Hallöchen!
Ich benötige mal eure Hilfe.
Habe hier einen ganz normalen Kaufvertrag über eine ETW. Jetzt habe ich in Abt. II des Grundbuches mehrere Vorkaufsrechte für Familienmitglieder des Verkäufers. Diese kommen morgen vorbei um auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten und dieses gleichzeitig im Grundbuch löschen zu lassen. Hierzu soll ich nun einen Entwurf fertig.
Habt ihr irgendwelche Entwürfe dazu? Ich habe leider keine Ahnung, wie ich das schreiben soll.
Vielen Dank im Voraus..
Löschung Vorkaufsrecht
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- rebru82
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Ein Muster dafür habe ich nicht, aber schreibe einfach so:
"In Abt. II des Grundbuchs von ... Blatt ... ist unter Nr. ... ein Vorkaufsrecht für ... eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom ... - UR Nr. ... des Notars ... - hat Herr ... die Wohnung veräußert.
Wir, die Berechtigten, verzichten für diesen Verkaufsfall auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Weiter bewilligen wir die Löschung dieser Last im Grundbuch."
Wobei es m. E. nicht nötig wäre, eine Vorkaufsrechtverzichtserklärung durch die Familienmitglieder aufzunehmen. Da diese die Löschung im Grundbuch bewilligen, erübrigt sich eigentlich der Verzicht bzw. es ist offensichtlich.
"In Abt. II des Grundbuchs von ... Blatt ... ist unter Nr. ... ein Vorkaufsrecht für ... eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom ... - UR Nr. ... des Notars ... - hat Herr ... die Wohnung veräußert.
Wir, die Berechtigten, verzichten für diesen Verkaufsfall auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Weiter bewilligen wir die Löschung dieser Last im Grundbuch."
Wobei es m. E. nicht nötig wäre, eine Vorkaufsrechtverzichtserklärung durch die Familienmitglieder aufzunehmen. Da diese die Löschung im Grundbuch bewilligen, erübrigt sich eigentlich der Verzicht bzw. es ist offensichtlich.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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So haben wir das hier vor ca. 2 Jahren formuliert. Ist auch so durchgegangen:
"Im Grundbuch von xxx Blatt xxx (Eigentümer: xxxx) ist in Abt. II unter lfd. Nr. xxxx ein vererbliches und übertragbares Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, außer unter Verwandten im Sinne des Reichsheimstättengesetzes zugunsten von xxxxxx eingetragen.
Wir, xxxxxxxxxxxxxxxx , bewilligen hiermit die Löschung des vorbezeichneten Rechtes auf Kosten der Eigentümer und verzichten auf das Vorkaufsrecht."
"Im Grundbuch von xxx Blatt xxx (Eigentümer: xxxx) ist in Abt. II unter lfd. Nr. xxxx ein vererbliches und übertragbares Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, außer unter Verwandten im Sinne des Reichsheimstättengesetzes zugunsten von xxxxxx eingetragen.
Wir, xxxxxxxxxxxxxxxx , bewilligen hiermit die Löschung des vorbezeichneten Rechtes auf Kosten der Eigentümer und verzichten auf das Vorkaufsrecht."
- stef
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Genau das gleiche habe ich hier auch vorliegen. Jetzt frage ich mich, ob ich zusätzlich eine Gebühr nach § 147 II aus einem Teilwert für die Übersendung der Urschrift an Dritte nehmen darf?Beauftragt wurden wir vom Vorkaufsberechtigten, aber die Löschungsbewilligung sollen wir direkt an den Notar der den Kaufvertrag abwickelt übersenden.
Wenn die Übersendung nicht direkt an den Mandanten erfolgt, kannst du die Gebühr berechnen.
- stef
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Nein, direkt an den Notar und nur eine Kopie an den Mandanten. Die Kosten hierfür tragen die Verkäufer. Ich war mir nicht sicher, da in unserem Programm für die "Übersendung einer beglaubigten Abschrift an Dritte" steht, ich meinte es aber auch anders gelesen zu haben.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Wer hat denn die Urkunde entworfen?stef hat geschrieben:Nein, direkt an den Notar und nur eine Kopie an den Mandanten. Die Kosten hierfür tragen die Verkäufer. Ich war mir nicht sicher, da in unserem Programm für die "Übersendung einer beglaubigten Abschrift an Dritte" steht, ich meinte es aber auch anders gelesen zu haben.
- stef
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Hi Jupp,
ich habs schon im Streifzug gefunden, die Gebühr fällt natürlich nur an, wenn keine Entwurfstätigkeit vorliegt. Da wir aber den Entwurf erstellt haben, berechnen wir die Gebühr natürlich nicht.![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
ich habs schon im Streifzug gefunden, die Gebühr fällt natürlich nur an, wenn keine Entwurfstätigkeit vorliegt. Da wir aber den Entwurf erstellt haben, berechnen wir die Gebühr natürlich nicht.
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