Finanzierungsvollmacht für Angestellte im KV

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ina85
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#1

24.03.2015, 10:34

Hallo ihr Lieben:

Ich weiß gar nicht genau wie ich es erklären soll, deshalb gebe ich mal einen Auszug des mir vorliegenden Kaufvertrages wieder:

...
§... Finanzierung

1) Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen die von ihm beabsichtigte Finanzierung des Kaufpreises durch Vorlage der Bewilligungsbescheide und Bankbestätigungen nachzuweisen.

2) Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung vollstreckbarer ( § 800 ZPO) Grundschulden deutscher Kreditinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Pflicht besteht nur, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende Bestimmungen wiedergegeben werden:

a.) Sicherungsabrede ...
b) Zahlungsanweisung....
c) Persönliche Zahlungsverpflichtung und Kosten ...
d) Fortbestand der Grundschuld....

3) Die in § .. Bevollmächtigten sind berechtigt, für den Verkäufer die insoweit erforderlichen Erklärungen abzugeben und sich für den Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz zu unterwerfen. Diese Vollmacht gilt nur dann, wenn die Grundschuldbestellungsurkunde vor dem amtierenden Notar und seinem amtlich bestellten Vertreter beurkundet wird und in der Bestellungsurkunde die vorstehend unter Abs. 2 a), b), c), und d) getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.

Die Vollmacht die vorher schon auftaucht lautet wie folgt:

§... Vollmacht

Verkäufer und Käufer bevollmächtigen hiermit unwiderruflich jeder für sich, und zwar der Käufer auch für seine Erben, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten - und zwar jede für sich allein - alle zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen den Gerichten, Behörden und Privatpersonen gegenüber in rechtsverbindlicher Form abzugeben und entgegenzunehmen - insbesondere auch die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen - sowie Grundbuchanträge jeder Art zu stellen. Ausgenommen hiervon sind die Erklärungen zur Bestellung vollstreckbarer Grundschulden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist.


Es soll hier für den Käufer keine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Also auch kein Rangvorbehalt für etwaige Finanzierungsgrundschulden.

Die Frage(n) die sich mir nun stellt: Sollte der Käufer eine Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung benötigen, wie bestellte ich diese?? Wie geht man da vor?? Wie arbeite ich mit der Vollmacht?? Muss die GS-Bestellungsurkunde anders ausgefüllt werden?? Wie bearbeitet man so etwas grundsätzlich?? Geht das überhaupt?? :schock

Fragen über Fragen....

Kleiner Nachtrag:

In einem weitern Paragrafen bewilligt der Verkäufer die Eintragung eines Rangvorbehalt für Grundpfandrechte vor einer (auch bewilligten und beantragten) Rückauflassungsvormerkung für den Verkäufer.
Evtl. ist dies von Bedeutung?
Jupp03/11

#2

24.03.2015, 10:40

1.
Rangvorbehalt bei der Vormerkung ist nicht mehr erforderlich, da für einen etwaigen Rangrücktritt keine Gerichtskosten mehr entstehen.

2.
Die Bestellung von Grundpfandrechten durch Notarmitarbeiter ist abzulehnen, hierzu ist in der Vergangenheit genug geschrieben worden.
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ina85
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#3

24.03.2015, 12:26

So, nun ist der KV aber schon beurkundet. Und nun? :sad:
Jupp03/11

#4

24.03.2015, 13:04

Die Rückauflassungsvormerkung wird eingetragen mit Umschreibung im GB auf den Käufer?

Wie sieht die Vollmacht aus, die dem Notar im KV gegeben wurde?
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ina85
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#5

31.03.2015, 08:56

Hallo, komme leider erst jetzt dazu zu antworten...

Jupp03/11 hat geschrieben:Die Rückauflassungsvormerkung wird eingetragen mit Umschreibung im GB auf den Käufer?

ja genau, das würde ich dann bei Eigentumsumschreibung beantragen

Wie sieht die Vollmacht aus, die dem Notar im KV gegeben wurde

Meinst du die Anweisungen? Weitere Vollmachten gibt es im Vertrag nicht.

Vertragsvollzug, Anweisung an den Notar:

Der beurkundende Notar wird mit dem Vollzug des Geschäftes beauftragt.

Die Vertragsparteien weisen den beurkundenden Notar hiermit unwiderruflich an,

a) die Kaufvertragsunterlagen dem Amtsgericht - Grundbuchamt - zur Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch erst einzureichen, nachdem die Verkäuferin dem Notar schriftlich bestätigt hat, dass der Kaufpreis nebst etwaiger Verzugszinsen in voller Höhe bei ihr eingegangen ist.

b) vor Eingang dieser schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin dem Käufer keine die Auflassung enthaltene Vertragsabschrift oder Ausfertigung zu erteilen,

c) den Eigentumsumschreibungsantrag gem. § 15 GBO im eigenen Namen zu stellen und die Anträge gem. § 16 Abs. 2 GBO zu einem einheitlichen Antrag zu verbinden.....
Wo wir gerade dabei sind, wie muss dieser Antrag aussehen? Sonst schreibe ich immer nur gem. § 15 GBO wird beantragt... und dann stelle ich die Anträge...
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