WE-Kaufvertrag Zwangsversteigerung ist angeordnet

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Plumbum
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#1

17.04.2014, 15:28

Huhu,

da bin ich mal wieder. Hab hier einen WE-Kaufvertrag auf dem Tisch. Nach Einsicht in das Grundbuch stelle ich fest, dass ein Vermerk in ABteilung II eingetragen ist, dass die Zwangsversteigerung angeordnet ist. In Abt. III sind Rechte eingetragen, die den Kaufpreis übersteigen.

So meine Frage, weil hier schon die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, muss ich vorab mich irgendwo melden, dass hier ein Verkauf beabsichtigt ist, d.h. beim Amtsgericht etc.? was mach ich mit den Kaufpreis übersteigenden Belastungen. Grundsätzlich ist es doch so, dass sich der Verkäufer verpflichten muss, die übersteigenden Beträge zu übernehmen oder?...

Also Kaufpreis übersteigende Belastungen kenne ich das Problem, aber das im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsvermerk bringt mich hier ins Taumeln. Vielleicht hat jemand von Euch damit schon Erfahrungen gemacht.

:wink1
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#2

18.04.2014, 14:26

Das Würzburger Notarhandbuch hat z. B. ein Muster in Teil 2 Kapitel 2 Rn. 539. Andere Muster sind teilweise anders gestaltet bzw. noch ausführlicher. Was man aber mindestens braucht, ist zusätzlich zum Vorliegen der Lastenfreistellungsunterlagen für Rechte in Abt. III das Vorliegen der Rücknahmeerklärungen aller betreibenden Gläubiger des ZV-Verfahrens unter aus dem Kaufpreis erfüllbaren Auflagen. Da man aus dem Grundbuch nicht sieht, wer alles betreibt, muss hierfür das Versteigerungsgericht angeschrieben werden. Falls schon ein zeitnaher Versteigerungstermin anberaumt ist, muss zudem auf einstweilige Einstellung bei den Gläubigern hingewirkt werden, weil ein Zuschlag in der ZV einen Eigentumswechsel bewirkt und der Kaufvertrag dann nicht mehr durchführbar ist.
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#3

21.04.2014, 12:44

Huhu Notariatsmann,

Vielen Dank für Deine Antwort! Ich werde mir morgen das Würzburger mal genauer ansehen!

Hab mir schon gedacht, dass ich das Versteigerungsgericht anschreiben muss. Der Kaufpreis deckt auch zumindest zunächst nicht die eingetragenen Verbindlichkeiten, da muss ich auch mal gucken.. Wollte auch mal Informationen zum Verkehrswert einholen für die spätere Kostenrechnung.

Na da habe ich ja dann mal eine Aufgabe für morgen!
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#4

09.05.2014, 11:25

Sooooo....

das Versteigerungsgericht sagt mir jetzt, dass die Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt worden ist, weil im Termin keine Gebote abgegeben worden sind. Das Gericht teilt weiter die Verfahrenskosten mit.

Meine Frage ist jetzt, muss ich diese Verfahrenskosten auch vom Kaufpreis in Abzug bringen und was ist mit gläubigerin die nicht beigetreten sind aber im Grundbuch stehen und was ist mit dem betreibenden Gläubiger, wenn der nicht einverstanden ist mit der Höhe des KP, kann ich hier doch nichts machen oder? Sollte ich das vorher abklären? sonst muss ich ja gar keinen entwurf fertigen
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#5

09.05.2014, 11:43

Anruf bei der betreibenden Gläubigerin und ermitteln, was diese einschließlich der Kosten des ZV-Verfahrens haben will. Reicht der Kaufpreis bereits dann nicht zur Ablösung der Forderung der betreibenden Gläubigerin aus, Deckel zu und Mitteilung an den Verkäufer, dass er selbst bitte schön für eine Einigung aller Beteiligten sorgen soll/muss. Zu beachten ist hier auch, dass bei der zuständigen Gemeinde und bei der Hausverwaltung bzgl. Rückstände nachzufragen wäre.
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#6

09.05.2014, 11:54

Merci vielmals :wink1
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#7

09.05.2014, 12:37

Noch eine kurze Frage, der Kaufpreis ist ja jetzt nur 1/3 des Verkehrswertes, würdet ihr nach Kaufpreis abrechnen oder nach Verkehrswert?
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#8

09.05.2014, 13:11

§ 47 GNotKG - Verkehrswert.
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#9

12.05.2014, 08:33

das habe ich mir auch gedacht, allerdings meinte die Bank, nachdem ich nach dem Verkehrswert fragte, ach das wollen Sie ja bestimmt wegen ihrer Rechnung wissen, aber sie wissen ja, dass sich der Wert nach dem Kaufpreis rechnet, weil den Verkehrswert würde ja keiner zahlen. Bliblablablub.
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#10

15.05.2014, 15:09

Wollte nur vorsorglich darauf hinweisen, dass für den Fall, dass noch kein Entwurf versandt wurde (in #4 am Ende so angedeutet) und noch keine Beratung mit dem Notar selbst stattgefunden hat, eine "Abrechnung" evtl. nur mit der wertunabhängigen Festgebühr von 20 Euro nach KV 21300 möglich wäre, natürlich zuzüglich Auslagen Porto / Telekommunikation, Grundbuchabrufkosten, etwaige sonstige Auslagen und Umsatzsteuer.
Oder übersehe ich für solche zugegeben arbeitsaufwendigen Vorabklärungen vorgesehene andere kostenrechtliche Berechnungsmöglichkeiten?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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