Hallo ihr Lieben,
ich hab mal wieder eine kleine Sache wo ich nicht weiter komme.
Wir haben einen Kaufvertrag beurkundeten zwischen Geschwistern. Geht um fünf Flurstücke Landwirtschaftsfläche. Wenn wir alle Flurstücke mit in den Vertrag reingeneommen hätten, wären wir auch über 5 ha gekommen und in Niedersachen muss ab 1 ha schon die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde eingeholt werden.
Nun zu meiner Frage:
Wir haben einen Kaufvertrag geschlossen über ein Flurstück.
Wenn die Schwester nun alle Flurstücke nacheinander in bestimmten Abständen an ihren Bruder verkauft, muss dann trotzdem eine Genehmigung eingeholt werden? 4 der Flurstücke sind einzeln unter 1 ha. Das fünfte Flurstück liegt bei 1,2 ha. Hierfür wäre bei Kauf auf jeden Fall eine Genehmigung erforderlich.
* Muss die Genehemigung eingeholt werden, wenn sie alle vier Flurstücke einzeln in Verträgen an ihren Bruder verkauft?
* Muss die Genehmigung auch angefordert werden, wenn die Schwester ihrem Bruder das Flurstück über 1,2 ha schenkt?
Landwirtschaftsfläche Genehmigung
Entscheidungsdatum:04.03.1992Aktenzeichen:3 Wx 70/92Dokumenttyp:BeschlussQuelle:Normen:§ 1 GrdstVG, § 2 GrdstVG, § 1 GrdstVGAG NW 1981Zitiervorschlag:OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 1992 – 3 Wx 70/92 –
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken in Nordrhein-Westfalen: Genehmigungsbedürftigkeit einer Veräußerung mehrerer Grundstücksparzellen von einer jeweiligen Größe unter einem HektarOrientierungssatz1.
Die Veräußerung mehrerer Grundstücksparzellen, deren jeweilige Größe unter einem Hektar liegt, bedarf dann der Genehmigung nach GrdstVG § 2, wenn die Freigrenze von 1 ha bei Zusammenrechnung der einzelnen Flächen überschritten wird, sofern die Veräußerung aus einer wirtschaftlichen Einheit (" aus dem gleichen Grundbesitz") erfolgt
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 1992 – 3 Wx 70/92 –
Zur Frage der Umgehung siehe auch Schöner/Stöber, 14. Auflage Rd 3968
Es spielt keine Rolle, ob verkauft oder übertragen wird.
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken in Nordrhein-Westfalen: Genehmigungsbedürftigkeit einer Veräußerung mehrerer Grundstücksparzellen von einer jeweiligen Größe unter einem HektarOrientierungssatz1.
Die Veräußerung mehrerer Grundstücksparzellen, deren jeweilige Größe unter einem Hektar liegt, bedarf dann der Genehmigung nach GrdstVG § 2, wenn die Freigrenze von 1 ha bei Zusammenrechnung der einzelnen Flächen überschritten wird, sofern die Veräußerung aus einer wirtschaftlichen Einheit (" aus dem gleichen Grundbesitz") erfolgt
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 1992 – 3 Wx 70/92 –
Zur Frage der Umgehung siehe auch Schöner/Stöber, 14. Auflage Rd 3968
Es spielt keine Rolle, ob verkauft oder übertragen wird.
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Ich vermute, Du hast den hilfreichen Hinweis von Jupp auf Schöner/Stöber noch nicht nachverfolgt, was Schade ist. Die werden ja nicht zu Dekozwecken dazugeschrieben, sondern damit der Fragesteller selbst nachliest. Und den Schöner/Stöber sollte man in jedem Notariat finden können.
Bei einer Zerstückerlung (mit Umgehungsabsicht) ist für jede Veräußerung eine (gesonderte) Genehmigung erforderlich.
Bei einer Zerstückerlung (mit Umgehungsabsicht) ist für jede Veräußerung eine (gesonderte) Genehmigung erforderlich.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 536
- Registriert: 06.03.2014, 16:13
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo Ihr Lieben,
ich habe einen Kaufvertrag über zwei Flurstücke mit einmal 1 ha 49 a 60 qm und 1 ha 39 a und 77 qm.
Ich habe keine Genehmigung nach dem GrdstVG eingeholt, da ich es mal so gelernt habe, dass einzelne Flurstücke (egal, wie viel im KV verkauft werden), die unter 2 ha sind, keiner Genehmigung bedürfen.
Ich habe im Schöner/Schöber (15. Auflage) unter RN 3967 mich noch einmal vergewissert, dass das für Schleswig-Holstein auch zutrifft.
Nun fordert das Grundbuchamt trotzdem eine Genehmigung nach dem GrdstVG . Hat sich irgendwas geändert in dieser Vorschrift?
Danke und Gruß
ich habe einen Kaufvertrag über zwei Flurstücke mit einmal 1 ha 49 a 60 qm und 1 ha 39 a und 77 qm.
Ich habe keine Genehmigung nach dem GrdstVG eingeholt, da ich es mal so gelernt habe, dass einzelne Flurstücke (egal, wie viel im KV verkauft werden), die unter 2 ha sind, keiner Genehmigung bedürfen.
Ich habe im Schöner/Schöber (15. Auflage) unter RN 3967 mich noch einmal vergewissert, dass das für Schleswig-Holstein auch zutrifft.
Nun fordert das Grundbuchamt trotzdem eine Genehmigung nach dem GrdstVG . Hat sich irgendwas geändert in dieser Vorschrift?
Danke und Gruß
Nach Demharter,29. Auflage, § 19 Rn-Nr. 124 ist keine Genehmigung erforderlich. In NRW wird dies allerdings anders gesehen. Rn-Nr.3947 Schöner/Stöber trifft ja deinen Fall auch nicht.