GS-Bestellung eines Getrenntlebenden - Zustimmung Ehefrau

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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cocos94
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#1

10.03.2010, 09:44

Hallo und guten Morgen,

wir haben hier ein großes Problem.

Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag hat der Käufer die Grundschuldurkunde unterschrieben und angegeben, nicht verheiratet zu sein. Durch Rückfrage der Bank am nächsten Tag (die hatten wohl schon eine Ahnung) und durch Nachfragen beim Käufer wurde uns aber mitgeteilt, dass der Käufer getrennt von seiner Ehefrau lebt, und zwar auch noch nicht so lange, so dass das Scheidungsverfahren nicht gerade in nächster Zeit erfolgt. Es gab natürlich ein großes Trara zwischen Bank, Käufer und Notar, Endergebnis erst mal: Wir haben die Grundschuldurkunde nicht weiter vollzogen, da falsch beurkundet wurde.

Der Käufer wird jetzt die Finanzierung nicht hinbekommen ohne Zustimmung der Ehefrau. Er ist ja noch verheiratet und verfügt auch über sein wesentliches Vermögen im Sinne des § 1365 BGB, so dass wir auch hier nicht rauskommen.

Und die Ehefrau wird die Grundschuld auf keinen Fall genehmigen.

Jetzt meinte der Sachbearbeiter der Bank gehört zu haben, dass es wohl eine Möglichkeit gäbe, dass der Ehegatte nicht zustimmen müsse. Näheres wusste er aber natürlich nicht...

Wir hier im Büro meinen zwar, dass könnten wir uns nicht vorstellen (allein schon aus dem Grund, wenn die sich wieder versöhnen), und auch unser Familienrechtler, der eigentlich sehr fit ist, hat davon noch nichts gehört. Aber wir möchten gerne alles Mögliche versuchen, da ansonsten der Kaufvertrag nicht durchführbar ist.

Meine Frage ist jetzt (entschuldigt den Roman, aber vielleicht ergeben sich für euch wichtige Informationen aus dem Text):

Gibt es eine Möglichkeit für einen Getrenntlebenden, auch ohne Zustimmung seines Ehegatten eine Grundschuld zu bestellen?

Liebe Grüße
Okudera
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#2

10.03.2010, 13:58

Mir fällt nur § 1365 Abs. 2 BGB ein. Ersetzung der Genehmigung durch das Familiengericht.

Im konkreten Fall stellt sich für mich die Frage, ob § 1365 BGB überhaupt einschlägig ist:
Denn nicht zustimmungsbedürftig i.S.d. § 1365 BGB ist die Übernahme einer das Vermögen ausschöpfenden Zahlungsverpflichtung (Palandt, § 1365 Rz. 2.).
Bei der Bestellung der Finanzierungsgrundschuld auf einem zuvor erworbenen Grundstück dürfte auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung § 1365 dann ausscheiden, wenn durch die Grundschuld ausschließlich die Kaufpreisfinanzierung (und nicht noch weitere Aufwendungen) gesichert wird.

Das sollte aber der Notar prüfen.
cocos94
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#3

10.03.2010, 14:45

Okay, vielen Dank.

Das wird mir jetzt zu hoch :oops: Ich werde die Akte zusammen mit der Antwort meinem Chef vorlegen mit der Bitte um Prüfung. Schließlich ist das wirklich seine Aufgabe.
Jupp03/11

#4

10.03.2010, 14:53

M. E. hat der Fall, wie von Okudera vorstehend geschildert, mit der Problematik der Themenstarterin nichts zu tun. Der BGH hat die Frage des Erfordernisses der Ehegattenzustimmung nicht beantwortet.

wörtlich:
Es kann offen bleiben, ob die Bestellung der Grundschuld an dem Grundstück des Beklagten mangels Zustimmung seiner Ehefrau nach §§ 1365, 1366 BGB unwirksam ist und ob die Bürgschaftsverpflichtung und die Belastung mit dem Grundpfandrecht Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäftes sind.
cocos94
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#5

10.03.2010, 17:00

Auch hier DANKE !

Auch das werde ich meinem Chef vorlegen!
Das "Häufchen" mehrt sich auf seinem Schreibtisch... Vielleicht kommt ja noch was hinzu :lol:

Leider sind auch die Rechtspfleger heute nicht zu sprechen, aber wir bleiben am Ball.
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