Problem mit Bank wegen Grundbuchauszug

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Jaqueline
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#1

18.05.2011, 12:51

Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem. Ich muss die Vollstreckungsklausel umschreiben aufgrund Abtretung. Die Bank hat mir die vollstreckbare Ausfertigung der GS und eine Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes (woraus sich die Abtretung ergibt) übersandt. Nun habe ich der Bank geschrieben, dass mir die Eintragungsnachricht nicht ausreicht, sondern dass ich einen aktuellen Grundbuchauzug haben möchte. Nun hat die "Dame" von der Bank mich angerufen und sich dermaßen darüber beschwert, dass ich einen Grundbuchauszug haben möchte. Sie meinte, dass wir dann die Kosten für den Grundbauszug tragen müssten etc. Sie war wirklich extrem unfreundlich und total aufgebracht. Deswegen habe ich ihr gesagt, dass ich nicht weiter mit telefonieren werde, sondern mich schriftlich dazu äußern werde. Nun kann ich wohl aber schlecht noch mal das gleiche schreiben. Die Eintragungsnachricht reicht doch als Nachweis nicht aus oder? Wie kann ich ihr dass denn nachweisen? Vielen Dank im Voraus...
Jupp03/11

#2

18.05.2011, 12:55

GB-Auszug selbst einholen, ggf. über Internet, falls die Möglichkeit nicht besteht, dann eben schriftlich beim AG, dann aber einen begl.

GB-Auszüge von Banken akzeptiere ich im übrigen nur, wenn begl. zur Verfügung gestellt werden. In dieser Form benötigst du diesen auch für die Klauselumschreibung.
Jaqueline
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#3

18.05.2011, 13:11

Ich habe ihr gesagt, dass wir den Grundbuchauszug einholen können. Sie meinte aber, dass wir, also unsere Notariat, dann die Kosten dafür tragen müssen. Was wir natürlich nicht machen. Ich muss ihr das jetzt irgendwie begründen. Ich kann ja schlecht schreiben: Weil ich das so will. Das regt mich grad total auf. Wie kann man nur so unfreundlich sein...
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#4

18.05.2011, 14:49

Gem. § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht (hier: bei dem Notar) offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Die (formlose) Eintragungsnachricht des Grundbuchamts über die Eintragung der Abtretung reicht hier nicht aus.

Darüber hinaus ist es wohl so, dass der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen kann, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten (siehe BGH DNotZ 2010, 542), also, wenn die Umschreibung auf den Zedenten beantragt wird, in Urkundenform nachzuweisen.
Jaqueline
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#5

18.05.2011, 14:54

Den Eintritt in den Sicherungsvertrag muss ich doch nicht prüfen, wenn es die erste Abtretung der Grundschuld ist oder?

Benötige ich die Abtretungserklärung? Im Kersten/Bühling steht nämlich:
"... die Grundbucheintragung ist kein geeignetes Beweismittel, nachzuweisen, dass der neue Gläubiger zusammen mit einer Grundschuld auch die Ansprüche aus persönlichen Schuldanerkenntnissen erworben hat..."
Jupp03/11

#6

18.05.2011, 16:23

Die Abtretungserklärung wird benötigt, wenn auch die pers. Klausel umgeschrieben werden soll.

Bzgl. des Eintritts in den Sicherungsvertrag kommt es darauf an, wann die Abtretung erfolgt ist.
Jaqueline
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#7

18.05.2011, 17:32

2011 wurde ein Teilbetrag abgetreten. Kein Nachweis zum Eintritt in den Sicherungsvertrag wird doch wohl benötigt, bei allem was nach 2008 erstmalig abgetreten worden ist, nicht wahr?

Die Bank wünscht die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Also gehe ich davon aus, dass dies dinglich und persönlich geschehen soll. Also benötige ich den Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung. Die Bank hat ja nun das Original beim Amtsgericht eingereicht, damit die Abtretung eingetragen werden kann. Was ist, wenn die Bank keine beglaubigte Fotokopie der Abtretungserklärung mehr besitzt. Reicht es, wenn ich mir vom GBA eine Fotokopie der dort eingereichten Abtretungserklärung zusenden lasse?
Jupp03/11

#8

18.05.2011, 17:44

Jaqueline hat geschrieben:2011 wurde ein Teilbetrag abgetreten. Kein Nachweis zum Eintritt in den Sicherungsvertrag wird doch wohl benötigt, bei allem was nach 2008 erstmalig abgetreten worden ist, nicht wahr?

Wenn die Abtretung 2011 -nicht Grundbucheintragung- erfolgte, hast du mit einem Sicherungsvertrag nichts zu tun.

Die Bank wünscht die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Also gehe ich davon aus, dass dies dinglich und persönlich geschehen soll. Also benötige ich den Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung. Die Bank hat ja nun das Original beim Amtsgericht eingereicht, damit die Abtretung eingetragen werden kann. Was ist, wenn die Bank keine beglaubigte Fotokopie der Abtretungserklärung mehr besitzt. Reicht es, wenn ich mir vom GBA eine Fotokopie der dort eingereichten Abtretungserklärung zusenden lasse?
Die Bank soll sich die Urschrift der Abtretung vom AG zurückgeben lassen. Ist üblich.
Also somit die Bank bitten, entsprechendes zur Verfügung zu stellen. Wenn du diese sodann hast, holst du GB-Auszug -wie auch immer- ein.
Jaqueline
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#9

18.05.2011, 17:53

Danke... Dann versuch ich mal mein Glück bei der "ach so netten Dame".
Jupp03/11

#10

18.05.2011, 17:55

Jaqueline hat geschrieben:Danke... Dann versuch ich mal mein Glück bei der "ach so netten Dame".
schriftlich per Fax :lol:
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