Umwandlung Hypothek in Eigentümergrundschuld

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
Taschentiger
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.07.2012, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

19.07.2012, 09:50

Hallo,
kann mir jemand sagen, wie man einen Antrag an das Grundbuchamt auf Umwandlung
einer Hypothek in einer Eigentümergrundschuld und einer Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld
formuliert?
Eine Löschungsbewilligung der Hypothek bzw. der Grundschuld liegt vor, sie sollen nur
eben nicht gelöscht werden sondern in eine Eigentümergrundschuld umgeschrieben werden.
Hab keine Ahnung, wie man das formuliert.
Wäre nett, wenn mit jemand helfen könnte.

Lg Taschentiger
Jupp03/11

#2

19.07.2012, 11:03

Dann wird die Löschungsbewilligung m. E. nicht ausreichend sei; du benötigst dann eine löschungsfähige Quittung.
Taschentiger
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.07.2012, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

19.07.2012, 12:52

Aha, laut meinem Chef reicht die Löschungsbewilligung auch aus.
Wo ist denn da genau der Unterschied?
Und weißt du vll. auch wie man einen solchen Antrag dann formulieren müsste?
Taschentiger
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.07.2012, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#4

19.07.2012, 13:45

...mein Chef kann sich aber auch irren...
:D
Notariatsmann
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 332
Registriert: 05.04.2009, 11:52
Beruf: Notariatsfachwirt, Dipl.-Rpfl. (FH)
Wohnort: Hannover

#5

19.07.2012, 14:35

die hypothek ist ja forderungsabhängig, während die grundschuld dies nicht ist, d. h., wenn bei der hypothek die forderung mittlerweile getilgt ist, ist das recht schon kraft gesetzes eigentümergrundschuld geworden und das grundbuch unrichtig. hier kommt m. E. als unrichtigkeitsnachweis die schon erwähnte löschungsfähige quittung oder eine berichtigungsbewilligung des gläubigers in Betracht.

die grundschuld hingegen bleibt auch nach forderungstilgung regelmäßig fremdrecht. die rückgewähr an den eigentümer erfolgt m. E. dann üblicherweise durch abtretung an diesen.
Taschentiger
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.07.2012, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

19.07.2012, 19:43

Und für die Hypothek, die dann kraft Gesetzes schon EGS ist, muss ich dann nur noch Grundbuchberichtigung beantragen.
Macht man das mit einem Satz oder wie formuliert man das?

Und wegen der GS ist das dann doch ähnlich. Wenn ich die Abtretungsurkunde habe, beantrage ich dann nur mit einem Satz Grundbuchberichtigung??

Wie das grundsätzlich geht, ist mir ja auch soweit klar, ich weiss nur einfach nicht, wie ich das formulieren soll... :-(
Notariatsmann
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 332
Registriert: 05.04.2009, 11:52
Beruf: Notariatsfachwirt, Dipl.-Rpfl. (FH)
Wohnort: Hannover

#7

20.07.2012, 15:52

bei der hypothek könnte man aus meiner sicht beantragen "umschreibung der hypothek in eine eigentümergrundschuld im wege der grundbuchberichtigung", bei der abtretung "eintragung der abtretung der grundschuld".
Taschentiger
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.07.2012, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

25.07.2012, 20:20

Ok, dann schonmal vielen Dank für deine Hilfe! :-)
Antworten