Zwischenverfügung wg Lageplan

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Trulla79
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#11

15.07.2011, 12:16

Ich würde jetzt mal vermuten, dass das Problem die beiden Flächen sind, deren Lage sich der Verkäufer nach Vorliegen des Bebauungsplans aussuchen möchte. Hinsichtlich der fehlenden Flurstücksbezeichnung müßt ihr beim Katasteramt anfragen und euch nen amtlichen Lageplan besorgen. Ich habe so eine Formulierung des Kaufgegenstandes selbst noch nicht gehabt, vor allem nicht mit dem "Wunschkonzert" der Lage der 10%-Flächen. Vielleicht hätte der ganze Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden sollen, dass die Vormerkung erst nach Erlass des Bebauungsplans auf der dann zu konkretisierenden Fläche eingetragen werden soll. Mir fällt gerade nicht ein, wie Du diese 10%-Flächenproblematik lösen kannst. Sorry
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rebru82
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#12

15.07.2011, 15:54

Ich denke auch, dass es zum jetzigen Zeitpunkt grundbuchlich nicht umsetzen lässt. Die veräußerten Teilflächen müssen schon genau eingezeichnet und auch vermessen sein. Daher dürfte es mit den 10 % aussuchen schwierig werden. Das ginge dann halt alles erst, wenn sich die Verkäuferin sicher ist, welchen Teil sie behalten will.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#13

15.07.2011, 20:01

Okay, ich versuche mal ein paar Varianten zusammenzufassen.

1. Aus einem großen Grundstück ist eine Teilfläche rot umrandet. Diese wurde von V an K verkauft. Innerhalb dieser roten Umrandung sollte eigentlich eine schraffierte Fläche sein, die wiederum bei V verbleibt? Kann irgendwie nicht sein, weil dann hätte ich die verkaufte Fläche (rote Umrandung) einfach kleiner gemacht.

2. Aus einem großen Grundstück ist eine Teilfläche rot umrandet. Diese wurde von V an K verkauft. Der Rest sollte eigentlich schraffiert sein und beim Verkäufer bleiben. Macht bis dahin Sinn, auch wenn das Schraffieren vergessen wurde (schau doch noch mal im Original-Plan nach, ob die Schraffierung vielleicht nur mit einem hellen Stift erfolgte, der nicht mitkopiert wurde). Dann ist - auch falls im Plan überhaupt nichts schraffiert wurde - der Vertragsgegenstand dieses Vertrages m. E. genau bezeichnet. Von V an K wurde eben die rot umrandete Fläche verkauft. V könnte ein Rückübertragungsrecht/Rückkaufsrecht an 10 % haben, wobei das Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB dem V zusteht (dann ist aber trotzdem Vertragsgegenstand dieses ersten Vertrages die gesamte rot umrandete Teilfläche).

Mehr fällt mir anhand der bisherigen Angaben irgendwie nicht ein. Ich versteh den Sinn noch nicht. Was sollen denn die 10 % sein, und warum will sie der Verkäufer zurück? Sind das geplante Verkehrsflächen, deren genauer Verlauf noch nicht feststeht?

Zum technischen: Wenn Dir klar ist, was an wen verkauft wurde, dann schreib doch einfach:

"Feststellung

Zu meiner Urkunde Nr. XY/2011 stelle ich fest, dass der von V an K verkaufte Grundstücksteil im Plan rot umrandet wurde. Die dem V verbleibende Restfläche wurde richtig nicht schraffiert. Es handelt sich um ein Schreibversehen, das hiermit gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG berichtigt wird.

Ort, den Datum

Notar"
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