Folgender Sachverhalt:
Wir haben eine Grundschuld beurkundet, die erste Ausfertigung zum Gericht geschickt, Kosten aufgegeben, vollstreckbare an die Bank.
Jetzt bekommen wir ein Schreiben von der Bank, in der sie uns die vollstreckbare zurückschicken und mitteilen, dass die Grundschuld um 5.000,00 EUR verringert wurde.
Wie sollen wir das jetzt handhaben? Auch kostentechnisch.
Grundschuldbetrag von Käufer bzw. Bank verringert
Der kostengünstigste Weg wäre es natürlich, Eintragung in der ursprünglichen Form durchzuführen und die Bank zu veranlassen, wegen eines letztrangigen Teilbetrages von 5.000,00 € Löschungsbewilligung zu erteilen.KornkekZ hat geschrieben:Folgender Sachverhalt:
Wir haben eine Grundschuld beurkundet, die erste Ausfertigung zum Gericht geschickt, Kosten aufgegeben, vollstreckbare an die Bank.
Zunächst dem Gericht sofort -vorab telefonisch- mitteilen, dass die Grundschuld noch nicht eingetragen werden soll.
Jetzt bekommen wir ein Schreiben von der Bank, in der sie uns die vollstreckbare zurückschicken und mitteilen, dass die Grundschuld um 5.000,00 EUR verringert wurde.
vollstreckbare Ausfertigung der alten Grundschuldurkunde mit der Änderungsurkunde verbinden.
Wie sollen wir das jetzt handhaben? Auch kostentechnisch.
Dieses aus dem Hintergrund, dass die Bank einer Ermäßigung der Grundschuldhöhe zustimmen müßte, da bereits durch Hergabe der vollstreckbaren Ausfertigung Bindung eingetreten ist.
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Noch kostengünstiger wäre es, der Bank und dem Käufer klar zu machen, dass gar nichts gemacht werden soll und Änderungen nicht nötig sind, da aufgrund der Ausgestaltung der Grundschuld im deutschen Sachenrecht als abstraktes Sicherungsmittel, das mit der tatsächlichen Höhe der zugrundeliegenden Forderung nicht wie bei der akzessorischen Hypothek zusammenhängt, es also unschädlich ist wenn der Grundschuldbetrag oder wie dies regelmäßig der Fall ist die Zinsen einen höheren Betrag als die Schuld haben.
Oder ist es hier so, dass die "überzähligen" 5.000 Euro einer nachfolgenden, nachrangigen weiteren Grundschuldbestellung für einen anderen Gläubiger im Weg stehen?
Halbtägige Seminare (13 -16.45) zum Thema Update Notarkostenrecht (KostO) am
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18.11. Berlin
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23.11. Frankfurt a. M.
25.11. Essen
(http://www.filzek.de" target="blank).
Alle Termine finden statt und Anmeldungen überall noch möglich und willkommen.
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[quote="Martin Filzek"]Noch kostengünstiger wäre es, der Bank und dem Käufer klar zu machen, dass gar nichts gemacht werden soll und Änderungen nicht nötig sind, da aufgrund der Ausgestaltung der Grundschuld im deutschen Sachenrecht als abstraktes Sicherungsmittel, das mit der tatsächlichen Höhe der zugrundeliegenden Forderung nicht wie bei der akzessorischen Hypothek zusammenhängt, es also unschädlich ist wenn der Grundschuldbetrag oder wie dies regelmäßig der Fall ist die Zinsen einen höheren Betrag als die Schuld haben.
Oder ist es hier so, dass die "überzähligen" 5.000 Euro einer nachfolgenden, nachrangigen weiteren Grundschuldbestellung für einen anderen Gläubiger im Weg stehen?
davon bin ich ausgegangen.
Oder ist es hier so, dass die "überzähligen" 5.000 Euro einer nachfolgenden, nachrangigen weiteren Grundschuldbestellung für einen anderen Gläubiger im Weg stehen?
davon bin ich ausgegangen.
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Chef hat sich für die kostengünstigste Variante entschieden und mit der Sparkasse telefoniert, dass das so nicht gehe.
Ich zitiere: "Sie müssen verstehen, dass Ihr Schreiben hier für Heiterkeit gesorgt hat"
Bin jetzt gespannt, ob die Sparkasse sich noch mal meldet, wenn die junge Frau dort mit ihrer Vorgesetzten gesprochen hat
Ich zitiere: "Sie müssen verstehen, dass Ihr Schreiben hier für Heiterkeit gesorgt hat"
Bin jetzt gespannt, ob die Sparkasse sich noch mal meldet, wenn die junge Frau dort mit ihrer Vorgesetzten gesprochen hat