Grundschuld - Eilt

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Sanni80
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#1

18.11.2010, 12:02

Hallo guten Morgen,

ich bin gerade total verwirrt. Folgender Sachverhalt

Es sollen zwei Grundschulden zu einem Kaufvertragsangebot und -annahme bestellt werden.

Es gibt 2 Käufer, jeder bestellt für sich eine eigene Grundschuld am Kaufobjekt.

Die Käufer wollen demnächst das Kaufobjekt in Wohnungseigentum aufteilen.
Eine Vorstellung, wer welche Räumlichkeiten bekommen soll, haben die beiden, Zeichnungen, Pläne oder Genehmigungen etc. liegen noch nicht vor, sind wohl auch noch nicht wirklich beantragt.

Nun möchte die Bank wohl laut Aussage der Mandantschaft, dass die Grundschulden heute beurkundet werden, aber noch nicht zur Eintragung gelangen, um spätere Umschreibungskosten nach Anlage der Wohnungseigentumsgrundbücher zu sparen.

Die Bank zahlt aufgrund Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung aus.

Die Bank möchte aber wohl - und die Mandanten auch -, dass in der jeweiligen Grundschuldurkunde aufgenommen wird, für welche Räumlichkeiten die Grundschulden später haften.
Geht das? Ich habe doch noch gar keinen Aufteilungsplan o.ä. vorliegen.
Schreibe ich dann tatsächlich in die Urkunde rein: Wohnung im Erdgeschoß rechts?

Irgendwie ist mir gar nicht Wohl bei der Vorgehensweise, insbesondere, dass ich die Grundschulden noch nicht zur Eintragung bringen soll.

Wenn ich so vorgehen würde, müsste ich doch dann später aber auch noch mal eine Identitätserklärung o.ä. abgeben, oder?
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
mjneumann
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#2

18.11.2010, 12:14

mit Grundschuld kann man nur Sachen (Flurstück, WEG EInheit) belasten. Die vollstreckbare Ausf bezieht sich sicherlich nur auf 780, 781 BGB + 794 ZPO, oder?
Der Rest oist allensfals schuldrechtliche Verpflichtung der Bank, später Friage zu erklären.
Im übrigen muss Id-Erkl später gemacht werden. Sicher.
Jupp03/11

#3

18.11.2010, 12:15

Belastungsgegenstand:

Gemarkung ________Flur ____ Flurstücke

1.
Miteigentumsanteil von 181,65/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

2.
Miteigentumsanteil von 181,65/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

3.
Miteigentumsanteil von 177,55/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

4.
Miteigentumsanteil von 233,80/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

5.
Miteigentumsanteil von 181,65/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Wohnung im zweiten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

6.
Miteigentumsanteil von 181,65/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung im zweiten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

7.
Miteigentumsanteil von 177,55/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung im zweiten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

8.
Miteigentumsanteil von 233,80/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohnung im zweiten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

9.
Miteigentumsanteil von 181,65/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung im dritten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,


10.
Miteigentumsanteil von 181,65/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung im dritten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

11.
Miteigentumsanteil von 177,55/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichneten Wohnung im dritten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,

12.
Miteigentumsanteil von 232,90/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Wohnung im dritten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum.

Der Erschienene, gleichzeitig handelnd für den Vertretenen, bevollmächtigt unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

a) den Bürovorsteher ____________
b) die ReNo-Fachangestellte ________________

beide: geschäftsansässig:

und zwar jeder von ihnen einzeln und gesondert mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, alle zur Durchführung oder Abwicklung dieser Urkunde erforderlichen Anträge zu stellen, die gestellten Anträge zu ändern, ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die Vollmacht berechtigt insbesondere dazu, berichtigende oder ergänzende Erklärungen zu dieser Urkunde abzugeben oder entgegenzunehmen, soweit dies notwendig sein sollte, um diese Urkunde durchzuführen; dies gilt insbesondere für alle Erklärungen, die möglicherweise gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sind. Die Bevollmächtigten sind auch berechtigt, die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu wiederholen.

Wirksamkeitsvoraussetzung ist hier jedoch für den Gebrauch der Vollmacht, daß die Erklärungen vor dem beurkundenden Notar oder dessen Vertreter im Amte abgegeben werden.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar wie folgt unterschrieben:


So würde ich es machen, wenn die Miteigentumsanteile noch nicht feststehen sollten, läßt du die einfach weg und schreib dann wie folgt:


noch zu berechnender Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der noch zu errichtenden Wohnung im dritten Obergeschoss nebst Balkon und Kellerraum,
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Sanni80
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#4

18.11.2010, 12:20

:thx
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Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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