Hallo,
folgender Fall:
Mutter ist Eigentümerin zu 1/2 Anteil
Tochter ist Eigentümerin zu 1/2 Anteil
Bei dieser Übertragung wurde zu Lasten des 1/2 Anteils für die Mutter ein Nießbrauchsrecht eingetragen.
Jezt will Mutter die andere Hälfte übertragen und verlangt ebenfalls auf dieser Hälfte die Eintragung eines Nießbrauchrechts.
Meines Erachtens geht das nicht, da Tochter dann Eigentümerin des ganzes Grundbesitzes ist.
Welche Lösung bietet sich an ???
Nochmals die Bestellung eines Nießbrauchsrechts für Mutter zu Lasten des gesamten Grundbesitzes??
Für Euren Rat bin ich dankbar.
L-ster05
Belastung mit Neißbrauchsrechtg auf 1/2 Anteil
- Jana47
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Ähm, ich verstehe momentan das Problem nicht (vielleicht war mein Bürotag zu lang und ich sehen den Wald vor Bäumen nicht ), aber:
Warum soll die Mutter kein Nießbrauch an dem gesamten Grundeigentum der Tochter haben können? In Übergabeverträgen können sich die Übergeber doch auch ein Nießbrauch am gesamten übergebenen Eigentum einräumen lassen.
Ich mach jetzt erst einmal Feierabend.
Warum soll die Mutter kein Nießbrauch an dem gesamten Grundeigentum der Tochter haben können? In Übergabeverträgen können sich die Übergeber doch auch ein Nießbrauch am gesamten übergebenen Eigentum einräumen lassen.
Ich mach jetzt erst einmal Feierabend.
Vielen Dank, Jupp, Du hast mir sehr geholfen.
Jetzt sitze hier im Büro am Feiertag, Auftragserteilung Mittwoch 15:03,
Beurkundung Freitag 8:00. Steuerberater und Notar sind sich darüber einig.
Ich denke, das ist in unserem Beruf kein Einzelfall.
L-ster05
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Ich denke, das ist in unserem Beruf kein Einzelfall.
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- Jana47
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Ich muss heute dankenswerterweise nicht "ran" und wede daher auch erst morgen im Schöner/Stöber die Thematik nachlesen.
Ich hoffe, L-ster5, dass Du bist bereits fertig bist bzw. bald aus dem Büro rauskommst!
Ich hoffe, L-ster5, dass Du bist bereits fertig bist bzw. bald aus dem Büro rauskommst!
- Jana47
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Ah ... und ah!
(Ich hatte angenommen, der vorhandene Nießbrauch der ersten Hälfte soll jetzt auf das gesamte Grundeigentum "erweitert" werden (ähnlich einer Nachverpfändung), gemeint war von Dir aber die Bestellung eines separaten weiteren Nießbrauchs an der zweiten Hälfte, was nach 1366 geht).
(Ich hatte angenommen, der vorhandene Nießbrauch der ersten Hälfte soll jetzt auf das gesamte Grundeigentum "erweitert" werden (ähnlich einer Nachverpfändung), gemeint war von Dir aber die Bestellung eines separaten weiteren Nießbrauchs an der zweiten Hälfte, was nach 1366 geht).