Wohnungsrecht nicht eintragungsfähig

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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stef
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#1

22.07.2010, 15:33

Hallo,

die Rechtspflegerin teilte uns mit, dass das bewilligte Wohnungsrecht unentgeltlich sein soll, diese Vereinbarung kann nicht Inhalt des Rechts sein und ist daher auch nicht eintragungsfähig, vgl. GBO Kommentar Schöner/Stöber/Haegele 11. Auflage RdNr. 1259.
Daher sollen wir klarstellen, dass die Unentgeltlichkeit nur schuldrechtlich vereinbart wird.

Da mir dieser Kommentar nicht vorliegt, meine Frage nunmehr, ob es ausreicht, wenn ich schreibe, dass die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts nur schuldrechtlichen Charakter hat. Oder muss ich das weiter ausführen?

Gruß Steffi
bonsen
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#2

22.07.2010, 15:42

Hallo Steffi,

die Verfügung kam mir doch gleich sehr bekannt vor :D

Wir haben daraufhin folgende Ergänzung erklärt, die auch durchgegangen ist.

Die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts soll nicht Inhalt des dinglichen Rechts sein, sondern betrifft nur die Ausübung des Rechts.
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stef
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#3

22.07.2010, 15:48

Klasse, ich danke Dir vielmals, da das Schreiben erst gestern bei uns eingegangen ist und die Frist schon nächste Woche abläuft. Wir werden es nun auch so versuchen.
Katzenfisch
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#4

22.07.2010, 16:26

Der Fehler liegt darin, dass bei Bewilligung und Antrag zum Wohnungsrecht der Zusatz fehlt

- mit Ausnahme der Unentgeltlichkeit -

Wenn das soetwas passiert, was immer mal passieren kann, reicht es aus, wenn der Notar eine gesiegelte Klarstellung zum Eintragungsantrag vornimmt.

Dieser Fehler passiert nicht nur zum Wohnungsrecht, sondern auch gerne zum Nießbrauch.
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stef
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#5

22.07.2010, 17:05

Vielen Dank für diesen Hinweis, bisher wurde das bei uns nicht beanstandet, aber in Zukunft kann ich das nun direkt richtig formulieren.
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