Seite 1 von 1

Zustimmung dinglich Berechtigter bei Begründung von SNRen

Verfasst: 18.03.2014, 18:12
von Okudera
Folgender Fall:

Es werden nachträglich Sondernutzungsrechte begründet.

Die dinglich Berechtigten (insbesondere Gläubiger) der Grundbücher, die kein Sondernutzungsrecht erhalten, werden angeschrieben.
Ein Gläubiger teilt mit, bereits Löschungsbewilligung erteilt zu haben, so dass keine Zusimmung erteilt wird.

Der Eigentümer will jedoch nicht löschen lassen, da er die Grundschuld ggfs. später noch einmal neu valutieren möchte.

Frage:
Gibt es hier einen Weg, ohne Löschung (die der Eigentümer nicht will) die Sondernutzungsrechte eintragen zu lassen?
Macht es Sinn, hier beim Gläubiger nachzufassen und eine Zustimmung anzufordern?

Die Situation kommt mir nicht so außergewöhnlich vor.
Eine Lösung habe ich nirgends finden können.

Re: Zustimmung dinglich Berechtigter bei Begründung von SNRe

Verfasst: 18.03.2014, 19:10
von Jupp03/11
Briefrecht?

Re: Zustimmung dinglich Berechtigter bei Begründung von SNRe

Verfasst: 18.03.2014, 21:18
von Okudera
Nein,
Im konkreten Fall Buchrecht

Re: Zustimmung dinglich Berechtigter bei Begründung von SNRe

Verfasst: 18.03.2014, 21:23
von Jupp03/11
Wenn es die Hausbank des betroffenen Eigentümers ist, könnte dieser ggf. gegen Rückgabe der Löschungsbewilligung die Bank bewegen, danach die Zustimmung zu erteilen, ansonsten sehe ich schwarz.

Re: Zustimmung dinglich Berechtigter bei Begründung von SNRe

Verfasst: 19.03.2014, 14:33
von nico86
Meine Überlegung wäre noch: Könnte der Eigentümer die Grundschuld nicht in eine Eigentümergrundschuld umwandeln lassen um so der Zustimmung der Gläubigerin zu entgehen? Oder ist das hier gänzlich ausgeschlossen, weil die Bank bereits eine Löschungsbewilligung und nicht eine löschungsfähige Quittung ausgestellt hat?

Re: Zustimmung dinglich Berechtigter bei Begründung von SNRe

Verfasst: 19.03.2014, 14:52
von Jupp03/11
Die Kosten sollen wohl wenn möglich gespart werden. Selbst wenn die Bewilligung gegen Quittung ausgetauscht würde, wäre es damit ja nicht getan. Der Eigentümer müßte zusätzlich als Gläubiger der Grundschuld eingetragen werden, denn erst danach ist er rechtlich Inhaber bei einer Buchgrundschuld und wäre dann berechtigt, als Gläubiger seine Zustimmung zu geben.