Teilfächenverkauf

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Fiona
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#1

17.12.2009, 16:15

Seiens gegrüßt,

habe folgendes Problem: Nach erfolgter Beurkundung einer noch nicht vermessenen Teilfläche ergeben nun die Vermessungsunterlagen eine wesentlich größere Grundstücksfläche. Der Kaufpreis fällt somit um einiges höher aus, als im KV angegeben.

Muss ich nun eine Ergänzungsurkunde erstellen??? Und muss ich neben dem Finanzamt auch die Gemeinde, die ich um Erteilung eines Negativzeugnisses aufgefordert habe, entsprechend informieren???

Ich bin verwirrt. Vielen herzlichen Dank im Voraus.
Jupp03/11

#2

17.12.2009, 16:34

Die Auflassung muss von den Parteien erklärt werden, da der/die Bevollmächtigte nicht handeln darf.
Von der Auflassungsurkunde dann eine Kopie an das Finanzamt zur Steuernummer des KV. Mehr ist nicht zu veranlassen.
Fiona
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#3

17.12.2009, 17:09

Der KV wurde letzte Woche beurkundet. Kaufpreisfälligkeit ist der 31.12.2009. Mir liegen derzeit noch nicht die entsprechenden Unterlagen. Die Verkäufer haben mich hierüber vorab telefonisch unterrichtet. Die Käuferseite ist hierüber noch nicht informiert worden.

Der KV steckt somit noch in den Kinderschuhen. Die Auflassung ist derzeit noch nicht zu beurkunden. Ich weiß gar nicht, wie ich nun weiter machen soll. Also Käufer unterrichten und nach Vorlage der Vermessungsunterlagen Ergänzungsurkunde nebst Identitätserklärung???

Außerdem soll ich morgen die Grundschuld bestellen.

Sagens mir, was soll ich nun tun?
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

17.12.2009, 23:24

M. E. muss genauer geprüft werden, was im KV. genau für den Fall, dass das Messungsergebnis die vorläufig geschätzte Größenangabe über- oder unterschreitet, geregelt ist. Häufig werden doch Formulierungen verwandt wie "Teilfläche, die im anliegenden Lageplan mit den Buchstaben A-B-C-D umrandet ist von ca. 800 qm. Eine Mehr- oder Minderfläche von bis zu 5 % soll auf den Kaufpreis keinen Einfluss haben" o. Ä. oder es wird für jeden qm mehr oder weniger eine entspr. Minderung oder Erhöhung des Kaufpreises vereinbart.
Bei wesentlicher Überschreitung oder Unterschreitung stellt sich dann aber wohl die Frage, ob die geschätzte qm-Zahl ca. geschuldet war oder ob es darauf ankommt, dass die Beteiligten durch dei Bezeichnung der Eckpunkte A-B-C-D und Besichtigung der Teilfläche doch einig waren über den Verkauf. Es hat hierzu in den letzten zwei Jahren ca. wichtige Rspr. gegeben, die mehrfach in versch. Zeitschriften besprochen wurde, und die ich im Moment - da mich das Thema nur am Rande interessiert, wegen etwaiger Kosten in diesen Fällen - nicht genau wiedergeben kann. Aber jedenfalls kann ich mich an einige Probleme hierbei erinnern.
Morgen oder demnächst könnte ich mal in die neuesten Formularbücher unter dem Titel "Teilflächenverkauf" sehen (Würzburger Notarhandbuch, kürzlich erst ersch. in 2. Aufl., Beck`sches Notarhandbuch letzte Aufl. von ca. Mai 2009, Kersten/Bühling von 2008 Sept. usw.) um zu dem Problem weiteres zu finden.
(Sehe gerade im eigenen Komm. Hinweise auf BGH NotBZ 2008, 229 mit Anm. Waldner sowie Anm. Lang zum Urteil des BGH ZfIR 2008, 375 - 377).
Aber wahrscheinlich kennen andere Forenteiln. sich da besser aus und können Dir inzwischen weiteres eher berichten; wahrscheinlich brauchen auch sie aber weitere Einzelheiten über das, was bisher genau iin eurem KV. steht und auch darüber, wie hoch denn die hier eingetretene Abweichung von der zunächst geschätzten qm-Zahl ist (Angabe von qm oder % oder Angabe geschätzter ca.-Kaufpreis und jetziger Kaufpreis).
Davon wird abhängen, ob für die weitere Fläche ein "Zusatzkauf" erforderlich ist (s. unter diesem Stichwort bei Notarkasse München, Streifzug, letzte Aufl., bzw. "Messungsanerkennung / Zusatzkauf", bei mir im Kommentar = Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, nur 48 Euro für 1253 S. in ZAP-Verlag und broschierte Ausg. RENO-Verlag nur 42 Euro, auch bei mir zu beziehen über PN o.Ä., § 42 Rn. 7 ff., 12 - 14 m.w.N.).
Fiona
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#5

18.12.2009, 09:40

Guten Morgen,

also der Urkunde war ein Lageplan mit der genauen Bezeichnung der Eckpunkte. Der Vertrag selbst hat folgende Regelung: Sollte sich bei der Vermessung ergeben, dass die tatsächliche Grundstücksgröße um mehr als 3 qm von den vereinbarten 600qm nach oben nach unten abweicht, so erhöht o. vermindert sich der KP um 98 € je qm.

Nun ist das Grundstück jedoch um 35 qm größer. Somit würde sich der KP um 3430 € erhöhen. Wie gesagt, KP-Belegung soll noch zum Jahresende erfolgen, jedoch kennen die Erwerber die bisherigen Ergebnisse noch nicht. Die Unterlagen liegen mir auch nicht vor, anhand derer ich das nachweisen könnte.

Zu allem Überfluss ist heute mein letzter Tag, vor den Feiertagen, so dass ich heute zwingend irgendwas veranlassen müsste + die finanzierende Bank wünscht heute die Grundschuldbestellung.

Ich verzweifle.
Jupp03/11

#6

18.12.2009, 09:53

Allgemeine Formel ist, bei einer Abweichug von weniger als 10 % kannst du als Bevollmächtigte die Auflassung erklären, sofern Vollmacht erteilt wurde. Einer Ergänzung des KV bedarf es nicht.
Die Grundschuld würde ich aber erst beurkunden, wenn ich den Veränderungsnachweis habe. Was spricht dagegen, wenn dir dieser per Fax zur Verfügung gestellt wird?
Fiona
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#7

18.12.2009, 10:11

Gut, keine Ergänzungsurkunde.

Also, wenn mir nun die Vermessungsunterlagen vorliegen, informiere ich die Erwerberseite und das finanzierende Kreditinstitut über die tatsächliche Höhe und über die Kaufpreiserhöhrung. Richtig?

Im Grunde kann ich bis mir die Unterlagen vorliegen, gar nichts weiteres veranlassen.

Ist das furchtbar. Vielen Dank nochmal.
Jupp03/11

#8

18.12.2009, 10:13

beide können unterrichtet werden durch Übersendung der Auflassungsurkunde.
Fiona
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#9

18.12.2009, 10:20

Die Auflassung ist in dem Grundstückskaufvertrag bereits enthalten. Ich hätte diese in der Identitätserklärung nur vorsorglich nochmals wiederholt. Ich kann doch beim jetzigen Abwicklungsstand noch keine die Auflassung enthaltenen Urkunden aushändigen. Habe ich jetzt einen Denkfehler.

Ich hätte die Erwerber etc. einfach nur angeschrieben. Falsch???
Jupp03/11

#10

18.12.2009, 10:24

da verschickst auszugsweise Kopien der Auflassungsurkunde ohne die eigentliche Auflassung, durch die Identitätserklärung sehen doch die Beteiligten, welches Grundstück tatsächlich verkauft ist.
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