Grundschuldbestellung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Lena
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#11

29.04.2011, 07:40

Lovis hat geschrieben:4. (...)überreiche ich anliegend begl. Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde und beantrage - auch im Namen der Gläubigerin - die GS an zunächst rangbereitester Stelle (je nachdem was im Formular steht) im Grundbuch einzutragen.
Das geht aber bei ner Finanzierungsgrundschuld (und so sieht es ja hier aus) im Normalfall nicht...

Lovis hat geschrieben:5. (...)überreiche ich anliegend 1. vollstr. Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Verbleib bei Ihren Unterlagen und (bei einer Finanzierungsgrundschuld + Hinterlegung auf einem NAK) bitte um Übersendung des Treuhandauftrages. Teilweise wird es auch so gehandhabt, dass man sich erst die Einhaltung der Sicherungsabrede zwischen VK und K (siehe Belastungsvollmacht im Kaufvertrag) von der Gläubigerin bestätigen lässt und dann die vollstr. Ausfertigung rausgibt.
Treuhandauftrag? Hä? Wieso? Verstehe ich grad nicht...
Lovis hat geschrieben:6. (...)überreiche ich anliegend begl. Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde und (außer bei Hinterlegung auf NAK) bitte um zeitnahe Mitteilung, ob eine Rangbescheinigung erforderlich ist...
Das mit der Rangbescheinigung würde ich vorab klären, weil wenn sie erforderlich ist (wie bei den meisten Finanzierungsgrundschulden) kann man sie auch mit der vollstr. direkt mitschicken.


und dem Grundbuchamt würde ich auch immer eine Ausfertigung übersenden - keine begl. Kopie...
Liebe Grüße
Lena

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Lovis
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#12

29.04.2011, 08:55

Der Antrag auf Eintragung an zunächst rangbereitster Stelle (wenn der vereinbarte Rang nicht sofort "beschafft" :) werden kann) ist eigentlich in jedem Formular enthalten und auch zweckmäßig. Das GBA trägt nämlich nicht ein, wenn dieser Zusatz fehlt und der "gewünschte" Rang durch die Eintragung zunächst nicht zu erreichen ist.

...der Treuhandauftrag bei Finanzierungsgrundschulden...

Die Rangbescheinigung ist ja nicht nur bei Finanzierungsgrundschulden erforderlich... Ich hoffe immer, dass sie nicht benötigt wird, da der Aufwand größer und m. E. auch von der Gebühr nicht gedeckt wird. Die Anfrage wird deshalb in meinem Schreiben auch um den Hinweis ergänzt, dass dadurch ZUSÄTZLICHE Kosten entstehen :) ... aber wenn es für den Mandanten eilt, ist dem das auch egal...

Warum schickst du eine Ausfertigung der Grundschuldbestellung an das GBA?
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Jupp03/11

#13

29.04.2011, 09:39

Die Erteilung einer Notarbestätigung ist vorab mit den Grundschuldbestellern aufgrund der entstehenden Kosten abzustimmen; es reicht nicht, wenn die Bank sagt, wir wollen eine.

Lena sollte schon sagen, was bei Finanzierungsgrundschulden nicht geht, die Antwort ist mißverständlich.
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Lena
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#14

29.04.2011, 21:07

Im Normalfall will die Bank doch Vorrang vor der Auflassungsvormerkung des Käufers haben.
Also müsste - sofern entweder im Kaufvertrag bei der Bewilligung der Vormerkung was mit Rangvorbehalt steht oder bei der Grundschuld was mit Einräumung Vorrang für die Grundschuld - dieser auch beantragt werden. Ein Nachrang nach der Vormerkung wird die Bank nicht unbedingt akzeptieren bzw. erst auszahlen wenn sie auch Vorrang hat.

@Lovis - Ausfertigung schickten wir immer deshalb weil nur dann bei einer Rücknahme auch die Bewilligung des Gläubigers erforderlich ist. (Oder schlagt mich wenn es nicht so ist und ich mich jetzt komplett irre - bin immerhin auch schon 3 Jahre nicht mehr im Notariat).
Liebe Grüße
Lena

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Lovis
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#15

30.04.2011, 09:46

Der Antrag auf Eintragung an zunächst rangbereitester Stelle dient bei der Finanzierungsgrundschuld eher dem Umstand, dass bsp. der gewünschte 1. Rang in Abteilung III durch bereits eingetragene Vorlasten nicht verschafft werden kann, da die Vorlasten erst Zug um Zug mit der Eigentumumschreibung gelöscht werden. Aber auch sonst "übernehme" ich den Antrag aus dem Formular (Eintragung an rangbereitester Stelle) in den Antrag des Notars. Die Bank entscheidet ja letztendlich nach Vorlage entsprechender Nachweise ob sie auszahlt oder nicht. Teilweise ist es auch so, dass in den Beurkundungsanweisungen der Bank "pauschal" der 1. Rang in Abt. II und III gefordert wird, obwohl bsp. in Abt. II bereits ein Leitungsrecht eingetragen ist. In dem Fall kann die Eintragung der Grundschuld unabhängig von der Änderung der Bankanweisung veranlasst werden.

Das mit der "späteren Bewilligung des Gläubigers" kapiere ich gerade nicht :roll: ... Ich schicke größtenteils an das Grundbuchamt nur beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen nur dann, wenn in den Urkunden Vollmachten enthalten sind aufgrund derer zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen abgegeben werden.
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Mondschein
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#16

01.05.2011, 21:39

Wo wird die Grundschuldbestellungsurkunde eingetragen, nur in der Urkundensmmlung ?
:roll: :roll: :roll:
Martin Filzek
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#17

02.05.2011, 17:37

Du meinst mit "eingetragen" wahrscheinlich die Urkundenrolle. In die Urkundensammlung wird ja nichts eingetragen, es wird nur ein bestimmtes Expl. der in die Urkundenrolle eingetragenen Urkunden in die Urkundensammlung genommen, also bei beurkundeter Grundschuld z. B. die Urschrift. Ein besonderes Verzeichnis für Grundschuldbestellungen - wie z. B. für Erbverträge - gibt es nicht.
War die Frage eigentlich ernst gemeint, das wissen in Deinem Büro doch der Chef u. evtl. andere auch (?).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#18

02.05.2011, 17:40

Martin Filzek hat geschrieben:Du meinst mit "eingetragen" wahrscheinlich die Urkundenrolle. In die Urkundensammlung wird ja nichts eingetragen, es wird nur ein bestimmtes Expl. der in die Urkundenrolle eingetragenen Urkunden in die Urkundensammlung genommen, also bei beurkundeter Grundschuld z. B. die Urschrift. Ein besonderes Verzeichnis für Grundschuldbestellungen - wie z. B. für Erbverträge - gibt es nicht.
War die Frage eigentlich ernst gemeint, das wissen in Deinem Büro doch der Chef u. evtl. andere auch (?).
Maiwanderung? :mrgreen:
Mondschein
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#19

08.05.2011, 22:53

Vielen Dank für eure Antworten.

Ich hatte letzte Woche Probearbeiten im Notariat, deshalb diese Fragen, nun ja ist so ganz gut gelaufen, ich bin mal gespannt.
Habe mir das Praxishandbuch für Notarfachangestellte gekauft, ich kann es nur empfehlen, fast alle meine Fragen habe ich anschließend in diesem Handbuch gefunden.
Noch mal :sorry für diese dum... Fragen, die ich gestellt hatte.
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Pepsi
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#20

08.05.2011, 23:04

wie Probearbeiten... du bist doch ReNO oder nicht? (da musst du das doch wissen)
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