GKV - Käufer ist eine russische Firma

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Fellnase82
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#1

04.11.2014, 15:12

Hallo zusammen,

wir haben hier einen Kaufvertrag vorzubereiten, bei dem der Käufer eine russische Firma ist.

Was ist hier zu beachten? Und welche Nachweise sind zu erbringen?

Hatte den Fall leider noch nie und bisher nichts dazu gefunden.

Danke schonmal im Voraus. :)

LG
Jupp03/11

#2

04.11.2014, 15:37

Das fällt mir spontan ein;

Als Zustellungsbevollmächtigten benennt der Käufer ________________________________________________________

Die Vollmacht endet mit Vollzug der Eigentumsumschreibung auf den Käufer im Grundbuch.

Die Vollmacht umfasst die Bekanntgabe von sämtlichen Schriftverkehr, insbesondere des Notars, der Gerichte, Behörden und Banken, die zur Abwicklung und den Vollzug des Vertrages notwendig sind und diesen betreffen. Der Käufer wurde vom Notar darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe an den Zustellungsbevollmächtigten die Bekanntgabe an ihn bewirkt.

VI. Auflassung und Grundbuchanträge

1.
Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Wohnungseigentum auf den Käufer zum Alleineigentum übergeht.

Sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.

Die Beteiligten verzichten jedoch insoweit auf ihr eigenes Antragsrecht. Nur der Notar soll die Eintragung des Eigentumswechsels beantragen.
2.
Die Beteiligten stimmen der Löschung aller nicht übernommenen Rechte in Abt. II und III des Grundbuches zu und bewilligen und beantragen die Löschung auch, soweit sie selbst berechtigt sind.

3.
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung soll eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Beteiligten bewilligen und der Käufer beantragt die Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch und zwar zur Alleinberechtigung.

Der Käufer bewilligt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung erfolgt sind.

4.
Der Käufer bevollmächtigt den Notar unwiderruflich, in seinem Namen die Löschung der Eigentumsverschaffungsvormerkung nach § 19 GBO zu bewilligen und zu beantragen. Die Vollmacht umfasst nicht die Aufgabe der Vormerkung nach materiellem Recht. Der Notar darf von dieser Vollmacht nur unter folgenden Voraussetzungen, deren Vorliegen dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen ist, Gebrauch machen:

a)
Die Fälligkeitsmitteilung des Notars wurde an dem vom Käufer genannten Zustellungsbevollmächtigten, nämlich _____________ per Einschreiben mit Rückschein gesandt. Ist die Fälligkeitsmitteilung als unzustellbar an den Notar zurückgeleitet worden, so genügt ein zweites Verschicken der Fälligkeitsmitteilung gemäß den vorstehenden Bestimmungen, selbst wenn die zweite Mitteilung ebenfalls als unzustellbar an den Notar zurückgeleitet wird.

b)
Der Verkäufer hat dem Notar schriftlich mitgeteilt, dass er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist bzw. Schadensersatz statt der Leistung fordert.

c)
Der Notar hat eine Kopie dieser Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein an den vom Käufer genannten Zustellungsbevollmächtigten gesandt und dabei darauf hingewiesen, dass die Löschung der Vormerkung des Käufers droht, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Datum, das auch in dem gerade genannten Schreiben des Notars angegeben ist, dem Notar nachgewiesen hat, dass

- entweder der Kaufpreis gezahlt ist

- oder ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des
Rücktritts des Verkäufers rechtshängig ist.

Im Übrigen gelten für dieses Schreiben des Notars die hier unter a) getroffenen Bestimmungen.

d)
Der Käufer hat den Nachweis innerhalb der Vier-Wochen-Frist dem Notar nicht erbracht.

Der Notar ist verpflichtet, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Verkäufer ihn schriftlich dazu anweist. Der Notar kann den Gebrauch der Vollmacht davon abhängig machen, dass der Löschungsantrag auch namens des Verkäufers gestellt wird.

Bei Unzustellbarkeit von Sendungen an den Bevollmächtigten des Käufers gemäß vorstehenden Buchstaben a) oder c) ist der Notar nicht zur Nachforschung verpflichtet, auch nicht zu einer Einholung einer Auskunft bei Behörden oder beim Registergericht.

Der Käufer kann seinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums nicht abtreten oder verpfänden.
Fellnase82
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#3

05.11.2014, 10:04

Danke schonmal.

Als Vertretungsnachweis des Geschäftsführers dann ein russischer Handelsregisterauszug mit Apostille? Übersetzung?
Refaffmsüd
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#4

11.11.2014, 17:13

Hoffe die Antwort ist nicht zu spät:

Ja, russischer Handelsregisterauszug aus dem sich die Vertretung des Erschienenen ergibt nebst Apostille. Und auf jeden Fall eine Übersetzung, Amtssprache ist deutsch, selbst wenn der Rechtspfleger fließend z.B. englisch spricht
Fellnase82
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#5

12.11.2014, 21:43

Nein ist nicht zu spät.

Die Angelegenheit hat sich (vorübergehend) insoweit erledigt, dass die Firma jetzt wahrscheinlich doch nicht kaufen will und eine Entscheidung wohl noch bis ins neue Jahr dauern wird. :D

Aber trotzdem :thx
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