Rechte Abt. II

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Stromberg
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#1

28.04.2014, 21:52

Guten Abend, liebe Helfer,

bräuchte einen Rat zum Schlichten unterschiedlicher Meinungen:

Vater M hat zugunsten Sohn M in seinem Grundbuch ein Wohnrecht eintragen lassen. Dieses soll nun im beiderseitigen Einvernehmen gelöscht werden.
Kann Vater M die Löschung bewilligen und beantragen ohne Dazutun von Sohn M oder
kann Sohn M die Löschung bewilligen und beantragen ohne Dazutun von Vater M?
Ich weiß, dass einer der Beteiligten beides kann, aber wer? Und was ist, wenn beide sich nicht einig sind? Kann das dann einer von beiden einfach machen?


Danke und Gruß
Martin Filzek
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#2

28.04.2014, 23:48

Rechte in Abt. II können vom Berechtigten - das ist hier der Sohn - zur Löschung bewilligt werden (Form § 29 GBO). Hinzu kommen muss noch ein Antrag, der grundsätzlich formfrei ist, und den hier auch der Sohn stellen könnte, so dass es wohl gut möglich ist, dass der Sohn ohne Zutun des Vaters die Löschung erreichen kann.
Siehe §§ 13, 19, 27, 29 GBO bzw. Grundzüge Grundbuchrecht in Fachliteratur / Internet zu den Stichworten Bewilligungsprinzip / Antrag usw.
Eine Einigung muss nur ausnahmsweise, z. B bei der Auflassung, dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.

Bei der Löschung von Rechten in Abt. III ist i.d.R. immer die Eigentümer-Zustimmung zur Löschung (§ 27 GBO) erforderlich, auch in begl. Form § 29 GBO, die in der Praxis oft durch den beglaubigten Antrag (der auch als Zustimmung gewertet wird) ersetzt wird (weil Grundschulden u. Hypotheken ja ganz oder teilweise Eigentümer-Grundschulden werden bzw. Rückübertragungsrechte bestehen, um es wahrscheinlich nicht ganz professionell auszudrücken).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

29.04.2014, 06:48

Vielen Dank !
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