Hallo zusammen.
Ich habe hier einen Vertrag. A überträgt ein Grundstück auf B und B überträgt ein Grundstück auf A. Die Übertragungen erfolgen jeweils im Tausch ohne weiteren Zahlungsausgleich. Berechne ich den Geschäftswert nach § 39 II oder rechne ich die Werte der Übertragungsgegenstände zusammen? Danke.
Grundstückstausch
- mrsbloom
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Gemäß § 39 II KostO ist der höhere der beiden Werte der Geschäftswert.
Gruß Tina
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
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