Begründung von Wohnungseigentum

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Sanni80
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#1

13.01.2012, 12:02

Hallo :wink1

Ich habe hier einen Grundbesitz, zwei Eigentümer je zu 1/2-Anteil

Der soll nun in Wohnungseigentum aufgeteilt werden.

Das Ergebnis soll sein, dass alle Wohnungen A gehören und dieser alleine darüber verfügen kann.

Kann ich denn nun gleich bei der Zuweisungen der Wohnungen in der Teilungserklärung sämtliche Wohnungen an A zuweisen?
Wäre dann nicht B automatisch komplett raus?

Oder funktioniert mein Gedankengang in der Praxis nicht? :oops:


Vorab schon mal :thx
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AnjaZ
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#2

13.01.2012, 14:06

Ich denke, es muss WEG begründet werden und sodann die Wohnungen von B auf/an A überlassen/verkauft werden.
Gruß Anja
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Jupp03/11

#3

13.01.2012, 14:18

Bekommt der Abgebende eine Gegenleistung und um wieviel Einheiten handelt es sich nach Begründung von Wohnungseigentum?

Unabhängig von diesen Fragen muss die Übertragung des Anteils vorab erfolgen. Ggf. verbundene Anträge gemäß § 16 Abs. 2 GBO vereinbaren.
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Sanni80
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#4

15.01.2012, 20:57

:wink1

Es sollen 4 WE gebildet werden

und mir ist bislang von einer Gegenleistung an den Abgebenden nichts bekannt, wobei ich da eher davon ausgehe, dass den Parteien die vorherige Übertragung und das gesamte Prozedere noch nicht bewußt ist.

Wir sind hier im RA-Bereich tätig und ich soll "schon mal" zur Weitergabe an einen Kollegen die TE vorbereiten ... :roll:
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online
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#5

15.01.2012, 21:09

Jupp03/11 hat geschrieben:
Unabhängig von diesen Fragen muss die Übertragung des Anteils vorab erfolgen.
Warum? Die Auflassung könnte doch theoretisch auch hinterher erfolgen, nach Eintragung der Wohnungseigentumsanteile?
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Jupp03/11

#6

15.01.2012, 21:17

online hat geschrieben:
Jupp03/11 hat geschrieben:
Unabhängig von diesen Fragen muss die Übertragung des Anteils vorab erfolgen.
Warum? Die Auflassung könnte doch theoretisch auch hinterher erfolgen, nach Eintragung der Wohnungseigentumsanteile?
gewerblicher Grundstückshandel und seine steuerlichen Folgen
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