Grundschuldbestellung ohne ZV-Unterwerfung

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stef
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#1

27.10.2010, 15:48

Hallo zusammen,

ich hätte eine kurze Frage und hoffe, dass mir jem. schnell weiterhelfen kann, da der Entuwrf heute noch raus soll. Und zwar bereite ich eine Grundschuldbestellung ohne ZV-Unterwerfung vor. Nun hat die Bank uns ein Formular übersandt, wo nur die Absätze dingliche und persönliche ZV gestrichen wurden und um die Beglaubigung der Unterschriften gebeten, nachdem ich tel. angefragt hatte, da vormals die dingliche ZV nicht gestrichen war. Das Formular blieb aber das gleiche wie bei einer Beurkundung.

Da ich den Entwurf komplett vorbereiten muss und sämtliche Eintragungen vornehme, fällt für die Beurkundung die 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) i.V.m. § 145 Abs. 1 S. 1 an.

Daher könnte ich doch das Formular von der Bank beibehalten und die Grundschuldbestellung genauso gut beurkunden oder muss das zwingend eine UB sein?

Gruß Steffi
Linda*
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#2

27.10.2010, 15:56

Da keine ZV-Unterwerfung erforderlich ist, reicht U-Begl. aus; Beurkundung ist "höherwertig", würde also in jedem Fall auch gehen. Mir ist ehrlich gesagt aber deine Frage nicht ganz klar. U-Begl. ist doch auch für den Mandanten kostengünstiger als Beurkundung. Was genau willst du machen?
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stef
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#3

27.10.2010, 16:10

Die 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) i.V.m. § 145 Abs. 1 S. 1 fällt doch so oder so an, dann müsste es doch egal sein, ob Beglaubigung oder Beurkundung? Oder wieso günstiger? Sonst würde ich unser übliches Banken-Formular vom PC beibehalten mit dem Urkundendeckblatt.
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#4

27.10.2010, 16:13

Für die Beurkundung einer GS entsteht doch eine 10/10 nach 36 Abs. 1; üblicherweise bei ZV-Unterwerfung.

Sorry, aber jetzt muss ich fragen; ich nehme an, du meinst, da es ohne ZV-Unterwerfung ist, könntest du auch beurkunden und trotzdem würde nur die 5/10 nach 38 Abs. 2 Nr. 5 entstehen?!

Das weiß ich leider nicht und lese auch noch einmal fix nach...
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stef
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#5

27.10.2010, 16:19

Im Streifzug RdNr. 1107 steht "Beurkundung" der nur formellen Grundbucherklärungen oder darf ich das so nicht auslegen?
Jupp03/11

#6

27.10.2010, 16:19

stef hat geschrieben:Die 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) i.V.m. § 145 Abs. 1 S. 1 fällt doch so oder so an, dann müsste es doch egal sein, ob Beglaubigung oder Beurkundung? Oder wieso günstiger? Sonst würde ich unser übliches Banken-Formular vom PC beibehalten mit dem Urkundendeckblatt.
Dein Chef wird dir die Ohren langziehen, wenn er die urkunde vorlesen muss :D
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#7

27.10.2010, 16:26

Im Gesetz steht auch "Beurkundung" bei sämtlichen Tätigkeiten des § 38 KostO; hab grad dazu mal was im Korinthenberg versucht zu finden; leider erfolglos...

Aber ich glaub, mit den Gebühren hast du Recht; dein Formular enthält ja nur formelle Grundbucherklärungen; daher wäre also trotzdem nur die 5/10 zu erheben, auch wenn ihr beurkundet.

Aber warum willst du beurkunden?
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stef
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#8

27.10.2010, 16:27

Jupp03 hat geschrieben:
stef hat geschrieben:Die 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) i.V.m. § 145 Abs. 1 S. 1 fällt doch so oder so an, dann müsste es doch egal sein, ob Beglaubigung oder Beurkundung? Oder wieso günstiger? Sonst würde ich unser übliches Banken-Formular vom PC beibehalten mit dem Urkundendeckblatt.
Dein Chef wird dir die Ohren langziehen, wenn er die urkunde vorlesen muss :D
Okay, das ist ein Argument, zumal der Geschäftswert sehr gering ist!
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#9

27.10.2010, 16:37

Linda* hat geschrieben:Aber warum willst du beurkunden?
Na gut, ich bin überzeugt, eine Beurkundung macht keinen Sinn, klar ist ich ergänze also den Beglaubigungsvermerk, aber was muss ich anfangs ändern? :oops:

Ist doch keine Niederschrift der Verhandlung mehr oder...
Jupp03/11

#10

27.10.2010, 16:43

Heulsuse, wenn du es geschrieben hast, setze es hierein.
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