektronisch verschickt, oder? Sofern es sich um eine Löschung handelt: Wer vernichtet dann den Grundschuldbrief?

Ich konnte bisher leider nichts zu dem Thema finden und hoffe, dass hier jemand schon entsprechende Erfahrung hat. Vielen Dank.

VG
Katzenbaer
Sunny22
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 23.10.2007, 13:00
Wohnort: S.-H.

#2

14.04.2015, 11:50

Hallo,
wir müssen seit 1.2.15 hier alles elektronisch einreichen. Die Grundschuldbriefe werden weiterhin per Post an das Grundbuchamt versandt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Briefe geändert werden müssen wegen Pfandhaftentlassungen o.ä.
Auch in anderen Sonderfällen dürfen Urkunden noch auf dem Postwege eingereicht werden z.B. genähte Abgeschlossenheitsbescheinigungen mit Zeichnungen größer als A3. So große Auflagenscanner gibt es meines Wissens nämlich nicht und zerstören (aufschneiden) darf man diese Urkunden ja auch nicht. (Hatte ich bisher noch nicht. Die hiesigen Architekten haben sich das blitzschnell abgewöhnt. :lol: )
Der Postversand gilt natürlich nur für die einzelnen Urkunden. Die dazugehörenden Anträge müssen elektronisch eingereicht werden, wobei das Gericht noch immer ein Antragsschreiben mit den konkreten Anträgen verlangt.
Eingereichte Originalurkunden wie z.B. Löschungsbewilligungen sind gesondert zu verwahren. Ob das heißt, dass man diese auf Dauer aufbewahren muss oder zusammen mit der Akte später vernichten darf, ist mir bisher auch noch nicht klar.
Katzenbaer
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2014, 12:50
Beruf: Notarfachreferent/Büroleiter
Software: TriNotar

#3

14.04.2015, 12:14

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort. :thx
Fellnase82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 01.02.2012, 09:59
Beruf: Notarfachangestellte
Software: ProNotar

#4

14.01.2016, 11:38

Weiß jemand wie es beim elektronischen Grundbuch ist, wenn die Grundschuld für die Gläubigerin entgegen genommen werden soll?

Wir schreiben immer im Ausfertigungsvermerk für das Grundbuchamt:
Gleichzeitig nehme ich heute diese Ausfertigung aufgrund der mir von der Gläubigerin hierzu erteilten Vollmacht für diese entgegen.
Aber beim elektronischen Grundbuch gibts ja nur ne elektronisch beglaubigte Abschrift.

:kopfkratz
Benutzeravatar
Whoville
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 09.07.2014, 15:51
Beruf: Notarfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: hoch im Norden

#5

14.01.2016, 11:53

Wir machen an die Urkunden noch immer einen entsprechenden Ausfertigungsvermerk. Die elektronisch beglaubigte Abschrift beglaubigt ja auch nur, dass das übermittelte Dokument das eingescannte ist. Du brauchst ja aber noch immer den Beglaubigungs, bzw.- Ausfertigungsvermerk (auf jeden Fall wurde uns das so erklärt und so handhaben wir das auch - was ich persönlich auch schöner finde).
Fellnase82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 64
Registriert: 01.02.2012, 09:59
Beruf: Notarfachangestellte
Software: ProNotar

#6

14.01.2016, 13:11

Danke, dann mach ich das jetzt auch mal so.

Bei uns (Hessen) gibts das elektronische Grundbuch noch nicht, aber wir haben jetzt nen Kaufvertrag über ein Grundstück in Leipzig beurkundet. Und da gibts das elektronische Grundbuch schon.

Daher ist das für mich jetzt das erste mal.

Und die Ausfertigung hebt ihr dann in der Akte auf?
Benutzeravatar
Whoville
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 09.07.2014, 15:51
Beruf: Notarfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: hoch im Norden

#7

14.01.2016, 13:33

Ich find´s gar nicht schlimm, unsere beiden "Haupt"-Grundbuchämter sind mittlerweile beide elektronisch und da man das EGVP ja bereits für´s Handelsregister kennt, war die Umstellung total einfach. :-) Ich finde sogar, dass es schneller geht.
Disgast
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 21.01.2010, 19:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#8

08.11.2016, 11:10

Hallo!

Ich darf jetzt auch zum ersten Mal einen Kaufvertrag elektronisch in Schleswig Holstein vollziehen und natürlich bin ich gleich bei ein paar Fragen logistischer Natur hängengeblieben. :oops:

1. Müssen die Ausfertigungen für das Grundbuch auch physisch existieren? Hatte jetzt überlegt die Kopie, die in der Akte verbleibt für die Scans zu benutzen und dann jeweils nur die erste Seite (Überschrift: Ausfertigung/auszugsweise Ausfertigung), die Seite mit der Auflassung und die Vermerkseite auszutauschen bzw. beizufügen. Wäre das in Ordnung oder könnte ein Revisor verlangen, dass ich ihm die in der Akte verwahrten Ausfertigungen vorlege? :kopfkratz

2. Bezüglich des Grundschuldbriefes habe ich den vorhandenen Threads entnommen, dass ich den auf dem Postweg hinterherschicke. Muss ich ihn denn dann zwangsläufig auch schon einscannen und elektronisch zu den Anträgen einreichen? Das wären ja immerhin noch einmal 10,00 €. Woanders hatte ich gelesen, dass es reicht, wenn man auf den Grundschuldbrief "verweist", der auf dem Postweg ist. Welche Vorgehensweise ist da korrekt oder handhaben das die Grundbuchämter unterschiedlich?

Vielen Dank schon einmal!
sam123
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 37
Registriert: 02.10.2013, 10:52
Beruf: Reno-gehilfin
Wohnort: Schleswig-Holstein

#9

08.11.2016, 14:55

Hallo Disgast, also es reicht, wenn du die Kopie aus der Akte für die Scans benutzt. Wir benutzen immer die Abschrift aus der Akte. Es gab auch noch nie Beanstandungen deswegen. Wir hatten gerade Prüfung und der Revisor hat dies auch nicht beanstandet. Es wurde uns auch so bei der Fortbildung für das elektronische Grundbuch erklärt, dass es so ausreichend ist.

Bzgl. des Grundschuldbriefes scannen wir diesen immer mit ein und verweisen in dem Antrag darauf, dass das Original auf dem Postwege zugeschickt wird. Zu Anfang haben wir auch nur darauf verwiesen, dass der Grundschuldbrief auf dem Postwege zugeschickt wird, dies gab jedoch eine Beanstandung vom Grundbuchamt, seit dem scannen wir ihn immer mit ein.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#10

08.11.2016, 21:14

Bei unserem Grundbuchamt reicht es aus, wenn man im Antrag mitteilt, dass der GS-Brief per Post nachgereicht wird.

Ich scanne das Original der Urkunde bei der Bearbeitung der Akte ein sowie eine auszugweise Abschrift. Diese werden dann mit den entsprechenden Vermerken signiert. Eine Ausfertigung fertige ich auch nicht mehr.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Antworten