Nachweis der Nichtausübung eines Vorkaufsrechts

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Knuddel
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#1

19.01.2015, 12:05

:wink2 Mahlzeit liebe Leute,

ich hab hier ein kleines Problem. Wir haben einen Kaufvertrag über ein Grundstück beurkundet, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist. Erbbauberechtigte ist eine ältere Dame. Gekauft hat das Grundstück jetzt der Sohn, welcher auch später das Erbbaurecht bekommen soll. Nun zu meinem Problem:

Es ist ja auf dem Grundstücksgrundbuch ein Vorkaufsrecht für die ältere Dame, also der Mutter des Käufers, eingetragen. Die sind sich wohl nicht so grün. :schock Wir haben die Mutter auch angeschrieben gehabt per Einschreiben/Rückschein, dass sie sich wegen dem Vorkaufsrecht erklären soll. Da ist bis jetzt kein Echo drauf gekommen. Können wir den Grundstückskaufvertrag zur Umschreibung einreichen oder brauche ich eine Löschungsbewilligung der Mutter? Der Rechtspfleger meinte mal, dass ich das ja so nicht nachweisen kann, ob die Mutter sich bei uns gemeldet hat.

Habt ihr sowas schon gehabt? :oops:

Schon mal :thx für alle Antworten.
Jupp03/11

#2

19.01.2015, 13:35

Eines Nachweises über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt in keiner Weise.

Da im übrigen das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist -KP-Zahlung ist wohl bereits aufgrund eurer Fälligkeitsmitteilung erfolgt, da du bereits von Umschreibung sprichst- bedarf es im übrigen keiner weiteren Ausführungen zum Problem, was ihr habt.
JensW
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#3

19.01.2015, 14:05

Ich muss jetzt mal ganz dumm nachfragen:
Du sagst, dass ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück auf den "Sohn" verkauft werden soll. Erbbauberechtigte ist dann wohl die Mutter oder? Und die hat dann dementsprechend ein Vorkaufsrecht auf dem Grundstück? Aber wer ist den Eigentümer des Grundstücks?
Zudem gehe ich felsenfest davon aus, dass die Kaufpreisfälligkeit noch nicht eingetreten sein wird. Ansonsten wäre das ja eine Katastrophe. :schock Das wird Dein Chef bestimmt so nicht beurkundet haben.
Die Fälligkeit des Kaufpreises tritt bestimmt erst ein, wenn zumindest die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes abgelaufen ist oder etwa nicht? :schock
Jupp03/11

#4

19.01.2015, 14:11

JensW hat geschrieben:Ich muss jetzt mal ganz dumm nachfragen:
Du sagst, dass ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück auf den "Sohn" verkauft werden soll. Erbbauberechtigte ist dann wohl die Mutter oder? Und die hat dann dementsprechend ein Vorkaufsrecht auf dem Grundstück? Aber wer ist den Eigentümer des Grundstücks?

Ich würde sagen der Verkäufer. :mrgreen:

Zudem gehe ich felsenfest davon aus, dass die Kaufpreisfälligkeit noch nicht eingetreten sein wird. Ansonsten wäre das ja eine Katastrophe. :schock Das wird Dein Chef bestimmt so nicht beurkundet haben.
Die Fälligkeit des Kaufpreises tritt bestimmt erst ein, wenn zumindest die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes abgelaufen ist oder etwa nicht? :schock
JensW
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#5

19.01.2015, 15:01

Ach was... Darauf wäre ich jetzt nicht gekommen ;)
Aber mal im Ernst... Wie ist der Verkäufer mit dem Käufer verwandt?
Jupp03/11

#6

19.01.2015, 15:09

JensW hat geschrieben:Ach was... Darauf wäre ich jetzt nicht gekommen ;)
Aber mal im Ernst... Wie ist der Verkäufer mit dem Käufer verwandt?
Ich kenne weder Käufer noch Verkäufer, gehe aber nicht von Verwandtschaft aus.

Es handelt sich hier um einen stinknormalen Kaufvertrag, mit dem der Eigentümer das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück an einen Dritten, hier zufällig der Sohn der Erbbauberechtigten, veräußert. Das dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Grundstück in aller Regel ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, setze ich als bekannt voraus.
JensW
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#7

19.01.2015, 16:39

Das ist ja auch nicht das Problem mit dem Vorkaufsrecht... Was mich vielmehr interessieren würde, ist die Tatsache, ob der Kaufpreis tatsächlich fällig gestellt wurde, obwohl hinsichtlich des Vorkaufsrechtes noch alles irgendwie in der Schwebe hängt...
Knuddel
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#8

20.01.2015, 12:52

Danke für die vielen Antworten.

Doch auf Anweisung meines Chefs war der KP fällig gestellt worden (ich war nicht da :motz ). Er geht felsenfest davon aus, dass es reicht wenn er dem Grundbuchamt gegenüber nachweist das wir die Mutter angeschrieben haben und die sich bei uns nicht gemeldet hat. Ich finds auch alles komisch. Aber nu haben wir den Salat. :oops:
Jupp03/11

#9

20.01.2015, 13:11

Knuddel hat geschrieben:Danke für die vielen Antworten.

Doch auf Anweisung meines Chefs war der KP fällig gestellt worden (ich war nicht da :motz ). Er geht felsenfest davon aus, dass es reicht wenn er dem Grundbuchamt gegenüber nachweist das wir die Mutter angeschrieben haben und die sich bei uns nicht gemeldet hat. Ich finds auch alles komisch. Aber nu haben wir den Salat. :oops:
Wie ich schon erwähnte, ist dem GBA nichts nachzuweisen.
Knuddel
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#10

20.01.2015, 14:48

:oops: Also irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Ich muss doch eine LBW einreichen, wenn ich das Vorkaufsrecht raus haben will oder? :angst
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