EigentümerGS-Abtretung u. Erteilung vollstr. Ausfertigung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Jupp03/11

#11

09.03.2015, 18:24

ina85 hat geschrieben:Mir ist doch immer noch einiges nicht klar, leider :oops:

Ich habe hier das Praxishandbuch für Notarfachangestellte liegen. In dem steht, dass wenn die beglaubigte Abtretungserklärung dem Grundbuchamt übersandt worden ist, dass der Gläubiger sich die Urschrift vom Grundbuchamt zurückgeben lassen soll. Das GBA solle sich dann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GBO eine beglaubigte Ablichtung herstellen.

Dann im Anschluss könne der Neugläubiger dem Notar zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Urschrift der Abtretungsklausel überreichen und der Notar kann eine beglaubigte Abschrift hiervon der umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung Beiheften. Dies würde die anschließende ZV erleichtern, weil die beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung nicht mehr separat nachgeholt werden muss.


Fragen über Fragen..... :angst
Dieses betrifft hauptsächlich die Fälle, dass die Klausel in persönlicher nicht dinglicher Hinsicht umgeschrieben werden soll.

Mal anders gefragt:
Wie will der Notar die Rechtsnachfolge in dinglicher Hinsicht bescheinigen, wenn die Rechtsnachfolge festgestellt werden soll mit Abtretungserklärung. Am Tage der Erteilung dieser Klausel könnte doch schon eine erneute Abtretung erfolgt sein, dies ist nur ausgeschlossen, wenn dem Notar der Brief vorliegt, lautend auf den Rechtsnachfolger.
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ina85
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#12

09.03.2015, 18:54

Also, ich glaube ich werde diese Klauselumschreibungen niiiiiieeeeee verstehen... Aber dennoch muss die Sache erledigt werden. Also werde ich mir morgen erst einmal einen elektronischen Grundbuchauszug besorgen und anhand deines Musters vorgehen (Vielen Dank dafür!). Und trotzdem habe ich noch offene Fragen:

Jupp03/11 hat geschrieben:
ina85 hat geschrieben:
Wenn die Zinsen in der Grundschuldurkunde ab dem heutigen Tage (ab Eintragungstage der Grundschuld)vereinbart wurden, kannst du wie nachstehend vorgehen.

Diese Ausfertigung, die eine vollständige Wiedergabe der Urschrift ist, wird Herrn X, geb. am ______________, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz, Grundbuch von __________ Blatt__________, erteilt.

Grund:
Die Feststellung des nunmehrigen Gläubigers der dinglichen Zwangsvollstreckungsklausel ist dem Notar offenkundig durch die Einsichtnahme in das Grundbuch von ______________ Blatt _______ und zwar über passwortgeschütztem Internetzugang beim Amtsgericht (wieso beim AG? Wir haben eigenen Zugang, oder einfach nur das AG benennen in dessen Bezirk das Objekt liegt am ______________.
Dort ist in Abt. III unter Veränderungen vermerkt, dass das Grundpfandrecht mit den Zinsen und Nebenleistungen an Herrn X, geb. am ___________, abgetreten ist.
Aus der Eintragungsbekanntmachung des AG ergibt sich schon mal folgendes:

Abgetreten mit den Zinsen seit dem xx.xx.xxxx (gleich dem Tag der Beurkundung der Grundschuld) und der Nebenleistung an .............., geb. am ............ Eingetragen am ..............


Ich bin leider echt verzweifelt, deshalb die vielen Fragen. Ich verstehe schon den grundsätzlichen Sinn der ganzen Sache, habe aber einfach totale Probleme mit der Formulierung der Klausel (Soll ja schließlich alles seine Richtigkeit haben)
Jupp03/11

#13

09.03.2015, 19:03

Da der neue Gläubiger wohl die ZV einleiten wird, sollte die Klausel in Ordnung sein.


Die Feststellung des nunmehrigen Gläubigers der dinglichen Zwangsvollstreckungsklausel ist dem Notar offenkundig durch die Einsichtnahme in das Grundbuch von ______________ Blatt _______ und zwar über passwortgeschütztem Internetzugang beim Amtsgericht (wieso beim AG? Wir haben eigenen Zugang, oder einfach nur das AG benennen in dessen Bezirk das Objekt liegt am ______________.

natürlich erfolgt die Einsicht in eurem Büro, aber ihr schaut in die vom AG _____ online eingestellte Unterlagen, hier das GB. Daher wähle ich diese Formulierung, übrigens seit der Eiszeit -bisher ohne Beanstandung-.
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ina85
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#14

09.03.2015, 19:20

Super! Ich danke dir vielmals!!! Werde mich morgen frisch ans Werk machen und die Akte endlich vom Tisch kriegen.

Nochmals vielen Dank! Bin richtig froh über die schnelle Antwort. :thx
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#15

15.07.2015, 09:30

Guten morgen!

Wollte nur nochmal Danke sagen! Seit März ist in dieser Sache ja nichts mehr passiert. Aber nun habe ich ein Schreiben auf dem Tisch
mit dem die Neu-Gläubigerin den Antrag gänzlich zurücknimmt und um Übersendung des Titels bittet.

Wie gut, dass es dieses Forum gibt und ich nicht einfach die Klausel umgeschrieben hab ;)

Nun sehen wir aber nicht ein, die Unterlagen ohne Aufgabe von Kosten zurückzusenden, schließlich hat die ganze Angelegenheit
uns ja auch Arbeit gemacht.

Bin mir nur unschlüssig, ob man die Gebühr nach Nr. 23803 GNotKG nehmen kann oder nach 23804 GNotKG?

Ich hoffe, dass das die letzte Frage in dieser Angelegenheit ist... :lol:
Jupp03/11

#16

15.07.2015, 20:26

Was habt ihr denn konkret gemacht?
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ina85
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#17

16.07.2015, 10:22

Also wir haben geprüft, ob aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel in Betracht kommt.
Mehrfach haben wir um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten, da diese unvollständig waren. Immer mal wieder kam etwas, was
aber immer noch nicht ausreichte und wir immer wieder darauf hingewiesen haben. Bis jetzt, wo der Auftrag nach über einem Jahr
ganz zurückgenommen wird.
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