Grundstückskaufvertrag - Vertretung durch Notarangestellte

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Katzenfisch
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#11

16.10.2009, 12:08

Die Vorgehensweise beim vollmachtloser Vertretung kann den Kommentaren zum Beurkundungsgesetz § 17 entnommen werden.

Soweit planmäßig und systematisch mit vollmachtlosen Vertretern beurkundet wird, ist dies unzulässig.

Ansonsten reicht es im Ausnahmefall aus, wenn der Notar rechtzeitig vorher den Vertragsparteien - ggf. per Einschreiben - den Entwurf zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Mitteilung etwaiger Änderungen übersendet.

In die Urkunde kann dann (Text stammt von Brambring) folgendes aufgenommen werden:

Herr/Frau XY wird auf seinen/ihren ausdrücklichen Wunsch bei der heutigen Beurkundung vollmachtlos vertreten. Er/Sie hat mit Schreiben vom .... bestätigt, vom Notar vor der heutigen Beurkundung den Vertragsentwurf erhalten zu haben mit der Aufforderung, von ihm gewünschte Änderungen mitzuzteilen und eine telefonische Beratung des Notars in Anspruch zu nehmen. Herr/Frau XY hat bestätigt, dass er/sie mit dem Inhalt des Vertrages und seiner vollmachtlosen Vertretung bei der Beurkundungsverhandlung einverstanden ist.

Siehe auch DNOI-Rep. 1998, 186 (Brambring)

Da, wo es angebracht ist, trete ich auch als vollmachtlose Vertreterin auf. Ob ich das mache, entscheide ich höchstpersönlich.

@Ullatrulla
Wenn der Prüfungsbericht vorliegt wäre es interessant zu wissen, was der Prüfer beanstandet hat.

Habe hier die schriftliche Zusammenfassung "der Überprüfung der Notarprüfer/Revisioren" als internes Papier unserer Notarkammer mit einem geradezu schauerlichem Ergebnis der Unwissenheit der Leute, die Notare prüfen.
Schwester

#12

16.10.2009, 12:32

Alles klar, Katzenfisch. Ich denk' dran!
Schwester

#13

22.01.2010, 09:13

Hallo Katzenfisch,
ich komme jetzt endlich mal dazu, Dir zu schreiben, was der Prüfer wegen der vollmachtlosen Vertretung meinerseits bemängelt hat. Also, in der Urkunde aus 2006 haben wir geschrieben:

„Der Notar wies darauf hin, dass der Vertrag bis zum Eingang der Genehmigungen der Erklärungen, die die vollmachtlose Vertreterin Frau XXXXXXXXXXX abgibt, schwebend unwirksam ist. Die vollmachtlose Vertreterin übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass diese Genehmigungen nicht erteilt werden.

Der Notar wird daher von den Erschienenen beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Erklärungen, die Frau XXXXXX für den Verkäufer als vollmachtlose Vertreterin abgibt, genehmigt werden.

Der Notar wies ferner darauf hin, dass zum Beurkundungszeitpunkt nicht feststeht, ob der Verkäufer auch die Erklärungen ihrer vollmachtlosen Vertreterin, Frau XXXXXX, genehmigt bzw. insoweit die Vollmacht bestätigt.

Eine Haftung des beurkundenden Notars bzw. von Frau XXXXXX wird insoweit ausgeschlossen.“

Und im Prüfungsbericht steht:
„Bei der Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern ist darauf zu achten, dass
a) die Belehrung des Vollmachtsgebers über den Inhalt und die Gefahren des Vertrages nicht unterlaufen oder unmöglich gemacht wird
b) die Vertragsparteien über die schwebende Unwirksamkeit und ihre Folgen belehrt werden
c) genau definiert wird, wer die Genehmigung der Erklärung des Vertretenen in Empfang nehmen soll, da die Gen.-erklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Die ist z.B. bei UR…. (also wie oben erwähnt) nicht erfolgt“
Katzenfisch
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#14

22.01.2010, 13:07

Hallo Ullatrulla

Ich fang mal von hinten an:

Steht in Eurer Urkunde sinngemäß irgendwo drin:
"Die Erschienenen beauftragen den Notar, alle Genehmigungen ind Bescheinigungen einzuholen. Sie sollen mit dem Eingang beim Notar für und gegen alle Beteiligten wirksam werden. " ?

Wenn ja würde ich dem (vermutlich prüfenden Richter) Prüfer mitteilen, welchen Teil der Urkunde er sich mal genauer ansehen soll.

Hinsichtlich b) hat der Notar ja belehrt. Was soll er noch Belehren? Dass ein schwebend rechtsunwirksamer Vertrag bei Nichtgenehmigung in diesem Zustand bleibt und nicht vollzogen werden kann?

Das hat schon manchen vollmachtlos vertretenen Verkäufer dazu animiert, nicht zu genehmigen, weil er zwischenzeitlich ein besseres Angebot auf der Hand hatte.

Der Hinweis zu a) ist richtig und auch ernst zu nehmen.

Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte ein vollmachtloser Vertreter nur dann auftreten, wenn der Vertretene im Vorfeld einen Entwurf bekommen und schriftlich darum gebeten hat, dass für ihn ein vollmachtloser Vertreter auftritt und er den Vertrag sofort in der erforderlichen Form genehmigen wird.

Das nehme ich sogar wörtlich in die Urkunde auf.

Der Notar haftet grundsätzlich nicht, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird. Es führt aber bei einer vollmachtlosen Vertretung unter Umständen dazu, dass der Notar bei Nichtbachtung von a) der Beanstandung seine Kosten gemäß 16 KostO niederschlagen muss.
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