Schenkungsvertrag + Übernahme Grundschuld

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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nico86
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#1

04.03.2015, 08:32

Guten Morgen alle miteinander,

Folgender Sachverhalt: Der Vater überträgt dem Sohn unentgeltlich eine Immobilie, auf dieser u. a. noch eine Buchgrundschuld über 180.000,00 € eingetragen ist. Da der Sohn für div. Arbeiten an dieser Immobilie seinerseits finanzieren muss, entschließt er sich -nach Absprache mit der Bank-, die im Grundbuch noch eingetragene Grundschuld, welche noch über ca. 50.000,00 € valutiert, zu übernehmen und wieder auf 180.000,00 € zu belasten. Dingliche und persönliche ZV ist Voraussetzung.

Meine Frage: Wie gehe ich hier am sinnvollsten vor? Kann man im Übertragungsvertrag erklären, dass die Grundschuld übernommen wird und dort auch die persönliche ZV-Unterwerfung erklären und der Gläubigerin anschließend von diesem Vertrag eine auszugsweise vollstreckbare Ausfertigung übersenden? Und/oder muss zusätzlich auch noch auf der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung eine Klauselumschreibung erfolgen? Oder muss eine ganz andere Variante gewählt werden?

Für einen guten Tipp/Rat bin ich sehr dankbar :wink1 :thx
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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-Konfuzius-
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Whoville
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#2

04.03.2015, 08:43

Guten Morgen,

wir hatten das mal bei einer Hofüberlassung. Da haben wir im Vertrag die Übernehme der Grundschulden und die ZV-Unterwerfung erklärt - wie von dir vorgeschlagen; eine Klauselumschreibung war nicht erforderlich. Die Bank hat dann eine auszugsweise vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages bekommen und der Übernehmer hat einen neuen Darlehensvertrag unterschrieben. Ging einfacher und unkomplizierter als erwartet.
Jupp03/11

#3

04.03.2015, 09:27

Wie Vorredner, ggf. noch ergänzend:

Es sollte vorab geprüft werden, ob die Ehefrau des Übernehmers ebenfalls mitwirken muss und die pers. Unterwerfung erklärt. Sollte dies der Fall sein, ist in der Urkunde auch bzgl. der Ehefrau seine Belehrung des Inhalts aufzunehmen, dass sie für eine fremde Schuld handelt, da sie ja wohl keine Miteigentümerin wird.

Sofern Rechte für den Vater bzw. die Eltern eingetragen werden, zusätzliche Belehrung durch den Notar, dass diese ersatzlos bei einer Versteigerung aus dem vorgehenden Grundpfandrecht wegfallen können.
nico86
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#4

04.03.2015, 09:42

@All
Danke für eure Antworten!!!

@Jupp
genau so ist es. Die Ehefrau, die nicht Miteigentümerin wird, tritt aber mit in den Darlehensvertrag ein und unterwirft sich persönlich. Auch diesbzgl. werde ich die Belehrung berücksichtigen. Danke!

Vielen Dank für die Bestätigung. Dann werde ich entsprechend vorgehen. :thx
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nico86
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#5

06.03.2015, 11:27

Muss das Thema noch mal aufgreifen. Wie könnte denn eine entsprechende Belehrung bzgl. der Ehefrau, die für eine fremde Schuld handelt, aussehen? Ich finde leider keinen entsprechenden Formulierungsvorschlag und bin mir deswegen sehr unsicher. Über Hilfe/Tipps wäre ich sehr dankbar :thx
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Jupp03/11

#6

06.03.2015, 11:42

Das ist jetzt ausführlich, suche dir das entsprechende raus.

Die Erschienenen wurden vom Notar auf die Rechtsfolgen hingewiesen, die mit der Haf¬tung für fremde Schuld verbunden sind, demgemäß vereinbaren die Parteien noch weiter fol¬gen¬des:

1. Die Grundschuld ist nur mit Zustimmung der Erschienenen zu 2. abtretbar. Die entsprechende Eintragung bei der Grundschuld im Grundbuch wird be¬wil¬ligt und beantragt.

2. Die Erschienene zu 1) tritt hiermit ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Rück¬ge¬währ solcher Grundschulden, die der hier bestellten Grundschuld ge-gen¬wär¬tig oder künftig im Range vorgehen oder gleichstehen, also insbesondere die An¬sprü¬che auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung, sowie weiter auf He¬raus¬ga¬be des Versteigerungserlöses an die Erschienenen zu 2) ab. Die Erschienenen zu 2) sind ermächtigt, die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen.

3. Die hier bestellte Grundschuld und alle übrigen in dieser Urkunde den Gläubigern be¬stell¬ten und abgetretenen Rechte dürfen vom Gläubiger wie folgt verwendet wer-den:

Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen die Erschienene zu 1) aus Avalvertrag Nr. ________________ in Höhe von EUR ____________________.

Die Erschienenen zu 1. verpflichten sich gegenüber den Erschienenen zu 2., das vorgenannte Grundpfandrecht nach der Erstvalutierung nur mit Zustimmung der Erschienenen zu 2. neu und weiter zu valutieren.

4. Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld beschränkt sich auf die Löschung des Grundpfandrechts.

5. Aus allen hier bestellten Sicherheiten darf sich der Gläubiger insgesamt nur einmal in Höhe des Grundschuldkapitals und der Grundschuldzinsen befriedigen. Wird der Gläu¬bi¬ger vom Besteller befriedigt, sollte er alle gestellten Sicherheiten an die Si¬- che¬rungs¬ge¬ber zurückgeben.


Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ih-nen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben:
nico86
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#7

06.03.2015, 11:45

@Jupp,

perfekt!!! Ich danke danke danke dir!!! :wink1
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#8

29.04.2016, 10:55

Guten Morgen,

ich verkompliziere die vorherige Situation mal ein bisschen. :mrgreen: Vielleicht kann mir aber ja jmd. helfen...

Im Grundbuch der Eheleute Müller sind zwei Grundstücke eingetragen: Müllerweg 1 und Müllerweg 3. Im Grundbuch ist eine Grundschuld über 270.000,00 € eingetragen.
Die Eltern übertragen Müllerweg 1 auf den Sohn XY. Es wird eine Schuldübernahme demgemäß vereinbart, dass die Grundschuld geteilt wird und der Sohn die eine Hälfte mitsamt Darlehensvertrag 1 übernimmt. Der Sohn unterwirft sich der ZV.
Die Eigentumsumschreibung samt Teilung der Grundschuld ist erfolgt und die Bank hat uns nun die vollstreckbare Ausfertigung übersandt und um Klauselumschreibung gebeten...

Ich kämpfe hier jetzt auch ein wenig mit der Formulierung der Vermerke. So habe ich mir den für das Original überlegt:

1.) Die der XY-Bank am 01.02.2000 erteilte vollstreckbare Ausfertigung wurde in Höhe eines Teilbetrages von 150.000,00 € aufgrund Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite eingezogen.

2.) Die Ansprüche aus der vollstreckbar gestellten Grundschuld mit den anteiliegen Nebenleistungen und Zinsen sowie alle weiteren Rechte aus der Grundschuldbestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wirken nun in Höhe eines Teilbetrages von 150.000,00 € aufgrund Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite wegen Erwerb des dinglichen Rechts gegen XY Müller; dies ist nachgewiesen durch Vorlage einer auszugsweisen beglaubigten Fotokopie des Übertragungsvertrages vom 1. April 2016 – UR-Nr. 123/2016 des amtierenden Notars, die der vollstreckbaren Ausfertigung beigefügt wurde.

3.) XY Müller ist am 15.04.2016 als Eigentümer des Sicherungsgegenstandes Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... in das Grundbuch von ... Blatt AB eingetragen worden, auf welchem ein Teilbetrag in Höhe von 150.000,00 € aus der in Rede stehenden Grundschuld lastet; dies ist offenkundig.

4.) Der XY-Bank wurde am heutigen Tage wegen der eingetretenen Rechtsnachfolge
die zweite vollstreckbare Ausfertigung zur Sicherung der Forderung aus der Grundschuld Abteilung III Nr. 1.1 eingetragen im Grundbuch von Versmold Blatt BC nach Einzug des Teilbetrages in Höhe von 150.000,00 € erneut erteilt sowie eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zur Sicherung der Forderung aus der Grundschuld Abteilung III Nr. 1 eingetragen im Grundbuch von Versmold Blatt AB nach erfolgter Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den neuen Schuldner erteilt.

Geht die Begründung so? Oder ist vielleicht "aufgrund Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite wegen teilweisen Erwerb des dinglichen Rechts als Sicherungsgegenstand" ...
Kann ich dann tatsächlich einfach den Vertrag als Anlage der neuen vollstreckbaren Ausfertigung beifügen?

Bin ich vielleicht komplett auf dem Holzweg? :augenreib Wäre für jede Anregung dankbar!
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