Grundschuldbestellung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Mondschein
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#1

27.04.2011, 13:33

Hy, habe folgendes problem, muss eine Grundschuldbestellung komplett abwickeln, wie gehe ich da am besten vor, auf was muss ich achten und welche Kosten entstehen ?

Danke für eure Antworten
LG Mondschein
Martin Filzek
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#2

27.04.2011, 14:37

Wichtig ist, da i.d.R. die Krediktauszahlung von der GS-Eintragung abhängt, dass so schnell wie möglich die Eintragung mit einer Ausfertigung der Grundschuldbest.-urk. beim Grundbuchamt beantragt wird.
Welche Kosten entstehen, hängt davon ab, in welcher Form die Grundschuld beurkundet bzw. evtl. nur beglaubigt wurde:
meist ist ZV.-Unterwerfung (dinglich und / oder persönlich) gewünscht, dann kann es nur eine Urkunde in Verhandlungsform sein und es entsteht die Geb. § 36 I (10/10). Damit abgegolten ist der ganze Vollzug, einschließlich etwaiger Beschaffung von Genehmigungserkl. (str., bei Einholung von Gen. unmittelbar Beteiligter wird auch § 147 II vertreten) u. etwaiger Vorrangseinr.-erklärungen.
Wenn keine ZV.-Utwerfung kommt es darauf an, inwieweit der Vordruck ganz ausgefüllt war und nur mit einer U.-Begl. versehen wurde (dann nur Geb. § 45, 1/4 max. 130 Euro, dann kann aber die Vollzugsgebühr § 146 II zusätzlich entstehen = 1/4), oder, wenn wichtige Angaben im Vordruck eingesetzt wurden, kann Entwurfsgebühr § 145 I 1 i.V.m. § 38 II Nr. 5 a (5/10) entstehen (wenn nur Grundbuchantrag) bzw. falls auch Schuldanerkenntnis enthalten war = einseitige Erkl. Entwurfsgeb. § 145 I 1 i.V.m. § 36 I (10/10). Im letztgenannten Fall (Entwurfsgebühr entweder 5/10 oder 10/10) gilt für den Vollzug das Oben Gesagte entsprechend.
Weitere Möglichkeit: Der Notar ergänzt das Formular um wichtige Angaben, die aber nicht ganz so wesentlich sind, dass von einem Eigenentwurf gesprochen werden kann: dann Geb. § 145 I 2 (siehe Gesetzeswortlaut KostO, auch hier würde eine Vollzugsgebühr § 146 II nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht anfallen können).
Geschäftswert Nennbetrag § 23 II KostO.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Mondschein
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#3

27.04.2011, 21:30

Danke, dass hat mir sehr viel weiter geholfen, aber ein Frage hätte ich dann noch, die Grundschuld soll vor der Auflassungsvormerkung eingetragen werden, muss ich dann eine Rangänderung beantragen ? oder wie muss ich dann vorgehen.

Und noch etwas, hat vielleicht jemand eine Checkliste, wie man Grundschuldbestellungen (Beurkundung)abwickelt ?

Vielen lieben dank für eure Antworten.
LG Mondschein
Jupp03/11

#4

27.04.2011, 21:33

Handelt es sich um eine Finanzierungsgrundschuld, Käufer handelt gleichzeitig für Verkäufer, und in der GS-Urkunde steht etwas von Rangrücktritt?
Mondschein
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#5

27.04.2011, 21:38

Genau weiß ich das jetzt nicht, muss ich erst nachschauen, aber vielleicht hat ja einer so eine Liste. :roll:
Jupp03/11

#6

27.04.2011, 21:44

die hilft dir nicht weiter, weil die Sachen von Fall zu Fall verschieden zu bearbeiten sind. Lernen bei tun. Im übrigen hast ja dieses Forum.
Mondschein
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#7

27.04.2011, 22:16

Ich dachte, so eine Liste allgemein für eine Grundschuldbestellung.
Mondschein
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#8

28.04.2011, 00:03

Ich hab gar keinen Plan von einer Grundschuldbestellung.

Ich würde so vorgehen:

1. Kostenrechnung erstellen
2. Kopien anfertigen bezügl. Vermerk für einf. Abschriften, Begl. Abschriften
3. Das Original siegeln
3.a GGf. Genehmigungen einholen
4. Schreiben an das Grundbuchamt richten, mit der Bitte, die Grundschuld einzutragen (begl. Abschrift der Urkunde)
5. Der Gläubiger bekommt eine Ausfertigung dieser Urkunde mit der Bitte die Kostenrechnung zu erstattet.
6. Der Schuldner bekommt eine Abschrift.

Ist das so richtig ??? :roll: :roll: :roll:

Aber wie formuliere ich Nr. 4, 5, 6 ????

Danke für eure Antworten
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mrsbloom
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#9

28.04.2011, 18:29

Die Gläubigerin (Bank) bekommt meist sofort eine vollstreckbare Ausfertigung und wird meist nicht der Kostenschuldner sein. Dies ist für gewöhnlich der Schuldner (Käufer). Wenn der Käufer die GS aufgrund einer im KV erteilten Vollmacht unterzeichnet, kannst du den Rangrücktritt der AV gleich mit reinnehmen.
Gruß Tina

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#10

28.04.2011, 19:21

4. (...)überreiche ich anliegend begl. Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde und beantrage - auch im Namen der Gläubigerin - die GS an zunächst rangbereitester Stelle (je nachdem was im Formular steht) im Grundbuch einzutragen.

5. (...)überreiche ich anliegend 1. vollstr. Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Verbleib bei Ihren Unterlagen und (bei einer Finanzierungsgrundschuld + Hinterlegung auf einem NAK) bitte um Übersendung des Treuhandauftrages. Teilweise wird es auch so gehandhabt, dass man sich erst die Einhaltung der Sicherungsabrede zwischen VK und K (siehe Belastungsvollmacht im Kaufvertrag) von der Gläubigerin bestätigen lässt und dann die vollstr. Ausfertigung rausgibt.

6. (...)überreiche ich anliegend begl. Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde und (außer bei Hinterlegung auf NAK) bitte um zeitnahe Mitteilung, ob eine Rangbescheinigung erforderlich ist...
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