Verkauf MEA bevor Teilungserklärung eingetragen ist.

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Plumbum
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#1

17.03.2014, 17:01

hallo zusammen, ich muss noch einmal stören :(

Ich habe ja bekanntlich die Teilung nach § 8 WEG für unseren Auftraggeber gemacht. Ich warte jetzt allerdings noch auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA damit ich das eintragen lassen kann. Jetzt möchte der Auftraggeber aber unbedingt schon eine Wohnung verkaufen, habe ihm erklärt, ob er nicht warten wolle bis die Teilung eingetragen ist, nein er möchte unbedingt jetzt verkaufen. Das könnte ja parallel laufen.

Meine Frage lautet, ich verkaufe ja dann den MEA in Höhe von sowieso verbunden mit dem Sondereigentum unter Bezug auf die Teilungserklärung vom blia bla blub.

Muss ich dann später eine Identitätserklärung abgegeben? Dass das verkaufte Wohnungseigentum mit dem übereinstimmt, dass dann eingetragen ist oder brauch ich das nicht?

Kann ich dann die AV überhaupt schon eintragen lassen? Ist ja noch gar kein Grundbuch für da.

Werde nochmal die Literatur wälzen, aber wenn jemand auf Anhieb helfen könnte wäre das toll... hab bisher einen usprünglichen WE-Kaufvertrag vorbereitet, weil er ja zunächst warten wollte, jetzt aber nicht mehr und ich muss den Vertrag umschreiben. :lol:
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Jupp03/11

#2

17.03.2014, 17:09

Plumbum hat geschrieben:hallo zusammen, ich muss noch einmal stören :(

Ich habe ja bekanntlich die Teilung nach § 8 WEG für unseren Auftraggeber gemacht. Ich warte jetzt allerdings noch auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA damit ich das eintragen lassen kann.

Unbedenklichkeitsbescheinigung wofür?

Jetzt möchte der Auftraggeber aber unbedingt schon eine Wohnung verkaufen, habe ihm erklärt, ob er nicht warten wolle bis die Teilung eingetragen ist, nein er möchte unbedingt jetzt verkaufen. Das könnte ja parallel laufen.
Meine Frage lautet, ich verkaufe ja dann den MEA in Höhe von sowieso verbunden mit dem Sondereigentum unter Bezug auf die Teilungserklärung vom blia bla blub.
Muss ich dann später eine Identitätserklärung abgegeben? Dass das verkaufte Wohnungseigentum mit dem übereinstimmt, dass dann eingetragen ist oder brauch ich das nicht?

nein, nicht erforderlich.

Kann ich dann die AV überhaupt schon eintragen lassen? Ist ja noch gar kein Grundbuch für da.

KV kann gleichzeitig Teilungserklärung mit Antrag II eingereicht werden.

Werde nochmal die Literatur wälzen, aber wenn jemand auf Anhieb helfen könnte wäre das toll... hab bisher einen usprünglichen WE-Kaufvertrag vorbereitet, weil er ja zunächst warten wollte, jetzt aber nicht mehr und ich muss den Vertrag umschreiben. :lol:
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Plumbum
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#3

17.03.2014, 18:01

Unbedenklichkeitsbescheinigung wofür? Habe ich so gelernt von meinem Vorgänger :) und eine Sachbearbeiterin beim Finanzamt meinte auch, die würden für sowas eine ausstellen.

Ich dachte man müsse das immer machen bei Teilungserklärungen, erst UB anfordern dann Antrag an das Grundbuchamt. Ich weiß, dass da vom Prinzip her keine Gelder fließen, aber mein damaliger Bürovorsteher hat mir das mal erklärt, aber vielleicht hat sich das auch auf die Teilung nach § 3 WEG bezogen, da musste ich auf jeden Fall beim letzten Mal eine haben.
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Jupp03/11

#4

17.03.2014, 18:03

nur bei § 3, bei § 8 nicht.
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Plumbum
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#5

18.03.2014, 07:09

Achso.... ja gut das wusste ich nicht, vor allen Dingen, weil ich noch mit jemanden vom Finanzamt gesprochen habe. Na dann kann ich die TE ja schon mal einreichen!
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