Grundschuld Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Fellnase82
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#1

26.03.2012, 10:09

Hallo..

Ich habe bei einer Finanzierungsgrundschuld einen Fehler gemacht.

In der GS-Bestellungsurkunde hat nur der künftige Eigentümer die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt.

Jetzt kam folgende Zwischenverfügung:
die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO hat nur der künftige Eigentümer erklärt und die Eintragung kann diesbezüglich zur Zeit nicht erfolgen. Die Grundschuldeintragung könnte diesbezüglich erst nach der Eigentumsumschreibung auf ***** ergänzt werden (hierfür entsteht dann eine gesonderte Gebühr nach § 67 KostO).

Falls die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO sofort eingetragen werden soll, so ist eine entsprechend beurkundete Erklärung der beiden Eigentümer erforderlich.

Wie soll verfahren werden? Soll die Grundschuld vorab ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO eingetragen werden oder wird eine Ergänzungsurkunde eingereicht.


Mein Chef sagt, dass wir eine Ergänzungsurkunde machen.

Frage - wie muss diese aussehen? Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung? Und was muss drin stehen?

Ich stehe grad voll auf'm Schlauch.. :oops:

Danke schonmal im Voraus.

Viele Grüße
Schwester

#2

26.03.2012, 11:27

Hallo Fellnase!

Das ist mir leider auch schon mal passiert. Leider finde ich die Akte jetzt so schnell nicht. Die Ergänzung muss beurkundet werden. Dann muss der Käufer leider nochmal erscheinen und erklären, dass er auch für den VK/Eigentümer in Ausübung der Belastungsvollmacht handelt. Falls er keine Vollmacht hat, muss natürlich der jetzige Eigentümer mit erscheinen. Bezugnehmend auf die GS erklären der K und der VK, dass sich der Eigentümer und .... als künftiger Eigentümer sich der dinglichen ZV unterwerfen. Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen aus der vorgenannten Urkunde, insbesondere bezüglich der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß Punkt ..... der vorgenannten Urkunde.

Bei mir wurde die GS dann eingetragen!

LG!
Fellnase82
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#3

27.03.2012, 09:43

Danke für die Antwort. Das hat mir schonmal weitergeholfen.

Werde mal schauen dass ich irgendwie ne Urkunde zusammenbastel. :wink:
Jupp03/11

#4

27.03.2012, 09:45

Fellnase82 hat geschrieben:Danke für die Antwort. Das hat mir schonmal weitergeholfen.

Werde mal schauen dass ich irgendwie ne Urkunde zusammenbastel. :wink:
kannst sie einstellen, wenn sie fertig ist :wink:
Fellnase82
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#5

28.03.2012, 10:42

So.. hier nun die Urkunde:
Urkundenrolle Nr. /2012


Verhandelt zu
am

Vor dem unterzeichnenden Notar
mit dem Amtssitz in

erschien:

Herr ***,
dem Notar von Person bekannt,

- nachstehend „zukünftiger Eigentümer“, „Darlehensnehmer“ genannt –

handelnd eigenen Namens, sowie gemäß Vollmacht in dem Kaufvertrag mit Auflassung vom *** – URNr. ***, Ziffer VI des amtierenden Notars für :
a. ***,
b. dessen Ehefrau, ***,
- nachstehend „derzeitiger Eigentümer“, „Sicherungsgeber“ genannt –

Der Notar fragte vor der Beurkundung den Erschienenen, ob er oder eine Person mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, in der Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist, außerhalb seiner Amtstätigkeit, soweit sie nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde, bereits tätig war oder ist.

Der Erschienene erklärte, dies ist nicht der Fall.

Der Erschienene erklärte:

I. Vorbemerkung

Im Grundbuch des Amtsgerichts *** von *** Blatt *** soll in Abt. III zu Lasten des Grundbesitzes

***

eine Grundschuld für die
***
-nachstehend Gläubigerin genannt-

in Höhe von *** € nebst 16 v. H. Jahreszinsen, brieflos eingetragen werden.

Auf die Bestellungsurkunde des amtierenden Notars vom ***, URNr. ***, - nachstehend „Vorurkunde“ genannt -, wird Bezug genommen und nachstehend wie folgt ergänzt:


II. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Der derzeitige Eigentümer und Herr *** als künftiger Eigentümer unterwerfen sich wegen aller Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll.


III. Schlussbestimmungen

Sämtliche weiteren Erklärungen in der Vorurkunde bleiben bestehen, insbesondere die Erklärungen bezüglich der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß Ziffer 4. der Vorurkunde.


Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und alsdann von ihm und dem amtierenden Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:



Irgendwelche Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge? :wink:
Jupp03/11

#6

28.03.2012, 10:58

Fellnase82 hat geschrieben:So.. hier nun die Urkunde:
Urkundenrolle Nr. /2012


Verhandelt zu
am

Vor dem unterzeichnenden Notar
mit dem Amtssitz in

erschien:

Herr ***,
dem Notar von Person bekannt,

- nachstehend „zukünftiger Eigentümer“, „Darlehensnehmer“ genannt –

handelnd eigenen Namens, sowie gemäß Vollmacht in dem Kaufvertrag mit Auflassung vom *** – URNr. ***, Ziffer VI des amtierenden Notars für :
a. ***,
b. dessen Ehefrau, ***,
- nachstehend „derzeitiger Eigentümer“, „Sicherungsgeber“ genannt –

Der Notar fragte vor der Beurkundung den Erschienenen, ob er oder eine Person mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, in der Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist, außerhalb seiner Amtstätigkeit, soweit sie nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde, bereits tätig war oder ist.

Der Erschienene erklärte, dies ist nicht der Fall.

Der Erschienene, handelnd wie angegeben, erklärte:

I. Vorbemerkung

Im Grundbuch des Amtsgerichts *** von *** Blatt *** soll in Abt. III zu Lasten des Grundbesitzes

***

eine Grundschuld für die
***
-nachstehend Gläubigerin genannt-

in Höhe von *** € nebst 16 v. H. Jahreszinsen, brieflos eingetragen werden.

Auf die Bestellungsurkunde des amtierenden Notars vom ***, URNr. ***, - nachstehend „Vorurkunde“ genannt -, wird Bezug genommen und nachstehend wie folgt ergänzt:


II. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Der derzeitige Eigentümer und Herr *** als künftiger Eigentümer unterwerfen sich wegen aller Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll.

Die Eintragung der bestellten Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung mit dem Inhalt der Urkunde vom _____________, UR-Nr.: /2012 des beurkundenden Notars und mit dem Inhalt dieser Urkunde einschließlich der erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wird nochmals bewilligt und beantragt.

III. Schlussbestimmungen

Sämtliche weiteren Erklärungen in der Vorurkunde bleiben bestehen, insbesondere die Erklärungen bezüglich der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß Ziffer 4. der Vorurkunde.


Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und alsdann von ihm und dem amtierenden Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:



Irgendwelche Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge? :wink:
Die Ergänzungen habe ich fett gedruckt; so würde ich es machen.
Fellnase82
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#7

27.04.2012, 11:28

Die Grundschuld ist eingetragen.

:thx nochmal. :D
tepptra
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#8

14.10.2016, 16:22

Vielen Dank für Eure Antworten! Nach Rücksprache mit der Rechtspflegerin haben wir jetzt eine Ergänzungsurkunde gemacht, die ich heute einreichen werde. Zur Beurkundung erschienen sind die (Noch-)Eigentümer, da die Käuferin im Ausland wohnt. Die Rechtspflegerin wäre jedoch auch mit einer Genehmigungserklärung durch die (Noch-)Eigentümer einverstanden gewesen.

Nochmals :thx
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