Grundschuld vor Eigentumsumschreibung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Fiona
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#1

19.01.2010, 17:10

Hallo ihr Lieben, :pcwink

hoffe, dass ihr mir mal wieder weiterhelfen könnt: Also, ich bin gerade dabei einen Grundstückskaufvertrag abzuwickeln. Der Kaufpreis wurde von der Käufern bereits ohne Finanzierung hinterlegt.

Nun wollen die Erwerber, da sie beabsichtigen auf dem Grundstück zu bauen, eine Grundschuld bestellen. Da unsere Belastungsvollmacht jedoch die Belastung des Grundstücks zum Zwecke der Finanzierung vorsieht, denke ich nicht, dass diese ausreicht, um tatsächlich die Grundschuld bestellen zu können, da der Kaufpreis ja bereits hinterlegt worden ist.

Meine Frage, wenn die Käufer erscheinen, sollte ich dann als vollmachtlose Vertreterin für den Verkäufer auftreten, damit dieser die Erklärungen (im Grunde geht es mir nur um die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung) genehmigen kann. Oder wie würdet ihr das jetzt handhaben.

Der Käufer selbst wohnt nicht derelben Stadt. Die Eigentumsumschreibung kann ich in diesem Fall auch noch nicht beantragen.

Vielen lieben dank im voraus.
Jupp03/11

#2

19.01.2010, 17:20

Wie lautet die Vollmacht genau?
Fiona
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#3

19.01.2010, 17:50

Zur Finanzierung des Kaufpreises bewilligt der Verkäufer die Belastung des Kaufgegenstandes durch den Käufer. Er bevollmächtigt ihn, Grundpfandrechte in beliebiger Höhe zu belasten und ihn der sofortigen ZV zu unterwerfen u. die entsprechenden Eintragungsbewilligungen abzugeben.

Und nuuuu???
Jupp03/11

#4

19.01.2010, 18:02

Mit der Vollmacht kannst du arbeiten
Unser Text ist ähnlich

Der Verkäufer verpflichtet sich, zur Kaufpreisfinanzierung bei der Bestellung von Grundpfandrechten mitzuwirken. Er erteilt daher dem Käufer Vollmacht -bei mehreren Käufern jedem einzeln-, vollstreckbare (§ 800 ZPO) Grundpfandrechte mit beliebigen Nebenleistungen zugunsten deutscher Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften am Vertragsgegenstand zu bestellen. Der Verkäufer bevollmächtigt weiter den amtierenden Notar und seinen Vertreter im Amt, die zum Vollzug notwendigen Bewilligungen zu erklären und die entsprechende Eintragung zu beantragen. Der Verkäufer und der Käufer erklären sich damit einverstanden, dass den Grundpfandrechtsgläubigern unter Verzicht auf das Kündigungsrecht, das der Notar erläuterte, sofort eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird.

2.
Mitwirkungspflicht und Vollmacht bestehen nur,

wenn von der Vollmacht vom Käufer vor dem amtierenden Notar oder seinem Stellvertreter Gebrauch gemacht wird,

für Grundpfandrechte zugunsten deutscher Kreditinstitute oder Versicherungsgesellschaften,

wenn die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde nachfolgende Bestimmungen enthält:

a)
Sicherungsabrede:
Die jeweilige Grundpfandrechtsgläubigerin darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten und behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckerklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

b)
Zahlungsanweisung:
Zahlungen sind zunächst zur Lastenfreistellung entsprechend der Fälligkeitsmitteilung des Notars, im übrigen auf das Konto des Verkäufers, nach der Angabe im Kaufvertrag zu leisten.

c)
Persönliche Zahlungspflicht, Kosten:
Der Verkäufer übernimmt keinerlei persönliche Zahlungspflichten durch die Grundpfandrechtsbestellung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.

d)
Fortbestand der Grundschuld:
Das bestellte Grundpfandrecht darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihm zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.
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#5

19.01.2010, 20:41

Wieso muss überhaupt mit der Vollmacht gearbeitet werden?
Wieso nicht einfach nur den Käufer als Eigentümer und Darlehensnehmer die Erklärungen abgeben und dann erst mit Umschreibung einreichen?

Oder ist es absehbar dass bis zur Beantragung der Umschreibung noch vieeeel Zeit ins Land geht aber die Grundschuld schnellstens eingetragen werden muss?
Fiona
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#6

20.01.2010, 09:29

Guten Morgen,

bis zur Eigentumsumschreibung kann noch einige Zeit vergehen. Die Erwerber benötigen jedoch Geld zum Bauen.

Unsere Belastungsvollmacht lautet genau wie die, die Jupp wiedergegeben hat, jedoch dachte ich, dass wir von dieser nicht Gebrauch machen könnten, da der Kaufpreis bereits hinterlegt worden ist. Also demnach keine Finanzierung mehr auf den Kaufpreis erfolgt.

Könnte ich demnach die Grundschuld auch mit der Angestelltenvollmacht erklären?
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#7

20.01.2010, 09:47

M.E. ist die Belastungsvollmacht außerhalb der Kaufpreisfinanzierung nicht zu gebrauchen, da ja eindeutig nichts mit KP zu tun hat.

Lass die Käufer doch die GS bestellen und gleichzeitig als vollmachtlose Vertreter für die Verkäufer auftreten. Dann können die Verkäufer an ihrem Wohnort genehmigen. Vorher natürlich mit denen abklären, ob sie einverstanden sind.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
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Fiona
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#8

20.01.2010, 10:05

Das denke ich nämlich auch. Genauso habe ich es für den heutigen Nachmittag vorbereitet. Also, lass ich die Erwerber antanzen und trete - schnarch - als vollmachtlose Vertreterin auf.

Vielen lieben dank.
Jupp03/11

#9

20.01.2010, 15:02

Fiona hat geschrieben:Das denke ich nämlich auch. Genauso habe ich es für den heutigen Nachmittag vorbereitet. Also, lass ich die Erwerber antanzen und trete - schnarch - als vollmachtlose Vertreterin auf.

Vielen lieben dank.
Was definitiv das falscheste von allem ist.
Fiona
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#10

21.01.2010, 09:24

Lieber Jupp,

aus deinem Beitrag bin ich ehrlich gesagt, nicht ganz schlau geworden. Wie gesagt, unsere Belastungsvollmacht lautet genau, jedoch dachte ich, dass diese vorliegend nicht greift. Wie hätte es denn richtigerweise verlaufen müssen?

Vielen Dank im voraus.
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