Dieses betrifft hauptsächlich die Fälle, dass die Klausel in persönlicher nicht dinglicher Hinsicht umgeschrieben werden soll.ina85 hat geschrieben:Mir ist doch immer noch einiges nicht klar, leider
Ich habe hier das Praxishandbuch für Notarfachangestellte liegen. In dem steht, dass wenn die beglaubigte Abtretungserklärung dem Grundbuchamt übersandt worden ist, dass der Gläubiger sich die Urschrift vom Grundbuchamt zurückgeben lassen soll. Das GBA solle sich dann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GBO eine beglaubigte Ablichtung herstellen.
Dann im Anschluss könne der Neugläubiger dem Notar zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Urschrift der Abtretungsklausel überreichen und der Notar kann eine beglaubigte Abschrift hiervon der umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung Beiheften. Dies würde die anschließende ZV erleichtern, weil die beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung nicht mehr separat nachgeholt werden muss.
Fragen über Fragen.....
Mal anders gefragt:
Wie will der Notar die Rechtsnachfolge in dinglicher Hinsicht bescheinigen, wenn die Rechtsnachfolge festgestellt werden soll mit Abtretungserklärung. Am Tage der Erteilung dieser Klausel könnte doch schon eine erneute Abtretung erfolgt sein, dies ist nur ausgeschlossen, wenn dem Notar der Brief vorliegt, lautend auf den Rechtsnachfolger.