Pfändung des Kaufpreises - Lastenablösung vereinbart

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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stinker
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#1

11.02.2013, 08:59

Hallo zusammen!

Ich habe hier einen Grundstückskaufvertrag vorliegen, in welchem - wie üblich - bei Kaufpreisfälligkeit zunächst die in Abteilung III eingetragenen Belastungen aus dem Kaufpreis bedient werden sollen. Wir haben also ganz normal bei der entsprechenden Gläubigerin die Löschungsunterlagen unter Treuhandauflage angefordert und auch erhalten. Die Gläubigerin fordert hier den gesamten Kaufpreis zur Einhaltung des Treuhandauftrages.

Zwei Tage später rief dann der Käufer des Grundstücks an und teile mit, dass er einen Pfüb bekommen habe, wonach ein Teil des Kaufpreises gepfändet wird. Außerdem liegt zwischenzeitlich wohl auch ein zweiter Pfüb vor.

Die Frage die sich mir stellt, wie habe ich mich jetzt zu verhalten? Übergehe ich die beiden Pfüb´s und bediene ganz normal die Gläubigerin oder müssen zunächst die Pfüb´s - die zeitlich nach dem gestellten Treuhandauftrag eingegangen sind - bedient werden? Nach Rücksprache mit der Gläubigerin ist diese nämlich der Ansicht, dass der Kaufpreis in vollem Umfang an sie zu zahlen ist und die Pfüb´s ohne Beachtung bleiben.

:thx
Linda*
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#2

11.02.2013, 12:14

Das ist definitiv eine Frage, die der Notar klären muss.

Ich würde mich allerdings auf den Tag der Beurkundung des Kaufvertrages beziehen, denn dort wurde die Abtretung der Kaufpreisanspruches an die Gläubigerbank Abt. III sicher aufgenommen, sodass dieses Datum und nicht das des Treuhandauftrages maßgebend sein dürfte...

Sollte die Gläubigerin im Übrigen das Geld aus der Kaufpreiszahlung nicht bekommen, ist der Vertrag ja auch nicht zu vollziehen, denn der Käufer wird wohl einen lastenfreien Kaufgegenstand erworben haben. Ende vom Lied wäre ja, dass keiner Geld bekommt, oder?
Jupp03/11

#3

11.02.2013, 12:24

Der Themenstarter sollte den exakten Wortlaut der sogenannten Anweisung einstellen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Kaufpreis auf Anderkonto hinterlegt wurde.
stinker
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#4

11.02.2013, 14:46

Jupp03/11 hat geschrieben:Der Themenstarter sollte den exakten Wortlaut der sogenannten Anweisung einstellen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Kaufpreis auf Anderkonto hinterlegt wurde.
Also der Passus lautet:

Bei Fälligkeit hat der Käufer aus dem Kaufpreis zunächst die in Abteilung III eingetragene nicht übernommene Belastung abzulösen.

Nach Angaben des Verkäufers valutiert das der Grundschuld zugrundeliegende Darlehen noch mit ca. ................ €.

Insoweit wird die Gläubigerin der in Abteilung III eingetragenen Belastung ersucht, dem Notar eine grundbuchfähige Löschungsbewilligung zu treuen Händen zu übersenden und ihm der Höhe nach genau bestimmte Ablösebeträge mit den bei verspäteter Überweisung entstehenden Tageszinsen aufzugeben. Ferner wird die Gläubigerin ersucht, dem Notar alsbald nach Erhalt des Ablösebetrages schriftlich Mitteilung zu machen, damit er die Löschungsunterlagen beim Grundbuchamt zum Vollzug einreichen kann.

Verkäufer und Käufer vereinbaren hiermit, dass nach der Fälligkeitsmitteilung der von der Grundschuldgläubigerin geforderte Ablösebetrag direkt an diese unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu zahlen ist. Dabei soll die Gläubigerin durch diese Vereinbarung keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung erlangen und der Verkäufer hat insofern keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises an sich selbst, sondern nur einen Anspruch auf Zahlung an die Gläubigerin (unechter Vertrag zugunsten Dritter nach § 329 BGB).

Der Käufer und der Notar sind nicht verpflichtet, den ihnen von der Gläubigerin aufgegebenen Ablösebetrag auf seine Richtigkeit und Berechtigung zu überprüfen oder ihn vor der Überweisung dem Verkäufer mitzuteilen. Auch die von der Gläubigerin zum Zwecke der Lastenfreistellung gemachten Auflagen sind vom Käufer und Notar nicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen.

Der nach der Ablösung verbleibende Restbetrag ist einzuzahlen auf das Konto des Verkäufers

bei der .................... BLZ: ........................
Konto-Nr.: .....................................

Der Kaufpreis muss bei Fälligkeit auf diesem Konto gutgeschrieben sein.

Ein Notaranderkonto wurde nicht eingerichtet.
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