unbebautes Grundstück! Schreibblockade :(

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#1

19.03.2014, 07:08

Guten Morgen zusammen,

erst einmal wollte ich mich für Eure immer sehr hilfreichen Antworten bedanken, weil ich im Moment irgendwie extrem viele Fragen habe!

im Moment habe ich einen total Blackout! Ich habe ein Grundstück, bzw im Bestandsverzeichnis sind mehrere laufende Nr. mit Flurstücken eingetragen. Ich soll aber nur eine laufende Nummer davon verkaufen. Ich geh mal davon aus, dass das geht. Muss ich dann im KV alle lfd.-Nr. des BV eintragen oder nur das was verkauft wird?


So dann handelt es sich bei dem Grundstück um ein unbebautes Grundstück. Ich habe den Kersten-Bühling und das Würzburger Notarhandbuch zur Hand, aber weiß nicht, wo ich da genau suchen muss, unter "unbebaut" finde ich nichts ;) Ich gehe schwer davon aus, dass ich bei einem unbebauten Grundstück einiges zu beachten habe, aber irgendwie bin ich da blockiert. Hat jemand von Euch Anhaltspunkte an denen ich mich orientieren kann oder wonach ich suchen kann, da wäre mir schon mit geholfen!

Merci vielmals
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Jupp03/11

#2

19.03.2014, 07:39

Der Verkäufer ist Eigentümer des Grundstücks ..., lfd. Nr. 2 des BV. Er beantragt, dieses Grundstück unter neuer lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis zu buchen.
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#3

19.03.2014, 08:37

Warum beantragt er denn da als neue Nr. im BV zu buchen? Ich habe ja schon mehrere Nummer im BV sagen wir als Beispiel 1,2 und 3 und Nr. die Nr. 3 will er verkaufen.

Dann braucht das doch nicht als neue Nummer eingetragen werden. Hat ja ne eigene Nummer im BV oder versteh ich da jetzt was nicht?

Er hat auch schon mehrere vereinzelt verkauft die wurden dann in neue Grundbuchbücher eingetragen und aus dem jetzigen BV gestrichen.

Also er möchte die Nr. 3 verkaufen... diese ist unbelastet, andere Nummern sind belastet. Reicht das dann im KV wenn ich dann nur die Nummer des BV aufführe, die verkauft wird oder muss ich erst sagen ist Eigentümer ... eingetragen im Grundbuch ... Blatt ... und dann lfd.-Nr. 1 lfd.-Nr. 2 lfd.-Nr. 3 davon wird verkauft lfd.-Nr. 3 ?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Jupp03/11

#4

19.03.2014, 08:45

wenn die Grundstücke fortlaufend im BV verzeichnet sind, also nicht unter einer lfd. Nr., gibst du nur das Grundstück an, das verkauft werden soll.
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#5

19.03.2014, 09:00

Merci vielmals :thx
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
ThomasCrown
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 28.10.2013, 18:24
Beruf: Notarfachangestellte

#6

19.03.2014, 17:48

Schalömchen,

zum Thema unbebautes Grundstück fällt mir nur ein, dass alle Hinweise /Regelungen entfallen können, die sonst die Bebauung betreffen, also z. B. betr. Gebäudesachversicherung, Verbrauchskosten, Energieausweis (ab 01.04.14). Ob Hinweise zu Erschließungsbeiträgen erforderlich sind, müsste auch gesondert geprüft werden.

Betr. Vorkaufsrechtsanfrage gem. BauGB ist es bei der hiesigen Gemeinde so, dass bei unbebauten Grundstücken der Kaufpreis etxra angegeben werden soll (Ich schicke keine Kopie der Kaufvertrages mit). Aber hierbei kann es sich um eine beschränkte örtliche Bedingung handeln, das weiss ich leider nicht genau.

VG
Beatus ille, qui procul negotiis.
Jupp03/11

#7

19.03.2014, 17:50

ThomasCrown hat geschrieben:Schalömchen,

zum Thema unbebautes Grundstück fällt mir nur ein, dass alle Hinweise /Regelungen entfallen können, die sonst die Bebauung betreffen, also z. B. betr. Gebäudesachversicherung, Verbrauchskosten, Energieausweis (ab 01.04.14). Ob Hinweise zu Erschließungsbeiträgen erforderlich sind, müsste auch gesondert geprüft werden.

o1.05.2014

Betr. Vorkaufsrechtsanfrage gem. BauGB ist es bei der hiesigen Gemeinde so, dass bei unbebauten Grundstücken der Kaufpreis etxra angegeben werden soll (Ich schicke keine Kopie der Kaufvertrages mit). Aber hierbei kann es sich um eine beschränkte örtliche Bedingung handeln, das weiss ich leider nicht genau.

VG
ThomasCrown
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 28.10.2013, 18:24
Beruf: Notarfachangestellte

#8

20.03.2014, 12:17

Danke für die Richtigstellung.
Beatus ille, qui procul negotiis.
Benutzeravatar
Plumbum
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 610
Registriert: 12.04.2007, 20:59
Beruf: Rechts- und Notarfachwirtin

#9

28.03.2014, 12:28

Vielen Dank Dir auch ThomasCrown! Hab den Entwurf soweit fertigestellt in der letzten Woche!!!
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Antworten