Wie rechne ich so etwas ab?
Dort steht Vertrag zwischen x und y...
Im Kommentar steht: wird die Abtretung vertraglich vereinbart, ist eine 20/10 Gebühr zu erheben.
Also nix mit Ubgl oder so?!
Danke im Voraus
Grundschuldabtretungsvertrag
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Mit dem Thema "Zwangsvollstreckung" hat Deine Frage ja wohl eher wenig zu tun...
Im Übrigen wäre eine halbwegs vollständige Darstellung des Sachverhalts auch nützlich und würde Rückfragen ersparen:
Seid Ihr ein Notariat oder ist ein Anwalt tätig geworden?
Ich unterstelle mal: Notar.
Wurde ein Vertrag von dem Notar/Anwalt entworfen oder nicht? Oder handelt es sich nur um eine einseitige Erklärung?
Wenn ein Vertrag entworfen wurde => 20/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2, 32 KostO (Entwurf eines Vertrages), sonst gilt das, was oben von glorie gesagt wurde.
Wurden dann unter dem Vertrag Unterschriften beglaubigt, oder wurde der Vertrag beurkundet?
Wenn nur Unterschriften beglaubigt wurden (ohne Entwurf) => 5/20 Gebühr gem. §§ 45 Abs. 1, 32 KostO, wenn dagegen Entwurf gefertigt wurde und abgerechnet wird, ist die 1. Beglaubigung gebührenfrei (s. § 145 KostO).
Wenn beurkundet wurde, entsteht (unabhängig davon, ob vorher entworfen wurde oder nicht) eine 20/10 Gebühr gem. §§ 36 Abs. 2, 32 KostO.
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Im Übrigen wäre eine halbwegs vollständige Darstellung des Sachverhalts auch nützlich und würde Rückfragen ersparen:
Seid Ihr ein Notariat oder ist ein Anwalt tätig geworden?
Ich unterstelle mal: Notar.
Wurde ein Vertrag von dem Notar/Anwalt entworfen oder nicht? Oder handelt es sich nur um eine einseitige Erklärung?
Wenn ein Vertrag entworfen wurde => 20/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2, 32 KostO (Entwurf eines Vertrages), sonst gilt das, was oben von glorie gesagt wurde.
Wurden dann unter dem Vertrag Unterschriften beglaubigt, oder wurde der Vertrag beurkundet?
Wenn nur Unterschriften beglaubigt wurden (ohne Entwurf) => 5/20 Gebühr gem. §§ 45 Abs. 1, 32 KostO, wenn dagegen Entwurf gefertigt wurde und abgerechnet wird, ist die 1. Beglaubigung gebührenfrei (s. § 145 KostO).
Wenn beurkundet wurde, entsteht (unabhängig davon, ob vorher entworfen wurde oder nicht) eine 20/10 Gebühr gem. §§ 36 Abs. 2, 32 KostO.
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Also, es handelt sich ja um einen Vertrag, also gehe ich von einer 20/10 Gebühr aus.
Mein Notar hat den Vertrag auch entworfen.
Vielen Dank
Mein Notar hat den Vertrag auch entworfen.
Vielen Dank