GS-Bestellung GbR

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Margot
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#1

16.04.2010, 13:45

Liebe Mitstreiter/innen,
habe hier recherchiert und bin doch noch nicht schlauer:
A hat jeweils Generalvollmachten seiner Mutter, Ehefrau und Kinder erhalten. Mit diesen Vollmachten hat er GbR gegründet (Gesellschafter also seine Mutter, Ehefrau, Kinder u. er) und sich als Geschäftsführer bestellt. - So weit, so gut. GbR, bestehend aus .... ist im GB eingetragen worden. Nun hat er Grundschuld bestellt und hierbei - aufgrund seiner Vertretungsberechtigung der GbR und der Generalvollmachten der Gesellschafter - das Grundstück dinglich und die GbR persönlich der ZV unterworfen. Rechtspflegerin beanstandet die Vertretung und hat zwischenverfügt. Gibt es mittlerweile eine Entscheidung, dass die Vertretung in dieser Form rechtens ist? Oder müssen nun noch die weiteren Gesellschafter erklären?
Ich hoffe, ich habe mich deutlich ausgedrück. Sollte im Forum doch schon Endgültiges stehen, wäre ich für Hinweis dankbar. Habe jetzt gleich Feierabend und würde mich freuen, am Montag vielleicht Antwort zu haben. Lieben Dank im Voraus.
Ein schönes, sonniges Wochendende, Mitstreiterin Margot.
Jupp03/11

#2

16.04.2010, 14:50

Was hat sie denn an der Vertretung beanstandet?
Margot
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#3

19.04.2010, 12:25

Lieber Jupp, hier der Text der Beanstandung:
v. 30.03.2010:
Die Vollmachten der weiteren Gesellschafter sind nicht brauchbar. Es handelt sich zwar um Generalvollmachten, die grundsätzlich zur Vertretung der natürlichen Person in Privatangelegen-heiten ausreichend sind. Im vorliegenden Fall sind -wie o.a.- die Gesellschafter jedoch lediglich Vertreter der Eigentümerin. Private Vollmachten greifen daher hier nicht. Vielmehr haben entspre-chende Vollmachten der Gesellschafter ebenfalls die Gesellschafterstellung zu benennen und auch in dieser Funktion erteilt zu werden. Es bedarf somit zur Eintragung der gewollten Grundschuld der formgerechten Genehmigung sämtlicher Gesellschafter.

13.04.2010:
Die von Ihnen erwähnte Gründungsurkunde zur UR-Nr. ……2003 liegt hier in Ausfertigung vor. Dort trat u.a. Herr K. sowohl im eigenen Namen als auch für seine Mutter, seine Ehefrau und seine (vollj.) Kinder aufgrund erteiler Generalvollmachten auf, welche jeweils damals im Original vorlagen. In dieser Gründungsurkunde der ……..-……. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bR wurde in § 11 Absatz 4 namens der Gesellschafter -vertreten durch Herrn K.- an diesen Generalvollmacht im Namen der Gesellschaft erteilt.
Folgendes Problem besteht auch hier: Die Generalvollmachten der Mutter, der Ehefrau und der Kinder waren zur Gründung der GbR und zur Einbringung der Grundstücke in diese ausreichend, da damit die persönlichen, privaten Angelegenheiten geregelt wurden. Inhalt der Generalvollmacht kann allerdings nicht sein, dass - wie dann in der Gründungsurkunde geschehen - eine "erweiternde" Generalvollmacht im Namen einer neuen Rechtspersönlichkeit, der GbR, welche nicht mehr die persönliche, private Angelegenheit darstellt, erteilt wird.
Somit verbleibt es bei der Zwischenverfügung vom 30.03.2010.
Rechtspflegerin hat angeregt, Beschwerde einzulegen, um generell eine Klärung herbeizuführen.
Frohes Schaffen und viele Grüße, Margot.
Margot
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#4

27.04.2010, 15:05

Hallo, liebe Mitstreiter/innen, anbei neue Ausführungen der zust. R'pflegerin. Kann jemand helfen?
Liebe GRüße aus Berlin, Margot

"der beantragten Eintragung (Grundschuld) steht weiterhin folgendes Hindernis entgegen, zu dessen formgerechter Behebung nochmals gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat bestimmt wird.
1. An der Zwischenverfügung vom ............ nebst Schreiben vom ..........wird festgehalten.
Zu Ihrem Schreiben vom ......2010 wird nochmals wie folgt Stellung genommen: Die BGH-Rechtsprechung vom 04.12.2008 ist in Bezug auf den hiesigen Sachverhalt diesbezüglich maßgeblich, dass dort die Teilrechtsfähigkeit der GbR festgestellt wurde. Rechtssubjekt sind daher nunmehr nicht mehr die einzelnen Gesellschafter selbst, sondern ist vielmehr die GbR. Die einzelnen Gesellschafter können demnach nicht mehr für sich persönlich, sondern vielmehr in organschaftlicher Stellung/Vertretung für die GbR handeln (s. auch OLG München vom 26.08.2009, AZ: 34 Wx 054/09).
Ausgangspunkt der Vertretung durch Herrn ….. in Ihrer UR-Nr. ../2010 sind die Generalvollmachten von Frau - Mutter - vom ......2003, von - Sohn und Tochter -.... vom ....2003 und von - Ehefrau - vom ......2010. Diese ermächtigen Herrn .............. die Privatpersonen -selbst- in allen Vermögens- und privatrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Die "Privat"-Generalvollmachten können, insoweit nunmehr eine Mitgliedschaft bzw. Mitgesellschafter- stellung betroffen ist, zum weiteren Handeln der Gesellschaft keine weitere Verwendung finden (vgl. in analoger Anwendung LG München vom 07.04.1997, AZ: 6 T 1429/97). Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH vom 18.07.2002 (AZ: Iii ZR 124/01) ist hier nicht anwendbar. Die hier betroffenen Vollmachten weisen lediglich die sämtliche private Angelegenheiten aus; die organschaftliche Stellung als Gesellschafter wurde in keiner Weise angedeutet, noch direkt benannt. Eine Umdeutung der Generalvollmachten in jeweilige Generalhandlungsvollmachten nach § 54 HGB scheidet somit aus. ' - (GbR ist erst nach Erteilung der Generalvollmachten vom Bevollmächtigten unter Ausnutzung der Vollmachten gegründet worden)-
Eine Vermutung dahingehend, dass aufgrund der Anerkennung der Vollmachten bei der Gründung der GbR (UR-Nr. ../2003) nunmehr auch weitere Handlungen im Namen der GbR aufgrund der gleichen Vollmachten vorgenommen werden können -diese also durch die alten Vollmachten gedeckt sind, ¬scheidet ebenfalls aus. Altvollmachten sind nur bedingt der Auslegung dahingehend zugänglich, dass weiterhin aufgrund des nicht die Stellung des Gesellschafters ausweisenden Wortlautes der Vollmacht für die GbR -selbst- gehandelt werden kann. Dieser Auslegung muss dann allerdings ein daraufhin deutender Sachverhalt zu Grunde liegen. Dies ist hier nicht der Fall. Herr ............. hat sowohl bei der Gründung nebst Auflassung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch in der nunmehr vorliegenden Grundschuldbestellung gehandelt; der eventuell weiter liegende Wille der Gesellschafter für Handlungen auch im Namen der Gesellschaft kann entgegen des Sachverhaltes der Entscheidung des LG München vom 26.08.2009 (AZ: 34 Wx 054/09) nicht erkannt werden." :cry:
Jupp03/11

#5

27.04.2010, 17:16

Die Rechtspflegerin wird m. E. Recht haben.

Die Angehörigen haben A Vollmacht erteilt, nicht aber der GbR. Somit kann A nicht in Vollmacht der Vollmachtgeber für die GbR handeln.
Wenn ich es richtig verstanden habe, wird die Grundschuld durch die GbR bestellt, vertreten wie auch immer. Der Vollmachtnehmer -also A- ist dann auch nur berechtigt, über den Geschäftsanteil der Vollmachtgeber als Gesellschafter der GbR zu verfügen, nicht über den Grundbesitz. Geschäftsanteile der Vollmachtgeber und Grundbesitz der GbR sind 2 Paar Schuhe. Die Geschäftsanteile stehen im Eigentum der Vollmachtgeber, der Grundbesitz gehört der GbR.
M. E. müssen die Vollmachtgeber nachgenehmigen.
Margot
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#6

28.04.2010, 12:18

Hallo Jupp, :thx für Deine Antwort.
Komme leider erst jetzt dazu, meine Nachrichten zu checken.
A kann also zwar aufgrund der ihm erteilten Generalvollmachten GbR gründen, sich zum Geschäftsführer der GbR bestellen, aber nicht sich Generalvollmacht zur Vertretung der GbR erteilen? - Wie auch immer: Es wird ein Riesenproblem, nun die Genehmigungen der einzelnen Vollmachtgeber - die Familienmitglieder leben verstreut auf der Welt - zu besorgen.
Nochmals :thx für Deine Mithilfe. Finde es toll, dass Du Dich so engagierst!
Lieben Gruß und frohes Schaffen wünscht Margot. :lol:
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