Hallo, ich als "Nur RA-FA" brauche Rat von den ReNos: Mein Chef will sofort wissen, was für Kosten bei einer Grundstücksumschreibung anfallen. Eine Erbengemeinschaft hat ein Grundstück geerbt, welches nun auf den Vermächtnisnehmer umgeschrieben werden soll. Also kein Kaufvertrag, sondern nur Umschreibung. Und ich brauche nun die Notar- und Gerichtskosten.
Wäre total dankbar.
Grundbuchumschreibung Kosten
und die, die antworten sollen, den Wert des Grundstücks.Muta hat geschrieben:Hallo, ich als "Nur RA-FA" brauche Rat von den ReNos: Mein Chef will sofort wissen, was für Kosten bei einer Grundstücksumschreibung anfallen. Eine Erbengemeinschaft hat ein Grundstück geerbt, welches nun auf den Vermächtnisnehmer umgeschrieben werden soll. Also kein Kaufvertrag, sondern nur Umschreibung. Und ich brauche nun die Notar- und Gerichtskosten.
Wäre total dankbar.
Gerichtskosten: 357,00 €
Notarkosten 357,00 € x 2 plus ca. 50,00 € Nebenkosten und dann auf Gesamtbetrag 19 % Märchensteuer
Notarkosten 357,00 € x 2 plus ca. 50,00 € Nebenkosten und dann auf Gesamtbetrag 19 % Märchensteuer
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@Jupp03
Für die Eintragungsgebühr beim GBA könnte auch 1/2 Gebühr (= 178,50 Euro) in Betracht kommen, wenn der Vermächtnisnehmer Abkömmling des Erblassers ist. Das ist aber umstritten und wird von der Rechtsprechung regional unterschiedlich gesehen (vgl. hierzu Korintenberg, KostO, 18. Aufl., RdNr. 36 - Fußnote 51 - zu § 60).
Wenn das Vermächtnis in einem notariellen Testament oder Erbvertrag enthalten ist, wäre nur die Auflassung auf den Vermächtnisnehmer zu beurkunden, dann würde nur eine 5/10 Gebühr enstehen (vgl. Korintenberg, KostO, RdNr. 50 zu § 38 mit Nachw.).
Für die Eintragungsgebühr beim GBA könnte auch 1/2 Gebühr (= 178,50 Euro) in Betracht kommen, wenn der Vermächtnisnehmer Abkömmling des Erblassers ist. Das ist aber umstritten und wird von der Rechtsprechung regional unterschiedlich gesehen (vgl. hierzu Korintenberg, KostO, 18. Aufl., RdNr. 36 - Fußnote 51 - zu § 60).
Wenn das Vermächtnis in einem notariellen Testament oder Erbvertrag enthalten ist, wäre nur die Auflassung auf den Vermächtnisnehmer zu beurkunden, dann würde nur eine 5/10 Gebühr enstehen (vgl. Korintenberg, KostO, RdNr. 50 zu § 38 mit Nachw.).
Ich gehe nicht von notariellen Urkunden aus, vielleicht sagt dazu etwas die Themenstarterin.
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Der Vermächtnisnehmer ist kein Abkömmling. Es wurde im Haus des Erblassers ein handgeschriebenes Testament gefunden, kein notarielles Testament oder Erbvertrag.