Belastung Abt. III im Kaufvertrag vergessen! Was nun?

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cocos94
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#1

21.07.2010, 08:48

Hallo und guten Morgen,
leider ist meiner Kollegin ein blöder Fehler unterlaufen beim Vorbereiten eines Kaufvertrags über WE. Sie hat - aus welchen Gründen auch immer - übersehen, dass in Abteilung III eine Grundschuld eingetragen ist und im Kaufvertrag angegeben, Abteilung III sei lastenfrei.
Jetzt habe ich gestern den Posteingang bearbeitet; es liegen sämtliche Unterlagen für die Kaufpreisfälligkeit zum 01.09. vor (Verwalter-Zustimmung, Eintragung Erwerbsvormerkung) mit Ausnahme der Räumung durch den Verkäufer.
Das Grundbuchamt hat uns darauf hingewiesen, dass entgegen der im Vertrag aufgeführten Belastungssituation der Grundbesitz in Abteilung III belastet ist. Da ist mir doch ganz warm geworden...
Normalerweise müsste ich jetzt den Kaufpreis zum 01.09. fällig stellen unter der Voraussetzung, dass bis dahin geräumt wurde etc.
Habe die Sache gestern mittag bei "Aktenübergabe" mit der Kollegin besprochen, die das gemacht hat. Sie wollte die Sache nachmittags sofort mit unserem Chef besprechen. Hat mir die Akte aber wieder hingelegt für heute morgen, da gestern kein Gespräch mit Chef möglich war.
Die Sache muss doch wohl mit einer Nachtragsurkunde bereinigt werden, oder? Also beide Parteien wieder antanzen lassen :-(
Am liebsten würden wir beide natürlich die Sache "unter der Hand" vollziehen, also Löschungsunterlagen mit Valuta anfordern bei der Bank und dann den Verkäufer noch einmal herbitten wegen Löschungsantrag. Dann würden wir den Kaufpreis fällig stellen und den Käufer anweisen, den Ablösebetrag an die Bank und den Rest an den Verkäufer zu zahlen.
Aber ich denke mal, das könnte in die Hose gehen, oder? Es ist ansonsten eine recht einfache Angelegenheit und wie gesagt, bis zur Räumung am 01.09. haben wir noch etwas Zeit.
Habe meiner Kollegin versprochen, unsere Anfrage hier mal reinzustellen. Sie steht ziemlich unter Druck.
Was ist Eure Meinung?
Jupp03/11

#2

21.07.2010, 11:25

Es ist lediglich der Löschungsantrag des Verkäufers in not. Form abzugeben.
Die Zahlungsanweisung an den Käufer, also zunächst Ablösung der nicht übernommenen Belastungen und Restzahlung an Verkäufer, kann privatschriftlich erfolgen, also ohne Änderung des KV in not. Form. Selbstverständlich müssen beide Seiten diese Änderung unterzeichnen. Der Löschungsantrag kann weder von Not.-Mitarbeitern noch vom Notar aufgrund ggf. erteilter Vollmacht gestellt werden.
cocos94
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#3

21.07.2010, 13:53

Hallo Jupp,
Also könnten wir privatschriftlich eine Ergänzung zum Kaufvertrag vorbereiten und diese Ergänzung einfach so von beiden Parteien unterschreiben lassen? Zur Not sogar per Post übersenden und zurückfordern? Abgesehen vom Löschungsantrag des Eigentümers, aber das kriegen wir hin.
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rebru82
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#4

22.07.2010, 11:28

Jupp hat Recht. Ich hatte auch mal so einen Fall, da hat die Kollegin leider die Abt. III im KV gar nicht erwähnt und dem Notar ist dies beim Vorlesen nicht augefallen. Ich habe dann im Nachhinein den Vertragsparteien im einfachen Brief mitgeteilt, dass aufgrund eines Versehens die Belastungen in Abt. III nicht aufgeführt waren. Ich habe mir dann vom Verkäufer einen schriftlichen Auftrag zur Beschaffung der Löschungsunterlagen erteilen lassen und diese schnell eingeholt. Der Verkäufer musste dann nur noch einmal zum Löschungsantrag kommen. Dieser musste dann natürlich nach § 16 KostO abgerechnet werden, da der Löschungsantrag im KV ja auch gebührenfrei gewesen wäre. Aber so hat dann noch alles funktioniert. Also eine Vertragsänderung ist eigentlich nicht notwendig. Wegen der Fälligkeitsvoraussetzungen kann, wie Jupp schon gesagt hat, eine privatschriftliche Änderung erfolgen.
[hr]

Liebe Grüße

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cocos94
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#5

23.07.2010, 09:40

:thx
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