Pfändung des Kaufpreises - Lastenablösung vereinbart
Verfasst: 11.02.2013, 08:59
Hallo zusammen!
Ich habe hier einen Grundstückskaufvertrag vorliegen, in welchem - wie üblich - bei Kaufpreisfälligkeit zunächst die in Abteilung III eingetragenen Belastungen aus dem Kaufpreis bedient werden sollen. Wir haben also ganz normal bei der entsprechenden Gläubigerin die Löschungsunterlagen unter Treuhandauflage angefordert und auch erhalten. Die Gläubigerin fordert hier den gesamten Kaufpreis zur Einhaltung des Treuhandauftrages.
Zwei Tage später rief dann der Käufer des Grundstücks an und teile mit, dass er einen Pfüb bekommen habe, wonach ein Teil des Kaufpreises gepfändet wird. Außerdem liegt zwischenzeitlich wohl auch ein zweiter Pfüb vor.
Die Frage die sich mir stellt, wie habe ich mich jetzt zu verhalten? Übergehe ich die beiden Pfüb´s und bediene ganz normal die Gläubigerin oder müssen zunächst die Pfüb´s - die zeitlich nach dem gestellten Treuhandauftrag eingegangen sind - bedient werden? Nach Rücksprache mit der Gläubigerin ist diese nämlich der Ansicht, dass der Kaufpreis in vollem Umfang an sie zu zahlen ist und die Pfüb´s ohne Beachtung bleiben.
Ich habe hier einen Grundstückskaufvertrag vorliegen, in welchem - wie üblich - bei Kaufpreisfälligkeit zunächst die in Abteilung III eingetragenen Belastungen aus dem Kaufpreis bedient werden sollen. Wir haben also ganz normal bei der entsprechenden Gläubigerin die Löschungsunterlagen unter Treuhandauflage angefordert und auch erhalten. Die Gläubigerin fordert hier den gesamten Kaufpreis zur Einhaltung des Treuhandauftrages.
Zwei Tage später rief dann der Käufer des Grundstücks an und teile mit, dass er einen Pfüb bekommen habe, wonach ein Teil des Kaufpreises gepfändet wird. Außerdem liegt zwischenzeitlich wohl auch ein zweiter Pfüb vor.
Die Frage die sich mir stellt, wie habe ich mich jetzt zu verhalten? Übergehe ich die beiden Pfüb´s und bediene ganz normal die Gläubigerin oder müssen zunächst die Pfüb´s - die zeitlich nach dem gestellten Treuhandauftrag eingegangen sind - bedient werden? Nach Rücksprache mit der Gläubigerin ist diese nämlich der Ansicht, dass der Kaufpreis in vollem Umfang an sie zu zahlen ist und die Pfüb´s ohne Beachtung bleiben.