Klauselumschreibung Grundschuld

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Katzenfisch
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#1

31.03.2010, 13:28

Mir flattert gerade taufrisch das Urteil des GBH vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 - besser gesagt die Mitteilung der Pressestelle - auf den Tisch. Danach hat bereits künftig im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger oder Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat.

Jetzt frage ich mich, wie das zukünftig zu bewerkstelligen ist. Über das jetzt fällige Prüfungsverfahren hüllt sich der BGH in Schweigen.

Hat jemand eine Idee?
Jupp03/11

#2

31.03.2010, 14:53

Das Prüfungsverfahren, insbesondere wie der Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag zu führen ist, ergibt sich aus § 727 Abs. 1 ZPO. Die Banken werden sich freuen.
koopsi
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#3

08.04.2010, 12:45

Sorry, das verstehe ich nicht :oops: .

Die Rechtsnachfolge wird doch immer von uns geprüft und die neue Gläubigerin ist auch schon im Grundbuch eingetragen. Muß ich dann noch etwas prüfen oder ist das Banksache?
Katzenfisch
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#4

15.04.2010, 13:34

Unsere Notarkammer meint dazu:

"Zukünftig dürfte mithin bei jeder Abtretung einer Sicherungsgrundschuld die Hinzuziehung eines Notars oder einer Notarin erforderlich sein, um die Erklärung des Erwerbers der Grundschuld zum Eintritt in den Sicherungsvertrag zu beurkunden oder zumindest zu beglaubigen."

Gemeint ist die sogenannte Sicherungszweckvereinbarung. Der neue Gläubiger muss also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde den Eintritt in den Sicherungsvertrag mit dem alten Gläubiger nachweisen. Damit soll einer Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt werden.

Schaun wir mal, was da auf uns zu kommt.
Jupp03/11

#5

19.07.2011, 16:54

Top-Aktuell

ZPO §§ 726, 727, 768, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795; BGB § 305c Abs. 2
Entgegen der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 30.3.2010 (XI ZR 200/09 ) ist im Klauselerteilungsverfahren (§§ 726, 727 ZPO) kein Nachweis des „Eintritts in den Sicherungsvertrag“ erforderlich, sofern Beschränkung der Unterwerfungserklärung („treuhänderische Bindung“) nicht im Wortlaut der Urkunde angelegt ist
• BGH, Beschl. v 29.6.2011 – VII ZB 89/10, noch unveröffentlicht
• Pressemitteilung des BGH v. 19.7.2011
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