Abtretung Grundschuld

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
Benutzeravatar
Julie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 04.04.2006, 14:26
Wohnort: Niedersachsen

#1

01.06.2010, 09:18

Hallo ihr Lieben!

Ich habe da folgendes Problem: Es wurde ein Kaufvertrag bei uns beurkundet. Im Grundbuch des verkauften Grundbesitzes ist eine Eigentümergrundschuld für den bisherigen Eigentümer eingetragen. Diese war (nur privatschriftlich, nicht im Grundbuch eingetragen, aber wir haben es im KV erwähnt) abgetreten worden. Hatten den neuen Gläubiger angeschrieben und auch die Abtretungserklärung und den GS-Brief mit Treuhandauftrag erhalten. Jetzt bei Eigentumsumschreibung sollte diese Grundschuld gelöscht werden. Im KV ist eine explizite Löschungsbewilligung des bisherigen Eigentümers. Wir haben dann den Grundschuldbrief und eine Ausfertigung des KV eingereicht.

Jetzt schickt der Rechtspfleger ne Verfügung und will entweder den Nachweis haben, dass das Recht zurück abgetreten wurde oder die Löschungsbewilligung des neuen Gläubigers vorgelegt wird. Natürlich alles in der Form des § 29 GBO! Aber: Es wurde ja diesbezüglich NIE etwas in das Grundbuch eingetragen!! Er schreibt auch nur, dass er das dem KV entnimmt. Müssen wir dann überhaupt noch was anderes vorlegen? Wir haben zwar die Abtretungserklärung hier, aber wenn nichts eingetragen ist im GB muss doch nichts weiter vorgelegt werden, oder? Wo kann ich das nachlesen? Habe im Schöner/Stöber Grundbuchrecht dazu leider nichts gefunden, weil sich dort alles nur auf eingetragene Abtretungen bezieht!
[b]Lg, Julie[/b]
Jupp03/11

#2

01.06.2010, 10:16

Es sind vorzulegen:

Abtretungserklärung von Verkäufer an den neuen Gläubiger,
Abtretungserklärung vom neuen Gläubiger an den Verkäufer/alternativ Löschungsbewilligung vom neuen Gläubiger,

alles jeweils in der Form des 29 GBO

mit dem Brief.

Wo das steht, keine Ahnung, vorgenanntes ist 2. Lehrjahr, auf die GB-Eintragung kommt es im übrigen nicht an, da es sich um ein Briefrecht handelt, der neue Gläubiger also tatsächlich durch Abtretung das Recht erhalten hat.
Antworten