Grundstückskaufvertrag - Vertretung durch Notarangestellte

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Notarita
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#1

14.10.2009, 16:23

[font=Comic Sans MS]Hallo,
hab gerade ein kleines Problem, vielleicht kann mir ja einer von Euch helfen. Es geht um die Vertretung der Verkäufer bei einem Grundstückskaufvertrag.
Die Verkäufer wollen sich bei der Beurkundung des Kaufvertrages vollmachtlos vertreten lassen und anschließend genehmigen.
Bisher haben wir es hier in der Kanzlei so gemacht, dass einer der Notarangestellten für den Nichterschienenen aufgetreten ist. In die Urkunde wurde der Zusatz "jedoch für die Erteilung der Genehmigung nicht haftend" aufgenommen. Nun bin ich mir aber nicht mehr sicher, ob das ausreicht, um eine Haftung unsererseits (von meinem Kollegen und mir) auszuschliessen.
Was macht Ihr in einem solchen Fall, lasst Ihr den Käufer für den Verkäufer als Vertreter unterschreiben? Geht das, besteht da nicht ein Interessenskonflikt.
Eine wirkliche Vertrauensperson scheint es vor Ort nicht zu geben.
Ich bin ratlos.[/font] :aufhaeng
LG Conny
Gast

#2

14.10.2009, 16:50

Hallo!
Also ich lasse mir von dem Vertretenen immer schriftlich bestätigen, dass er mit dem Inhalt des Vertrages und der vollmachtlosen Vertretung einverstanden ist. Dies nehme ich dann auch in den Vertrag auf und weiter lasse ich zumindest auch die anwesenden Vertragsbeteiligten erklären, dass sie mit dem Haftungsausschluss einverstanden sind.
Ich habe auch noch irgendwo eine entsprechenden Formulierung, wenn du die brauchst...
Liebe Grüße
Sandra
anni_istaufzack
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#3

14.10.2009, 16:56

Am sichersten ist es immer noch, den Käufer für den Verkäufer auftreten zu lassen. Wenn der Verkäufer hinterher genehmigt ist nur darauf zu achten, dass er den Käufer von den einengenden Vorschriften des § 181 BGB befreit.
Katzenfisch
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#4

14.10.2009, 17:01

Mache ich auch so, ich trete nur dann als vollmachtlose Vertreterin auf, wenn die Vertretenen gegenüber dem Notar vorher schriftlich bestätigt haben, dass
- sie wegen der großen Entfernung (ggf. Krankenhausaufenthalt) zwischen Amtssitz des Notars und Wohnsitz nicht persönlich an der Beurkundung teilnehmen können,

- sie den Entwurf erhalten haben und ausdrücklich ihre vollmachtlose Vertretung wünschen,

- sie den Vertrag nach Beurkundung auf ihre Kosten in der erforderlichen Form genehmigen werden.

Nur mal eben, weil keine Lust, der Beurkundung fern bleiben läuft bei mir nicht. Die müssen schon gute Gründe vorweisen können, warum sie verhindert sind.

Dann in der Urkunde:

XY, geschäftsansässig beim amtierenden Notar und persönlich bekannt, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als vollmachtlose Vertreterin für .......

Dann nach dem Vorbefassungsvermerk.

Die Erschienene zu ??) erklärte vorab: Ich handele in dieser Urkunde nicht in eigenem Namen, sondern als vollmachtlose Vertreterin für. Diese haben vor der heutigen Verhandlung den Entwurf des Vertrages zur Kenntnisnahme erhalten, sind mit dem Inhalt einverstanden und werden die Urkunde in der erforderlichen Form umgehend genehmigen. Dies haben sie mit Schreiben vom ?? gegenüber dem amtierenden Notar bestätigt.
Für die von mir abgegebenen Erklärungen und für entstehende Kosten übernehme ich keinerlei Haftung.
Notarita
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#5

14.10.2009, 17:26

@Sandra: Kannst Du mir bitte Deinen Textbaustein zur Verfügung stellen. Denke mal, dass ich diese Version meinem Chef am Einfachsten erklären kann. Alles andere lehnt er ab, weil er ja nicht haften muss, und das alles Quatsch ist, wie er meint. Möchte mich aber doch ein wenig absichern. Oder ist Dein Textbaustein so ähnlich wie der von Katzenfisch?
LG Conny
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Manfred Fisch
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#6

14.10.2009, 17:59

Ich trete NIE vollmachtlos auf. Entweder der Vertragspartner übernimmt die Vertretung, der Vertretene schickt einen von ihm benannten Vertreter oder ich erhalte vorab eine schriftliche - nicht per Email - Vollmacht, aber nur beim Verkäufer. Den KÄUFER, soweit er Verbraucher ist, vertrete ich auch nicht aufgrund Vollmacht. Deshalb arbeite ich auch selten mit Genehmigungserklärungen, sondern mit Vollmachtsbestätigungen.
Katzenfisch hat geschrieben: Die Erschienene zu ??) erklärte vorab: Ich handele in dieser Urkunde nicht in eigenem Namen, sondern als vollmachtlose Vertreterin für. Diese haben vor der heutigen Verhandlung den Entwurf des Vertrages zur Kenntnisnahme erhalten, sind mit dem Inhalt einverstanden und werden die Urkunde in der erforderlichen Form umgehend genehmigen. Dies haben sie mit Schreiben vom ?? gegenüber dem amtierenden Notar bestätigt. Für die von mir abgegebenen Erklärungen und für entstehende Kosten übernehme ich keinerlei Haftung.
Die Erklärung, dass die Vertretenen den Entwurf erhalten habe, würde ich nicht abgeben, sondern in der Urkunde einfach schreiben "Die Vertragsbeteiligten erklären, dass den Entwurf des heutigen Vertrages rechtzeitig vor Beurkundung erhalten haben." Mit Eingang der Genehmigungserklärung / Vollmachtsbestätigung wird das so zu einer Erklärung der Beteiligten. Woher sollen wir denn wissen, ob die Beteiligten wirklich den Entwurf erhalten haben und dieser nicht auf dem Postweg abhanden gekommen ist? Schafft nur Haftungsrisiken. Wenn Dein Chef diese Formulierung aber lieben sollte, würde ich das Schreiben des Vertretenen als unechte Anlage zu Beweiszwecken der Niederschrift beifügen lassen.

Ich würde schreiben:

"Der/Die Erschienene zu ... handelt nachfolgend nicht in eigenem Namen, sondern in seiner/ihrer Eigenschaft als vollmachtloser Vertreter/ (mündlich) Bevollmächtigter für ..., mit der Erklärung, Genehmigungserklärung / Vollmachtsbestätigung in öffentlich beglaubigter Form nachzureichen, welche mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber als zugegangen gelten soll [sic!], jedoch ohne die Übernahme einer persönlichen Haftung hierfür.

Die Erschienenen, der/die Erschienene zu ... in seiner / ihrer genannten Eigenschaft, erklärten sodann mit der Bitte um Beurkundung:"
Jupp03/11

#7

14.10.2009, 19:06

Die Vertretung durch Notarangestellte sollte durch die Aufsicht verboten werden. Es ist nicht ein einziger Grund ersichtlich, warum Angestellte auftreten sollten.
Schwester

#8

15.10.2009, 08:13

Bei unserer letzten Notarprüfung wurde auch bemängelt, dass ich als vollmachtloser Vertreter für den VK aufgetreten bin und keine Haftung übernehme. Es ging um einen KV mit KP über 1 Mio. Sie wollen in dem Prüfungsbericht, den wir aber noch nicht bekommen haben, näher darauf eingehen
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#9

15.10.2009, 08:43

Ich trete NIE vollmachtlos auf. Entweder der Vertragspartner übernimmt die Vertretung, der Vertretene schickt einen von ihm benannten Vertreter oder ich erhalte vorab eine schriftliche - nicht per Email - Vollmacht, aber nur beim Verkäufer. Den KÄUFER, soweit er Verbraucher ist, vertrete ich auch nicht aufgrund Vollmacht. Deshalb arbeite ich auch selten mit Genehmigungserklärungen, sondern mit Vollmachtsbestätigungen.
Stimme ich zu, mache ich auch nicht. Nur aufgrund mündlich erteilter Vollmacht (bei Mandanten, die ich persönlich sehr gut kenne und genügend Vertrauen habe) bzw. zuvor schriftlich erteilter Vollmacht.

Wenn eine vollmachtlose Vertretung gewünscht ist, dann sage ich auch immer, dass die Vertragspartei eine Vertrauensperson schicken soll bzw. der Makler, sofern es einen gibt, doch auftreten soll.

Bei Kaufverträgen, die einen Kaufpreis von mehr als 1 Mio € aufweisen, mache ich es auch nicht aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht, sondern nur, wenn eine Vollmacht in notarieller Form bereits vor der KV-Beurkundung erteilt wurde, in der ausdrücklich erklärt wurde, dass ich nicht persönlich für irgendwelche Sachen hafte.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Notarita
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#10

15.10.2009, 11:01

Die Idee mit dem Makler - Vermittler der Bank - hatte ich auch schon, der hat aber dankend abgelehnt, wie das denn aussehen würde als Vermittler. Also werd ich wohl mal wieder herhalten müssen, aber diesmal mit Haftungsausschluss und allen möglichen Absicherungen.

Danke schön für Eure Beiträge!

:thx
LG Conny
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