Abnahme Gemeinschaftseigentum

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Maegelin
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#1

05.01.2012, 10:50

Hallo zusammen,

bezüglich des Urteils vom OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat vom 27.09.2011 - 8 U 106/10, in dem es um die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Sachverständigen geht würde es mich mal interessieren ob irgendjemand weiß wie bzw. auf welche weise man die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sonst noch regeln kann.

Ursprünglich ist bei "älteren" Bauträgerverträgen vorgesehen das die Abnahme des Wohn- und Teileigentums der Käufer selber macht (logisch), die Abnahme des Gemeinschaftseigentums muss aber in irgendeiner anderen weise geschehen. Damit der Bauträger so schnell wie möglich aus der Gewährleistungsfrist (5 Jahre) kommt wurde vorgesehen das der Bauträger diese Abnahme durch einen unabhängigen, selbstständigen Sachverständigen (TÜV usw.) erledigen lässt. Nun ist aber eine Bevollmächtigung des Sachveständigen durch die zukünftigen Käufer nicht ("mehr") möglich!

Problem für den Bauträger ist natürlich dadurch, dass die Gemeinschaft auch Mängelrechte dann noch "an sich ziehen" kann, wenn nur noch einem Nachzüglererwerber unverjährte Ansprüche gegen den Bauträger zustehen.

Das Interesse des Bauträgers ist es natürlich so schnell wie möglich die Gewährleistungsfrist in Gang zu setzen, ich hab davon gehört das man der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums einräumen kann?! Hat irgendjemand damit Erfahrung gemacht bzw. kennt entsprechende Artikel, Kommentare darüber?

Wäre es nicht auch möglich nur eine Empfehlung des Sachverständigen über die Abnahme (Gemeinschaftseigentum) einzuholen die dann von den einzelnen Käufern "genehmigt, bestätigt" wird und rückwirkend auf den Tag der Abnahmeempfehlung (Begehung des Gemeinschaftseigentums) am Tag der Übergabe der einzelnen Wohnungen unterschrieben wird? Somit würde der Tag der Begehung des Sachverständigen als Beginn der Gewährleistungsfrist maßgeblich sein?!
Jupp03/11

#2

05.01.2012, 11:28

ohne die genannte Entscheidung jetzt gelesen zu haben, stelle ich einen im Jahre 2008 zum Auffinden von Formulierungsbeispielen und Rechtsprechung gefertigten Vermerk ein; vielleicht hilft dieser weiter:

Aktenvermerk!

Siehe zum Themenkomplex Verkauf Neubau Würzburger Notarhandbuch 1. Auflage Seite 511 unten !

Beck´sche Notarhandbuch 4. Auflage Seite 271 ff.

Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht Seite 521 mit Formulierungsbeispiel

Krauß in Immobilienkaufverträge in der Praxis 4. Auflage Seite 621 lfd. Nr. 1159
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