1.oder 2.Verträge bei Übertragung von verschiedenen GB-Ämter

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Jazz
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#1

14.07.2011, 11:06

Ich muss einen Übertragungsvertrag vorbereiten.

Die übertragenen Grundbesitzungen liegen in unterschiedlichen Grundbuchamtsbezirken.

Kann oder muss eine Urkunde vorbereitet werden, oder zwei? Wie ist dies abzuwickeln?

Danke
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Trulla79
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#2

14.07.2011, 11:31

Du erstellst eine Vertragsurkunde mit den Grundbuchdaten
Bsp. "Gegenstand dieses Vertrages ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von ... Blatt ... des AG ... eingetragene Grundstück ... und das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von ... Blatt ... des AG... eingetragene Grundstück ..."

Den Grundbuchämtern sendest Du dann den Vertrag zu und holst die erforderlichen Vollzugsunterlagen bei die jeweils für die Grundstücke zuständige Behörden bzw. Finanzämtern ein. Für die Eigentumsumschreibung reichst Du dann natürlich die Vollzugsunterlagen zu den jeweiligen Grundstücken bei den zuständigen Grundbuchämtern ein.
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Lena
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#3

14.07.2011, 11:31

ich würde eine Urkunde vorbereiten. Du musst halt nur drauf achten, dass du dann alles doppelt wegschicken musst, halt 2 versch. Gerichte, 2 versch. Finanzämter etc. ... Falls ihr Löschungen habt muss das im Original an das eine GBA, zurückgefordert und danach an das weitere GBA geschickt werden. Ansonsten normale Abwicklung wie bei anderen Überlassungsverträgen auch.
Liebe Grüße
Lena

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rebru82
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#4

14.07.2011, 12:36

wie Lena, nur musst du nicht unbedingt die Unterlagen, die du nur einmal hast, vom Gericht zurückfordern. Ich habe dme zweiten Gericht immer eine beglaubigte Kopie gegeben mit dem Hinweis, dass die Urschrift beim anderen GBA liegt. Hat bislang immer gereicht.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#5

15.07.2011, 20:46

Die Frage ist ganz einfach beantwortet, indem man sich vorstellt, was die Beteiligten wünschen:

1. Wenn die Beurkundung für die Beteiligten eine Einheit darstellt (die eine Übertragung erfolgt nicht ohne die andere Übertragung), dann muss das Ganze in einer Urkunde erfolgen. Beglaubigte Kopien an die jeweiligen Behörden der jeweiligen Bezirke verschicken.

2. Wenn die Beurkundung für die Beteiligungen unabhängig voneinander erfolgt (Mein Sohn bekommt das Haus in München und die Wohnung in Hamburg), der eine Vertrag also auch ohne den anderen geschlossen werden würde, dann kann man auch zwei Verträge machen. Das macht die Sache zwar für den Bearbeiter einfacher, ist aber auch mit (wenn auch geringen) Mehrkosten verbunden (wegen § 44 II a KostO); auf die Mehrkosten würde ich hinweisen, da der Notar den kostengünstigsten Weg zu wählen hat.
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Pepsi
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#6

16.07.2011, 20:11

warum erstellt sie nicht einfach zwei Ausfertigungen und schickt die eine an das eine GBA und die andere an das andere GBA
die Vollzugsunterlagen müssen natürlich für jedes Grundstück gesondert vorliegen..
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#7

19.07.2011, 10:45

ein Vertrag, aber ich reiche immer nur eine Ausfertigung zu beiden Grundbuchblättern ein, sofern es bei einem GBA ist, in Berlin habe ich noch nie eine Beanstandung bekommen, von wegen "bitte reichen Sie eine weitere Ausfertigung ein", aber Genehmigungen u.ä. müssen für jedes Grundstück eingeholt werden, steuerliche UB jedoch nur 1x, da kann man doch mehrere Grundstücks auf der VA einsetzen...
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Lena
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#8

19.07.2011, 11:21

Juty hat geschrieben:sofern es bei einem GBA ist
ist es aber lt. Threadstarterin nicht... daher je 1 Ausfertigung/begl. KOpie an jedes Grundbuchamt, und jeweils eine Veräußerungsanzeige anfordern (weil meistens haben unterschiedliche GB-Bezirke auch unterschiedliche Finanzämter)...
Liebe Grüße
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Katzenfisch
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#9

19.07.2011, 13:33

Sofern es sich um eine Übertragung zwischen Personen handelt, mit miteinander in gerader Linie verwandt sind, wird zum grundbuchlichen Vollzug keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Der Notar hat lediglich die zuständigen Finanzämter (Grunderwerb- und Schenkungsteuer) zu informieren.

Ansonsten wie Pepsi in #6
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Lena
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#10

19.07.2011, 15:26

Katzenfisch hat geschrieben:... wird zum grundbuchlichen Vollzug keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Der Notar hat lediglich die zuständigen Finanzämter (Grunderwerb- und Schenkungsteuer) zu informieren.
Das gilt aber nicht für alle Bundesländer. In einigen Bundesländern (zb auch in RLP) gibt es entsprechende Verfügungen, wonach grundsätzlich die UB einzureichen ist, egal ob steuerfrei oder nicht. Da wird darauf abgestellt, dass es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein kann, zu überprüfen ob tatsächlich das Verwandtschaftsverhältnis stimmt bzw. ob wirklich keine Steuer anfällt.
Liebe Grüße
Lena

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