Rücktritt vom Kaufvertrag und jetzt?
Verfasst: 17.10.2014, 09:14
Hallo,
wir haben im Juni d. J. einen normalen Grundstückskaufvertrag beurkundet. Jetzt ist es so, dass der Käufer den Kaufpreis trotz Fälligkeitsmitteilung bislang nicht bezahlt hat. Mehrere Kontaktversuche durch uns und der Verkäuferin sind im Sande verlaufen. Es besteht die begründete Annahme, dass er sich wohl über alle Berge gemacht hat. Die Verkäuferin möchte daher nunmehr vom Kaufvertrag zurücktreten, da sie auch schon einen neuen Käufer gefunden hat.
Was ist jetzt zu tun?
In unserer Urkunde befindet sich folgender Passus:
Es wird vereinbart, dass der Verkäufer bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises gemäß § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, sofern der Kaufpreis nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit gezahlt ist.
Für diesen Fall bevollmächtigt der Käufer den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Die Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar ausgeübt werden, die Kosten trägt der Käufer.
Danke im Voraus für Eure Hilfe!!
Sandra
wir haben im Juni d. J. einen normalen Grundstückskaufvertrag beurkundet. Jetzt ist es so, dass der Käufer den Kaufpreis trotz Fälligkeitsmitteilung bislang nicht bezahlt hat. Mehrere Kontaktversuche durch uns und der Verkäuferin sind im Sande verlaufen. Es besteht die begründete Annahme, dass er sich wohl über alle Berge gemacht hat. Die Verkäuferin möchte daher nunmehr vom Kaufvertrag zurücktreten, da sie auch schon einen neuen Käufer gefunden hat.
Was ist jetzt zu tun?
In unserer Urkunde befindet sich folgender Passus:
Es wird vereinbart, dass der Verkäufer bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises gemäß § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, sofern der Kaufpreis nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit gezahlt ist.
Für diesen Fall bevollmächtigt der Käufer den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Die Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar ausgeübt werden, die Kosten trägt der Käufer.
Danke im Voraus für Eure Hilfe!!
Sandra